Das Gesetz stellt es bei Erfüllung der in § 24 Abs. 2 VwGVG normierten Tatbestände in das pflichtgemäße Ermessen des VwG, ob von einer Verhandlung abgesehen wird. Trotz Erfüllung eines Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2023/09/0139, mwN), so etwa, wenn zur Beurteilung relevante (strittige) Sachverhaltselemente geklärt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurden (vgl. VwGH 25.10.2023 Ra 2023/08/0034, zur Frage der Verhandlungspflicht bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags; weiters VwGH 23.6.2020, Ra 2019/11/0209; 7.2.2022, Ra 2021/11/0177, zur Verletzung der Verhandlungspflicht im Fall von gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlüssen).
Rückverweise