Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vormals: des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Oktober 2024, LVwG 080006/11/SB/NIF, betreffend Aufwandersatz i.A. Abnahme von Tieren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Parteien: 1. M L in L, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, und 2. Tierschutzombudsperson für Oberösterreich Dr. Cornelia Rouha Mülleder in 4021 Linz, Bahnhofplatz 1), zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Anfechtungsumfang, sohin betreffend seinen Spruchpunkt II., dahingehend abgeändert, dass das Land Oberösterreich der Erstmitbeteiligten Aufwandersatz in der Höhe von € 1.659,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten hat.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Erstmitbeteiligten wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 12. Juni 2024 in Form der Abnahme von vier Katzen durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) und ihm zurechenbare Organe an einem näher genannten Ort statt und erklärte diese Abnahme für rechtswidrig (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Bund („für den die belangte Behörde eingeschritten sei“) zum Aufwandersatz in Höhe von insgesamt € 1.659,60 („Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand für die Erstmitbeteiligte als obsiegende Partei“) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet (Spruchpunkt II.). Die Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
2Die Rechtswidrigkeit der Abnahme der vier Katzen begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, dass sowohl der Lebensgefährte der Erstmitbeteiligten als auch die Erstmitbeteiligte Halter dieser Katzen iSd § 4 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG) seien. Da zwar gegen den Lebensgefährten der Erstmitbeteiligten, nicht aber gegen die Erstmitbeteiligte ein aufrechtes Tierhaltungsverbot iSd § 39 Abs. 1 TSchG bestehe, sei diese berechtigt, die genannten Tiere zu halten und daher die (ausschließlich) auf § 39 Abs. 3 TSchG gestützte Abnahme der Tiere durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als einschreitende Behörde gegenüber der Erstmitbeteiligten rechtswidrig. Zum Kostenausspruch gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 der VwG Aufwandsersatzverordnung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde im Rahmen der Abnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingeschritten sei, antragsgemäß den genannten Aufwandersatz an die Erstmitbeteiligte zu leisten habe.
3 Gegen Spruchpunkt II. richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der solcherart verpflichteten Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
4Die Revisionswerberin bekämpft nicht die Höhe des Kostenausspruchs, sondern die in Abweichung zu näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Bund als Rechtsträger den Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Vollziehung des TSchG zu leisten habe.
5 Eine Revisionsbeantwortung wurde im Rahmen des Vorverfahrens nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und auch berechtigt.
7 § 35 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzVwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet auszugsweise:
„Kosten
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) [...]
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
[...]“
§ 47 Abs. 5 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lautet:
„Aufwandersatz
§ 47. [...]
(5) Der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leisten ist.“
8Im vorliegenden Fall erfolgte die auf § 39 Abs. 3 TSchG gestützte Abnahme als Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Behörde in Vollziehung des TSchG. Die Vollziehung des TSchG ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 8 BVG Landessache. Die Behörde ist sohin nicht für den Bund, sondern das Land Oberösterreich eingeschritten. Daher ist kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des sinngemäß anzuwendenden § 47 Abs. 5 VwGG auch das Land Oberösterreich (vgl. z.B. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333).
9Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
10Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie oben bereits festgehalten wurde, ist die Abnahme der Katzen durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz und ihm zurechenbare Organe rechtskräftig mit dem nur bezüglich des Kostenausspruchs angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts für rechtswidrig erklärt worden. Der Kostenausspruch war nun dahingehend zu korrigieren, dass das Land Oberösterreich gemäß § 35 VwGVG iVm § 47 Abs. 5 VwGG iVm der VwG Aufwandersatzverordnung als Kostenträger für die Leistung des Aufwandersatzes im unbestritten gebliebenen Ausmaß von € 1.659,60 für Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand an die obsiegende Erstmitbeteiligte zu verpflichten ist.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Anfechtungsumfang in diesem Sinn wie aus dem Spruch ersichtlichgemäß § 42 Abs. 4 VwGG abzuändern.
Wien, am 14. Mai 2025
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