Das UVPG 2000 sieht zwei Arten von Parteien vor, und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss es einer eingetragenen Umweltorganisation in einem Verfahren wie dem gegenständlichen, das dem Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie unterliegt, möglich sein, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner. Daher kommt einer eingetragenen Umweltorganisation nach § 24f Abs. 8 UVPG 2000 auch das Recht zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen, und deren Schutz vor Beeinträchtigung etwa auch durch den einzelnen Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht werden kann (Hinweis E vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0058, mit Verweis auf die Urteile des EuGH vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, Rs. C-115/09, EU:C:2011:289, Rz 46, sowie vom 15. Oktober 2015, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Rs. C-137/14, EU:C:2015:683, Rz. 90 ff). Dem zuletzt zitierten Erkenntnis lag ein Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVPG 2000 zugrunde. Die dort getroffenen Aussagen können jedoch auch auf das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 übertragen werden.
Rückverweise