Wenn eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme im Sinn von § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 beigebracht werden sollte, wäre die Lenkberechtigung nur unter der Auflage (näher zu präzisierender) ärztlicher Kontrolluntersuchungen (in Verbindung mit einer Befristung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung, dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0088; 18.10.2017, Ra 2017/11/0232) zu erteilen. Im Fall des § 14 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 wäre indes bei Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, aus der sich das Nichtbestehen einer aktuellen Alkoholabhängigkeit ergäbe, die Lenkberechtigung (sofern nicht andere Gründe entgegenstehen) dem Revisionswerber uneingeschränkt zu erteilen. Anderenfalls, d.h. wenn die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme eine aktuelle Alkoholabhängigkeit attestierte, wäre aber die Lenkberechtigung nicht bloß eingeschränkt, sondern gar nicht zu erteilen (VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284). Die in § 14 Abs. 1 und Abs. 5 FSG-GV 1997 vorgesehenen Rechtsfolgen sind nicht ident. Daher ist es rechtlich nicht bedeutungslos, ob eine fachärztliche Stellungnahme gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 und/oder gemäß § 14 Abs. 1 zweiter FSG-GV 1997 einzufordern ist (VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284).
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