Ergibt sich, dass die gesundheitliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei Erteilung der Lenkberechtigung nur bedingt bejaht wurde und wegen des Gesundheitszustandes des Betreffenden (Alkoholabhängigkeitssyndrom und eine wenn auch remittierte bipolar-affektive Störung) eine Überprüfung seiner Alkoholkarenz und der Fortführung einer notwendigen psychiatrischen Behandlung in kurzen Abständen nötig ist, damit der Weiterbestand der nur bedingt angenommenen gesundheitlichen Eignung beurteilt werden kann, so ist das Unterbleiben der Vorlage der abverlangten Befunde bzw. Bestätigungen durchaus geeignet, begründete Zweifel am Weiterbestand der bei Erteilung der Lenkberechtigung noch bedingt bejahten gesundheitlichen Eignung zu wecken.
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