Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des A G, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2023, W293 22734111/2E, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war zuvor Justizwachebeamter in einer näher genannten Justizwacheanstalt.
2Mit Antrag vom 17. Juni 2022 begehrte der Revisionswerber gemäß §§ 23a und 23b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) die Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung, weil er am 5. November 2019 im Rahmen seiner Dienstverrichtung einen Häftling aufgefunden habe, der sich in seiner Zelle suizidiert habe. Dieser als Dienstunfall anerkannte Vorfall habe den Revisionswerber an seiner Gesundheit geschädigt und es seien Heilungskosten entstanden. Aufgrund des Vorfalls sei er dienstunfähig geworden, wodurch ihm ein Verdienstentgang in bislang unbekannter Höhe entstanden sei. Er stütze seinen Antrag auf § 23b Abs. 4 GehG, weil aufgrund des Todes des Schadensverursachers eine gerichtliche Entscheidung nicht habe erfolgen können.
3Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2023 wurde dieser Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der vorläufigen Übernahme von Ansprüchen um solche handle, die der Beamte gegenüber Dritten habe. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 23b Abs. 4 GehG, ErläutRV 196 BlgNR 26. GP, gehe hervor, dass Heilungskosten und Einkommensentgang auch dann bevorschusst würden, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen könne. Dies sei der Fall, wenn der Täter unbekannt oder flüchtig sei. Die belangte Behörde schließe daraus, dass bei einem Suizid keiner dieser Fälle vorliege. Der Revisionswerber habe sich auch an keinem Strafverfahren beteiligt und es seien ihm keine Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg zugesprochen worden. Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen sei das Vorliegen von Fremdverschulden, welches ein aktives Verhalten einer anderen Person bedinge. Im Falle eines Suizids sei kein schuldhaft handelnder Schädiger gegeben, weshalb die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Schadenersatzansprüchen eines „Retters“ (OGH 23.5.2000, 4 Ob 17/00d) nicht relevant sei.
4In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, die im angefochtenen Bescheid zitierten Gesetzesmaterialien enthielten keine abschließende Aufzählung von Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen könne, weshalb auch der Tod des Schädigers unter die Bestimmung des § 23b Abs. 4 GehG zu subsumieren sei. Zudem könne im vorliegenden Fall die Frage nach dem Fremdverschulden nicht abschließend geklärt werden, weil der Verursacher verstorben sei. Der Antrag hätte somit nicht mit der Begründung, es liege kein Fremdverschulden vor, abgewiesen werden dürfen. Eine Fremdeinwirkung sei insofern gegeben, als dem Schädiger beim Begehen seines Suizids bewusst gewesen sein werde, dass diese Handlung für den ihn auffindenden Justizwachebeamten ein belastendes, zu psychischen Schäden führendes Ereignis darstelle. Wäre der Schädiger am Leben, würde ein Schmerzengeldanspruch bestehen. Der Tod des Schädigers verunmögliche jedoch eine gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche. Dies könne aber nicht der Normzweck der §§ 23a ff GehG sein. Der vorliegende Fall sei als „Rettungsfall“ einzuordnen, demnach der Schädiger auch für Schäden, der Rettern im Zuge ihrer Tätigkeit zugefügt werde, hafte. Schließlich handle die belangte Behörde auch willkürlich, weil seinem „inhaltlich ähnlichen Antrag“ aus dem Jahr 2019 Folge gegeben worden sei. Der Revisionswerber beantragte daher, der Beschwerde Folge zu geben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
6 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber ein mittlerweile im Ruhestand stehender Justizwachebeamter sei. Das Auffinden eines Häftlings, der sich suizidiert habe, habe für den Revisionswerber gesundheitliche Folgen gehabt und dieser sei infolge des Vorfalls dienstunfähig geworden. Der Vorfall sei als Dienstunfall anerkannt worden.
7Seine rechtliche Beurteilung stützte das Verwaltungsgericht auf die Gesetzesmaterialien zu §§ 23a ff GehG sowie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Vorliegen von Fremdeinwirkung für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung erforderlich sei. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine Straftat vor, weil Selbstmord nicht strafbar sei. Zwar möge der Selbstmord kausal für die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Revisionswerbers gewesen sein, dieser könne jedoch nicht als Fremdverschulden gewertet werden. Folglich bestehe auch kein Anspruch auf Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung, sodass die Beschwerde abzuweisen gewesen sei. Aus dem Umstand, dass einem inhaltlich ähnlichen Antrag des Revisionswerbers stattgegeben worden sei, könne kein Anspruch im vorliegenden Fall abgeleitet werden, weil es kein Recht auf Gleichheit im Unrecht gebe.
8 Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine und es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handle.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
10 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
11Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber unter anderem vor, entgegen näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Er sei somit in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt.
13 Bereits mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
14Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder um „strafrechtliche Anklagen“ im Sinne des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl etwa VwGH 5.4.2023, Ro 2021/12/0006, Rn 36, mwN).
15Nach der (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht unter anderem dann, wenn keine relevanten Tatsachen strittig und bloß Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität zu beurteilen sind (vgl VwGH 21.7.2025, Ra 2024/12/0107, Rn 22, mwN).
16Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl etwa VwGH 24.3.2025, Ra 2022/12/0158 und 0159, Rn 50, mwN; im Besonderen zu Ansprüchen gemäß §§ 23a, 23b GehG bereits VwGH 29.7.2021, Ra 2021/12/0021).
17In Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998 im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), Nr. 8/1997/792/993, Rn 49 (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl wiederum VwGH 5.4.2023, Ro 2021/12/0006, Rn 39, mwN).
18 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Dass es sich bei der vorliegend vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Rechtsfrage bloß um eine solche beschränkter Natur oder ohne besondere Komplexität gehandelt hätte, geht aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht hervor.
19In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht setzte sich der Revisionswerber eingehend mit zu §§ 23a, 23b GehG ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.4.2020, Ro 2019/0004, 14.6.2021, Ro 2020/12/0009) auseinander und erstattete nähere Ausführungen zu seinem Rechtsstandpunkt, wonach diese Erkenntnisse auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien. Er nahm darin weiters auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes Bezug (OGH 23.5.2000, 4 Ob 17/00d), aus dem sich ergebe, dass ein Schädiger auch für Schäden hafte, die bei nicht von vornherein untauglichen Rettungsversuchen einträten.
20Auch in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision setzt sich der Revisionswerber mit einer Reihe von zu §§ 23a, 23b GehG ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, die entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtsauf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien, weil sie sich auf Konstellationen bezogen hätten, in denen der schädigende Vorfall ohne Fremdeinwirkung bzw vom Antragsteller selbst verursacht gewesen sein (Hinweise auf VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037; 3.7.2020, Ro 2020/12/0005; 24.4.2020, Ro 2019/12/0004). Des Weiteren verweist er auf Belege aus der zivilrechtlichen Kommentarliteratur sowie zivilrechtliche (eine Schadenersatzpflicht nicht generell verneinende) Entscheidungen deutscher Gerichte, unter anderem zur Frage der zivilrechtlichen Haftung für Schäden infolge eines Suizids, die bei als Retter einschreitenden Personen entstünden, wenn die Gefährdung dieser eingreifenden Personen objektiv vorhersehbar gewesen sei.
21 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Anschluss an seine Ausführungen zur fehlenden Strafbarkeit eines Selbstmordversuchs aus, dass generell auch eine zivilrechtliche Haftung daraus nicht resultieren könne, beschränkte sich zur Begründung dieser Ansicht aber auf den Hinweis auf einen Aufsatz in einer juristischen Fachpublikation. Aus dieser Publikation geht zwar eine diesbezügliche Rechtsauffassung des zitierten Autors hervor, welche dieser aber nicht generell, sondern nur „in den meisten Fällen“ vertritt. Die Publikation lässt zudem erkennen, dass dazu gesicherte Rechtsprechung (des OGH) nicht vorliegt. Inwiefern sich in diesem Zusammenhang die betreffende Rechtsfrage als eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität darstellt, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
22Das Verwaltungsgericht hat somit bereits aufgrund des Unterbleibens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
23Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Jänner 2026
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