Die auf § 39 Abs. 3 TSchG gestützte Abnahme als Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte durch die Behörde in Vollziehung des TSchG. Die Vollziehung des TSchG ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG Landessache. Die Behörde ist sohin nicht für den Bund, sondern das Land Oberösterreich eingeschritten. Daher ist kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des sinngemäß anzuwendenden § 47 Abs. 5 VwGG auch das Land Oberösterreich (VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333).
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