Nach den ErläutRV zum FrÄG 2018 (189 BlgNR 26. GP 18f) stellt sich der neue § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL - in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. EuGH 15.2.2016, J.N., C-601/15 PPU; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009) - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr also (auch außerhalb von "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine auf den neugefassten § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gestützte Haft darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren "über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" auch in eine Abschiebung münden kann. Gleichwohl steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund, was insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten ist, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden Bleiberechts mit einzubeziehen ist.
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