Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Drittstaatsangehöriger zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, was die Annahme einer solchen Gefährdung indiziert (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0306).
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