beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 08.08.2025, Zl. Jv 51559-33a/25 Ziv 470278/25-6, betreffend Gerichtsgebühren:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.10.2024 in Haft ( XXXX , überstellt an die Justizanstalt XXXX am 27.02.2025). Der vorgemerkte Entlassungszeitpunkt ist am 01.12.2025.
2. Mit Schreiben vom 21.05.2025 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine lnhaftierung den Nachlass, in eventu die Stundung, von Gerichtsgebühren.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) gab die belangte Behörde dem Antrag des zahlungspflichtigen Beschwerdeführers, die im Grundverfahren 003 Pu 39/2019 m des Bezirksgerichts XXXX , Ziv 470278125-6 (Zeichen der Einbringungsstelle) geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 417,00 gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen, nicht statt.
Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides stundete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die genannten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG bis zur Haftentlassung am 01.12.2025.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Rechtsmittelfrist von vier Wochen hingewiesen.
Die Zustellung des Bescheides wurde von der belangten Behörde mittels RSb-Briefes an der Adresse der Justizanstalt XXXX angeordnet und am 13.08.2025 durch persönliche Übernahme der Briefsendung durch den Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX bewirkt.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit mit 07.09.2025 datiertem Schriftsatz samt einem Schriftsatz „Persönliche Stellungnahme zu meinen wirtschaftlichen Verhältnissen“ vom 12.09.2025 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, welche er der belangten Behörde am 16.09.2025 per Post übermittelte. Die Beschwerde langte in der Folge am 19.09.2025 bei der belangten Behörde ein.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Verspätungsvorhalt vom 10.10.2025, W108 2321684-1/2Z, zugestellt am 13.10.2025, dem Beschwerdeführer mit, dass von einer verspäteten Beschwerdeerhebung auszugehen sei, als aufgrund der nachweislichen Zustellung des Bescheides am 13.08.2025 die Rechtsmittelfrist am 10.09.2025 geendet, der Beschwerdeführer seine Beschwerde aber erst am 16.09.2025 der Post zur Beförderung an die belangte Behörde übergeben habe, und es gab ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, im Rahmen derer die allfällige fristgerechte Einbringung der Beschwerde zu konkretisieren und zu belegen wäre.
7. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem, ausgegangen:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.08.2025 durch persönliche Übernahme wirksam zugestellt und der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am 16.09.2025 per Post ein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Dass der in Beschwerde gezogene Bescheid dem Beschwerdeführer am 13.08.2025 zugestellt wurde, gründet sich auf den im Akt einliegenden Zustellnachweis betreffend den angefochtenen Bescheid (RSb-Übernahmebestätigung), aus welchem unzweifelhaft hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die an ihn an die Adresse der Justizanstalt XXXX adressierte RSb-Briefsendung, die den angefochtenen Bescheid enthalten hat, am 13.08.2025 persönlich übernommen hat, was der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift neben dem Übernahmedatum „13.08.2025“ bestätigte. Dass die Beschwerde am 16.09.2025 eingebracht wurde, indem sie an diesem Tag der Post zur Beförderung an die belangte Behörde übergeben wurde, ergibt sich aus dem Poststempel auf dem Briefkuvert, mit dem die Beschwerde eingebracht wurde. Das Datum des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde am 19.09.2025 steht damit im Einklang.
2.2. Der Beschwerdeführer trat nach Verspätungsvorhalt, da er keine Stellungnahme abgab, weder dem Zustelldatum und dem Datum der Einbringung der Beschwerde noch der Wirksamkeit der Zustellung konkret und substantiiert entgegen. Es bestehen auch sonst keine Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Zustellung (Erlassung) des Bescheides am 13.08.2025 und der Einbringung der Beschwerde am 16.09.2025.
Ein – wie im vorliegenden Fall vorliegender – ordnungsgemäßer Zustellnachweis liefert als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. VwGH 25.02.2021, Ra 2020/19/0248 bis 0250, mwN).
Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung einer ordnungsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, mwN). Es ist daher Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen (vgl. VfGH 16.09.2024, E 1464/2024 ua).
Der Beschwerdeführer hat, auch nach Gewährung des Parteiengehörs, keinen Zustellmangel behauptet. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Wirksamkeit der beurkundeten Zustellung zu entkräften.
Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 AVG, das gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.
Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde, bei der zuständigen Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert war.
3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes.
Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid nach § 9 GEG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde.
Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 13.08.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit Ablauf des 10.09.2025. Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 16.09.2025 per Post ein, zumal das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument an diesem Tag der Post zur Beförderung übergeben wurde. Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet.
Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß § 33 Abs. 4 AVG) nicht erstreckbar ist bzw. für nichtig erklärt werden kann.
Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, ist diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht näher einzugehen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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