Rückverweise
Soweit die Revisionswerberin rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision ohne jegliche Begründung für unzulässig erklärt und diesbezüglich nur auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen, die keine Aussagen zur hier entscheidungserheblichen Frage enthalten, vermag sie damit keine Rechtsfrage aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt.