Rückverweise
Angesichts des Wortlautes sowie der Systematik des TNRSG steht außer Zweifel, dass sich das in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG normierte und nach § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG sanktionierte "Verbot des Inverkehrbringens" auch auf Nachfüllbehälter bezieht (vgl. insbesondere die in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ausdrücklich verwiesenen §§ 10b Abs. 1 und 10c Abs. 1 TNRSG, die hinsichtlich des Inverkehrbringens elektronischer Zigaretten bzw. hinsichtlich der Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten jeweils explizit auf elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter Bezug nehmen; siehe zudem § 11 Abs. 4 Z 1 TNRSG [arg. "im Bereich des Handels mit verwandten Erzeugnissen wie z.B. elektronischen Zigaretten und/oder Nachfüllbehältern"]; siehe ferner Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU betreffend das Inverkehrbringen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern). Insoweit ist die Rechtslage daher eindeutig (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage siehe VwGH 30.1.2020, Ra 2018/11/0210 bis 0212, Rn. 16).