Gemäß § 7 GSpG 1989 ist das Toto eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten) annimmt und durchführt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch. Das Ergebnis von Wettkämpfen, die entfallen, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden oder ihren Wettkampfcharakter geändert haben, ist durch eine öffentliche Ziehung zu ersetzen (Ersatzziehung). Entscheidend dafür, ob ein Spiel unter den Begriff des "Sporttoto" fällt oder nicht, ist die Auslegung des § 7 GSpG 1989. Dabei ist zu beachten, dass der zweite Satz dieser Gesetzesstelle ("Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch") wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Definition des Sporttotos ist (VwGH 23.12.1991, 89/17/0258).
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