Rückverweise
Der Qualifikation einer Stellungnahme als Umweltinformation steht nicht entgegen, dass das betreffende Verfahren und dessen Ergebnis für sich allein weder Immissionen noch Veränderungen in der Umwelt betrifft, sondern vielmehr erst die rechtlichen Grundlagen für die - allfällige - Realisierung eines Vorhabens schafft (vgl. VwGH 15.6.2004, 2003/05/0146). Es kommt nicht auf die unmittelbare Auswirkung bzw. Verbindlichkeit der Maßnahmen oder Verwaltungsakte an; vielmehr ist beispielsweise auch eine nicht bindende Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt als ein Verwaltungsakt anzusehen, der durchaus geeignet sein kann, Einfluss auf die Ausführung dieses Projektes und damit auch auf dessen Wirkungen auf die Umwelt zu nehmen (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081). Solche Stellungnahmen, die die Willensbildung im Gesetzgebungsverfahren beeinflussen sollen, sind auch nicht mit Anerkennungsbescheiden nach § 19 Abs. 7 UVPG 2000 vergleichbar, welche nach der Judikatur keine Umweltinformationen darstellen (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2017/07/0004). Da derartige Bescheide lediglich darüber absprechen, dass eine Organisation die vom UVP-Verfahrensrecht vorgegebenen Mitwirkungsrechte ausüben kann, ist den Anerkennungsentscheidungen noch keine hinreichend wahrscheinliche Auswirkung auf Umweltgüter zuzumessen.