Eine Berufung auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG setzt voraus, dass der Fremde bereits unter das Regime der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) fiel und nicht mehr jenem der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) unterlag (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Maßgebliches Abgrenzungskriterium hierfür ist, ob dem Fremden im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch ein Bleiberecht zukam.
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