Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 leg. cit. in Verkehr bringt (vgl. in diesem Sinn bereits den hg. Beschluss vom 14. Juli 2022, Ra 2021/11/0051, in dem der VwGH im Zusammenhang mit dem - dem dortigen Revisionswerber angelasteten - Inverkehrbringen näher bezeichneter Erzeugnisse festgehalten hat, die Argumentation, die Herstellung und Produktion dieser Erzeugnisse seien nicht durch den Revisionswerber erfolgt, gehe ins Leere; vgl. auch VwGH 16.10.2024, Ra 2024/11/0110). Mit der Auffassung, dem Vertreiber der verfahrensgegenständlichen Nachfüllbehälter könne die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 10b Abs. 2 TNRSG bzw. Mängel des Beipackzettels im Sinne des § 10c Abs. 1 Z 1 TNRSG, eine mangelhafte Liste im Sinne des § 10c Abs. 2 Z 1 und 2 TNRSG und das Erscheinen unzulässiger Angaben iSd. § 5d Abs. 1 Z 2 und 4 TNRSG nicht zur Last gelegt werden, verkennt das VwG, dass dem Beschuldigten im Straferkenntnis (nur) das - entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG erfolgte - Inverkehrbringen der verfahrensgegenständlichen Nachfüllbehälter angelastet wurde, weshalb die belangte Behörde die Bestrafung in diesen Punkten auch jeweils ausdrücklich auf die Strafbestimmung des § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG gegründet hat.
Rückverweise