Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs setzt voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war. Die EpG 1950-BerechnungsV 2020 legt lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
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