Feststellungsverfahren nach dem ALSAG 1989 fallen in den (mittelbaren) Vollzugsbereich des Bundes (vgl. die Hinweise auf die Kompetenzgrundlage in den Materialien zum ALSAG 1989, ErlRV 898 BlgNR 17. GP 11). Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG ist sohin der Bund. (hier: Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz an die Niederösterreichische Landesregierung war daher abzuweisen [vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/13/0083, mwN].)
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