Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 43.542,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2024, GZ 15 R 196/23p 29, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu GZ Ro 2021/17/0013 wird abgewiesen.
II. Der Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
III. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
[1] Ein Unterbrechungsantrag ist zwar grundsätzlich auch im Revisionsverfahren zulässig (RS0036801), setzt aber Präjudizialität voraus. Der Regelung des § 190 ZPO liegt nämlich ein verfahrensökonomischer Gedanke zugrunde, der darauf abstellt, dass die Entscheidung der präjudiziellen Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bei Parteienidentität nach der Rechtskraftlehre Bindungswirkung im Folgeprozess hat (4 Ob 103/20f Pkt I.). Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden nur den Spruch über den Bescheidgegenstand (7 Ob 188/23g Rz 12 mwN). Nach dem Revisionsvorbringen betrifft das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einen gegen die Beklagte erlassenen Strafbescheid nach dem GSpG. Die im Verwaltungsverfahren als Hauptfrage zu beurteilende verwaltungsrechtliche Strafbarkeit stellt aber keine Vorfrage im vorliegenden Zivilverfahren dar. Allfällige Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Verfassungs- und/oder Unionsrechtskonformität des Konzessionssystems könnten keine Bindungswirkung entfalten. Eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens kommt daher schon mangels Präjudizialität der im Verwaltungsverfahren zu beurteilenden Hauptfrage nicht in Frage.
Zu II.:
[2] Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die ZPO nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist daher zurückzuweisen (1 Ob 195/23t Rz 14 mwN).
Zu III.:
[3] Der Senat hat in der in einem völlig gleich gelagerten Parallelverfahren ergangenen Entscheidung 2 Ob 254/23a vom 23. 4. 2024 zu sämtlichen in der Revision enthaltenen Argumenten bereits Stellung genommen, worauf uneingeschränkt verwiesen werden kann. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden