Rückverweise
Da die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage durch Rechtsprechung des EuGH bereits - wenngleich erst nach Einbringung der Revision - geklärt wurde (vgl. B 20. Dezember 2014, Ro 2014/03/0049).