Die durch den Antritt eines Karenzurlaubes nach § 75b BDG 1979 bewirkte Abberufung von einem Arbeitsplatz nach § 75b BDG 1979 führt - für sich betrachtet - zu keiner Änderung in Ansehung der Zugehörigkeit des Beamten zu seiner bisherigen Dienststelle. In diesem Sinn hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Charakter der Dienststelle des Beamten als "seine" Dienststelle durch die Abberufung nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 und, dessen Muster folgend, nach § 75b Abs. 1 erster Satz BDG 1979 nicht verloren geht (VwGH 17.11.2004, 2004/12/0059).
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