Rückverweise
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Hinweis Beschlüsse vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010, und vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Die Revisionswerberin bringt vor, dass die Weitergabe von Kalkulationsdetails an einen Mitbewerber dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz des lauteren Wettbewerbs gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2006 widerspreche und dass dieser Frage angesichts des Stellenwerts dieser Prinzipien grundsätzliche Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zwar zunächst nur auf die fehlende Geltung des § 19 BVergG 2006 bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen hingewiesen und nicht ausdrücklich auf § 141 Abs. 2 BVergG 2006 abgestellt, der die Beachtung des Diskriminierungsverbotes sowie des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs vorsieht. Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach mit den Auswirkungen der Offenlegung eines Angebotes der Revisionswerberin aus einem vorangegangenen Vergabeverfahren an den Bestbieter im nunmehr gegenständlichen Vergabeverfahren befasst und - ausgehend davon, dass sich die Leistungsgegenstände dieser Verfahren in mehreren Punkten wesentlich unterschieden haben - in vertretbarer Weise angenommen, dass fallbezogen keine Verletzung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs vorlag. Die Revisionsausführungen zu der von der Revisionswerberin bestrittenen Maßgeblichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Unterschiede betreffen keine Umstände, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.