Eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen (vgl. E 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In die gebotene Abwägung ist - zu Gunsten des Fremden - miteinzubeziehen, wenn die Notwendigkeit einer Behandlung auf schwere Verletzungen zurückzuführen ist, die der Fremde bei einem Arbeitsunfall im Rahmen einer legal ausgeübten Beschäftigung für einen österreichischen Dienstgeber erlitten hat. Eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 erfordert dabei Feststellungen darüber, welcher Behandlungen der Fremde aktuell im Detail bedarf und wie lange diese Behandlungen voraussichtlich noch durchzuführen sein werden. Je kürzer der prognostizierte Behandlungsverlauf anzusetzen ist, umso geringer ist das öffentliche Interesse zu bewerten, seinen Aufenthalt in Österreich unverzüglich zu beenden. Ausgehend von den konkret erforderlichen weiteren Behandlungsmaßnahmen ist dann weiter zu ermitteln, ob und in welcher Form diese Behandlungsmaßnahmen auch in seinem Herkunftsstaat durchführbar wären. Erst dann gewinnt auch der Aspekt der finanziellen Leistbarkeit seitens des Fremden bzw. die Frage, ob Kosten für Behandlungsmaßnahmen im Herkunftsstaat vom österreichischen Sozialversicherungsträger gedeckt werden, Bedeutung (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse kann bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den allfälligen Abbruch einer in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist.
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