Rückverweise
Die allfällige Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nach § 66 Abs 2 AVG noch maßgebender Parameter für die Qualifikation einer die Behebung und Zurückverweisung gegebenenfalls rechtfertigenden relevanten Mangelhaftigkeit des der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhalts, stellt für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückweisung dar. Vielmehr wäre in dem Fall, dass die Feststellungen der Verwaltungsbehörde unzureichend sind, vom VwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter zu ermitteln und das Ergebnis dieser Ermittlungen einer meritorischen Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen (vgl VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205).