Die Vollziehung des TierschutzG 2005 ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG Landessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall das Land Wien. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Bundes" gerichtete Antrag der revisionswerbenden Partei abzuweisen (vgl. VwGH 29.9.2016, Ro 2014/07/0041).
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