Auch im Fall einer gegenüber dem Beschuldigten gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG ausgesprochenen Ermahnung liegt der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht mehr vor. Für dieses Ergebnis spricht vor allem, dass der Ausspruch einer Ermahnung die Strafbarkeit des Verhaltens des Täters voraussetzt, die Ermahnung daher nur für jene Fälle vorgesehen ist, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Dementsprechend hat der Bescheid (bzw. das Erkenntnis) - neben dem Ausspruch der Ermahnung - auch einen Schuldspruch zu enthalten (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/11/0062, Rn. 11 mwN).
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