IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 15.07.2025 wegen Arbeitslosengeld nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer vom 27.06. bis einschließlich 24.07.2025 kein Arbeitslosengeld zustehe. Dieser habe sein Dienstverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen.
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe selbst kündigen müssen, weil die Tätigkeit „dermaßen monoton und einseitig“ gewesen sei, dass sie ihn „sowohl psychisch als auch körperlich stark belastet“ habe. Er habe sich „in dieser Rolle sehr unwohl gefühlt“; es sei kein produktives, respektvolles Arbeitsumfeld gewesen. Wiederholt sei er „wegen kleinster Fehler oder vermeintlicher Unachtsamkeiten auf eine Art behandelt“ worden, die ihn „tief getroffen“ hätte. Er sei „regelrecht wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt“ worden, was er sich auf Dauer nicht habe gefallen lassen können.
Er sei auf die Unterstützung des AMS angewiesen, um seine „grundlegenden Ausgaben“ überhaupt decken zu können, und ersuche um eine Nachsicht.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab und erteilte keine Nachsicht, wogegen der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag stellte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer ist Ende 20 und bezog Arbeitslosengeld in Höhe von € 44,21 täglich auf Basis einer Berechnungsgrundlage von € 3.310,82. Mit 16 litt er an ADHS, benötigte aber keine Medikamente. Der Beschwerdeführer absolvierte von Jänner 2012 bis Jänner 2016 eine Berufsschule für Metall/Edelstahltechniker. Beim Lehrabschluss war er in einem Betrieb der Industriemontage beschäftigt. Er absolvierte später den Zivildienst und arbeitete danach als Scheiben-Monteur, Kreuzschleifer, Gewindetechniker, Formblechtechniker, in der Montage bei Kunden sowie in der Logistik und Produktion, auch mittels Arbeitskräfteüberlassungen.
Am 25.06.2025 nahm er im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung der P. GmbH eine Beschäftigung bei einem Fahrradhändler auf, wobei er als Fahrradmechaniker mit einem Stundenlohn von € 15,27 brutto auf Basis einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden tätig war. Der Vereinbarung gemäß sollte er als qualifizierter Arbeitnehmer beschäftigt und entlohnt werden, wobei im ersten Monat das Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden konnte. Als Sonderzahlungen waren zwei Monatsgehälter auf Basis 167,40 Stunden vorgesehen, somit je € 2.556,20.
1.2 Er hatte in dem Betrieb bereits zuvor im Rahmen einer Arbeitserprobung in der Endmontage gearbeitet und damals in Aussicht gestellt bekommen, dass er dies künftig neuerlich können werde. Nunmehr allerdings bestand seine Arbeit aufgrund geänderter Auftragslage nicht mehr in der Endmontage, sondern in seiner Verwendung als Lagerarbeiter und Springer, wobei er unter anderem Gepäckträger zusammenbauen musste. Aufgrund der an den beiden Tagen erhaltenen Anweisungen, wie er was zu tun habe, fühlte er sich nicht wohl und kam sich bevormundet vor, zumal ihm bewusst war, dass er als gelernter Metallarbeiter viele Handgriffe und Techniken bereits beherrschte, unter anderem, dass er – wie er dem AMS schilderte – „wisse wie man Schrauben eindrehe“. Auch störte ihn, dass ihm davon abgeraten wurde, „besserwisserisch“ zu sein.
1.3 Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Fahrradhersteller endete am zweiten Arbeitstag, weil an diesem das Dienstverhältnis kündigte. Seit dem 01.09.2025 ist er als Angestellter eines Elektromarktes vollversichert beschäftigt.
1.4 Die Normalarbeitszeit laut dem ab 01.01.2025 gültigen Kollektivvertrag für Handelsarbeiter:innen beträgt 38,5 Wochenstunden. Der höchste kollektivvertragliche Mindestlohn ist darin mit € 2.444,-- festgelegt und gilt ab einer Betriebszugehörigkeit von über 17 Jahren unter anderem für „Professionist:innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die für die Ausübung der Tätigkeit(en) im Betrieb Relevanz hat“.
Gemäß der Umrechnungsregel, die seitens der WKO angeführt wird (www.wko.at/arbeitszeit/normalarbeitszeit), entspricht ein Stundenlohn von € 15,27 bei 38.5 Wochenstunden einem monatlichen von € 2.545,59.
1.5 Unter Hinzurechnung der anteiligen Sonderzahlung von rund € 426,-- ergibt sich damit ein monatliches Entgelt von rund € 2.972,-- oder rund 90 % der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Verfahrensgang sowie sonstige Feststellungen ergeben sich, sofern nicht explizit darauf hingewiesen wird, unstrittig aus dem vorliegenden AMS-Akt und dem nunmehr vorliegenden Gerichtsakt. Zudem wurde Einsicht genommen in die Sozialversicherungsdaten.
2.2 Der Kollektivvertrag findet sich auf der Seite derWKO (www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-handel-arbeiter-2025) Das Gewerbe der Inhaberin des Betriebs war dem Gewerbeinformationssystem Austria zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1 § 11 Abs. 1 AlVG legt fest, dass Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. (Vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218). Ebenso bildet die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer einen Anwendungsfall des § 11 AlVG. (VwGH 06. 06. 2012, 2012/08/0104)
3.2 Nach der Rechtsprechung sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen. (Nochmals VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, mwN).
Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht.
3.3 Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was in diesem Sinn gegen die Zumutbarkeit der Stelle spräche. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, muss es sich nämlich nach der Rechtsprechung zwar nicht nur um Vorfälle handeln, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, mwN)
Die – sei es auch wiederholte und nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderliche – Erteilung von Ratschlägen betreffend die Vornahme der zu erledigenden Tätigkeiten, allenfalls auch betreffend das Verhalten und den Umgang mit anderen Mitgliedern der Belegschaft macht eine Stelle – zumal, wenn sie an den ersten beiden Arbeitstagen erfolgt – nicht unzumutbar in diesem Sinn. Die Unzumutbarkeit einer Beschäftigung ist zudem nach der Rechtsprechung im Allgemeinen dann nicht anzunehmen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch eine Anpassung der Arbeitsbedingungen eine Herstellung der Zumutbarkeit herbeigeführt werden hätte können. (VwGH 09.05.2023, Ro 2022/08/0004, Rz. 27, mwN)
3.4 Da die Entlohnung des Beschwerdeführers den kollektivvertraglichen Mindestlohn überstieg sowie den Feststellungen nach auch über einer Höhe lag, die vielen Jahren angerechneter Vordienstzeiten entspräche, und damit fallbezogen als angemessen zu gelten hat, war ihm die Beschäftigung auch in dieser Hinsicht zumutbar. Das Entgelt überschritt auch die fallbezogen für den Entgeltschutz zu beachtende Untergrenze von 80 % der Bemessungsgrundlage.
3.5 Der Beschwerdeführer hat wie feststeht sein Dienstverhältnis durch Kündigung in der Probezeit aufgelöst. Weil dieses ihm auch nicht unzumutbar war, ist von einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses auszugehen. Er hat demnach den Anspruch auf Arbeitslosengeld – dem Grunde nach – im Sinn des § 11 AlVG verloren. Daher tritt grundsätzlich die im Gesetz vorgesehen Sperrfrist von vier Wochen ein.
3.6 Trotz Vorliegens eines Tatbestandes nach § 11 Abs. 1 AlVG ist die Rechtsfolge der Sperre nach Abs. 2 dieser Bestimmung in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen, Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt. Ihr Spielraum besteht nur bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist. (Pfeil in Pfeil, AlV-Komm § 11 AlVG Rz. 27; zu § 10 Abs. 3 AlVG VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114, Rz. 16, mwN)
Damit handelt es sich bei der Festlegung des Ausmaßes der Nachsicht um eine Ermessensentscheidung, sodass es nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist (zunächst nur) zu prüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die Ermessensübung als nicht im Sinne des Gesetzes erwiese - insbesondere auch dann, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wären - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. (VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, mwN)
3.7 Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN)
3.8 Der Beschwerdeführer hat wie festgestellt erst mit 01.09.2025, sohin 5,5 Wochen nach Ende der verhängten Sperrfrist, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insgesamt dauerte damit die Arbeitslosigkeit deutlich mehr als doppelt so lang wie die Sperre des Arbeitslosengeldes, sodass die Ermessensübung das AMS im Sinne des Gesetzes erfolgte.
3.9 Da sich im Verfahren auch keine sonstigen berücksichtigungswürdigenden Gründe ergaben, blieb es dem Verwaltungsgericht verwehrt, anders als das AMS eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 11 AlVG nun doch zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 11 AlVG und zu dessen Nachsicht bei der freiwilligen Beendigung von Dienstverhältnissen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor.
Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätten daher, insbesondere im Hinblick darauf, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt festgestellt wurde, keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Es galt nur noch zu klären, ob Nachsichtsgründe im gegenständlichen Fall vorlagen. Demnach war der Sachverhalt entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben. (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, Rz 18, mwN)
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