G312 2316695-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Antrag der Verfahrenshilfe vom 29.07.2025 des XXXX , geb. XXXX , StA Ungarn, im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , XXXX , beschlossen:
A) Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Kärnten, XXXX , Zl. XXXX , XXXX , wurde über XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 29.07.2025 brachte der BF über seine Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe bei der belangten Behörde ein.
Das BFA übermittelte die Beschwerde und nach Anforderung den Verfahrensakt samt Stellungnahme.
Mit Erkenntnis vom 04.08.2025 wurde die oa Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung rechtmäßig ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie dem BF den Kostenersatz auferlegt.
Über den Antrag auf Verfahrenshilfe wurde nicht abgesprochen, da dieser mangelhaft war und mit 12.08.2025 ein Verbesserungsauftrag binnen Fristsetzung an den BF über seine Rechtsvertretung erteilt werden musste.
Diesem Verbesserungsauftrag ist der BF bis dato kommentarlos nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Abs. 3 leg. cit. schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Verfahrenshilfe ist nur unter drei Voraussetzungen zu bewilligen, und zwar• soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist (Grundrechtsakzessorietät; s dazu zusammenfassend VfSlg 19.989/2015 mwN; unter dem Aspekt des § 8a VwGVG vgl VwGH 31. 8. 2017, Ro 2017/21/0004),• die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Mittellosigkeit; vgl VwGH 25. 1. 2018, Ra 2017/21/0205; s zum Begriff des notwendigen Unterhalts § 63 Abs 1 S 2 ZPO und zur Notwendigkeit der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses samt Belegen § 66 ZPO, jeweils iVm § 8a Abs 2 VwGVG) und• die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig (wie etwa im Fall einer Verfahrensführung trotz Kenntnis von der Unrichtigkeit des eigenen Prozessstandpunkts) oder aussichtslos (wie insb im Fall unzulässiger oder rechtsmissbräuchlicher Verfahrenshandlungen) erscheint (dazu näher Fister in Lewisch/Fister/Weilguni 2 § 8a VwGVG Rz 8 mwN); insoweit sind also auch, anders als nach § 40 VwGVG, die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at)
In § 8a Abs 5 VwGVG ist als notwendiger Antragsinhalt allein die bestimmte Bezeichnung der betreffenden Rechtssache angeführt. Aus der Anwendbarkeit des § 66 ZPO folgt weiter die Notwendigkeit, dem Antrag ein Vermögensbekenntnis samt Belegen anzuschließen. Diesbezügliche Mängel des Antrags sind verbesserungsfähig (§ 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG). Fakultativ kann der Antrag auch Ausführungen zu den sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe (s oben Anm 5) und/oder zum notwendigen Umfang der Verfahrenshilfe (vgl oben Anm 6) enthalten; ferner können Wünsche zur Auswahl der Person eines beizugebenden Rechtsanwalts geäußert werden (s § 8a Abs 6 S 4 VwGVG; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni 2 § 8a VwGVG Rz 14). Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG, Rz 12 (Stand 1.10.2018, rdb.at)
Über die Gewährung der Verfahrenshilfe entscheidet stets (mithin auch, wenn der Antrag bei der Behörde einzubringen war) das VwG, und zwar durch Beschluss. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtanspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe (arg § 8a Abs 1 S 1 VwGVG: „ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen“). Wird die Verfahrenshilfe gewährt, ist der Ausschuss der zuständigen RAK zu verständigen, durch den die Bestellung eines RA zum Vertreter erfolgt. In der Praxis wird allfälligen diesbezüglich geäußerten Wünschen des Verfahrenshilfewerbers, das Einvernehmen mit dem namhaft gemachten RA vorausgesetzt, regelmäßig Rechnung getragen. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG, Rz 13 (Stand 1.10.2018, rdb.at)
Verfahrensgegenständlich wurde mit der Beschwerde ein Verfahrenshilfeantrag samt dem Formular „Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe“ eingebracht. Dieses enthielt lediglich Angaben zur Person (Punkt I.) und einer Angabe zu einer Liegenschaft/Eigentumswohnung (Punkt II.), alle weiteren Fragen blieben zur Gänze unbeantwortet.
Da das Formular nicht ausgefüllt wurde – abgesehen von Angaben zur Person und einer Angabe zu einer Liegenschaft – wurde ein Verbesserungsauftrag binnen Fristsetzung erteilt.
Diesem Verbesserungsauftrag ist der BF bis dato kommentarlos nicht nachgekommen.
Aufgrund dessen war spruchgemäß zu entscheiden und der Verfahrenshilfeantrag als unzulässig zurückzuweisen.
1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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