I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der russischen Republik Dagestan, welche – ihrem Vorbringen nach u.a. über die Ukraine – am 20. Jänner 2013 in das Bundesgebiet einreisten und Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am 21. Jänner 2013 gaben die Beschwerdeführer – die Drittbeschwerdeführerin wurde dabei von der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin vertreten – in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, im Herkunftsstaat Gefährdungen von privater wie auch von staatlicher Seite ausgesetzt zu sein. Zum einen sei der Sohn (des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) bzw. Bruder (der Drittbeschwerdeführerin) mit Namen ***** 2012 zum Islam konvertiert und habe sich als Widerstandskämpfer den Wahabiten bzw. radikalen Widerstandskämpfern "im Wald" angeschlossen; mehrmals habe er die Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen "Glaubensbrüdern" bewaffnet aufgesucht, um auch sie mit Nachdruck zum Konvertieren zu bewegen. Er habe die Drittbeschwerdeführerin dabei auch mit einem "Glaubensbruder" zusammenbringen und sie in weiterer Folge zu einer religiösen Selbstmordattentäterin ausbilden wollen.
Zum anderen habe die Polizei die Beschwerdeführer mehrmals des Nachts aufgesucht und den Aufenthaltsort von ***** und dessen "Glaubensbrüdern" wissen wollen; da man nichts verraten habe (können), sei der Erstbeschwerdeführer eines Nachts von der Polizei verhaftet, unter Prügel verhört und dabei schwer verletzt worden. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin, eine frühere Muslima, anlässlich der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer dessen russisch-othodoxes Glaubensbekenntnis angenommen und würde deswegen im Herkunftsstaat von ihrer Familie und ihren Freunden gemieden bzw. schikaniert.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie in Bezug auf die Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aufgrund des nicht ausreichend substantiierten sowie widersprüchlichen Fluchtvorbringens unglaubwürdig gewesen sei, die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes mangels realer Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK sowie des 6. bzw. 13. ZPMRK nicht vorlägen und eine Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens im Sinne von Art8 EMRK bewirken würde.
2. In der am 23. Mai 2013 gegen diesen Bescheid erhobenen, mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 ergänzten, Beschwerde an den Asylgerichtshof traten die Beschwerdeführer der Argumentation des Bundesasylamts entgegen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2014, in der die Beschwerdeführer ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholten, wies das Bundesverwaltungsgericht, auf das die Zuständigkeit gemäß §75 Abs19 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013 (vgl. Art151 Abs51 Z7 B VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, und §3 Abs8 Z2 VwGbk-ÜG, BGBl I 33/2013) übergegangen war, die Beschwerde mit dem nunmehr beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 13. März 2014 hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß §3 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 87/2012, sowie gemäß §8 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.) und verwies das Verfahren hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß §75 Abs20 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt III.).
Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer führt die angefochtene Entscheidung vor allem aus, dass zwar mit Blick auf die im Verfahren herangezogenen Länderberichte – welche den Vormarsch eines fundamentalistischen Verständnisses des Islam in Dagestan dokumentieren – nicht ausgeschlossen sei und dass der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer tatsächlich zum Islam konvertiert und die Familie deshalb in das Blickfeld der dagestanischen Behörden gerückt sein könnte; jedoch könne angesichts eines unglaubwürdigen, weil widersprüchlichen und im Übrigen nicht nachvollziehbaren und nicht schlüssigen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer nicht angenommen werden, dass die geschilderte individuelle Bedrohungssituation und die Verfolgungshandlungen tatsächlich in der dargestellten Weise erlebt wurden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die vom Bundesverwaltungsgericht als nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig oder widersprüchlich bezeichneten Aspekte in der Fluchterzählung ohne Schwierigkeiten mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in den jeweiligen Einvernahmen im Verfahren aufklären ließen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah von der Erstattung einer Äußerung ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II. Rechtslage
1. §3 AsylG 2005 idF BGBl I 87/2012, lautet:
"Status des Asylberechtigten
§3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§2 Abs1 Z23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
2. §8 und 10 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 68/2013, lauten:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach §3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach §7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs1 oder aus den Gründen des Abs3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß §9 Abs2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß §34 Abs1 Z2 gilt Abs4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß §9 Abs1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß §57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§8 Abs3a oder 9 Abs2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß §57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des §58 Abs9 Z1 bis 3 vorliegt."
III. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Auch grobe Begründungsfehler können ein willkürliches Vorgehen darstellen, so wenn ein Verwaltungsgericht die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000).
3. Derartige, in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unterlaufen:
3.1. Aus den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgeschichte während des gesamten Verfahrens in den wesentlichen Punkten gleichbleibend und übereinstimmend geschildert haben. Das gilt insbesondere für die Konvertierung des Sohnes bzw. Bruders zum Islam und den Umstand, dass er sich einer radikalen Gruppierung angeschlossen und in der Folge die Familie der Beschwerdeführer mehrmals aufgesucht habe, um auch sie dazu zu bewegen, zum Islam überzutreten. Das gilt im Speziellen auch für die Darstellung, dass der Sohn bzw. Bruder die Tochter bzw. Schwester mit einem seiner "Glaubensbrüder" verbinden und sie zu einer islamischen Kämpferin ausbilden wollte. Vergleichbares gilt des Weiteren für die Bedrohung durch staatliche Behörden, insbesondere die Mitnahme und Misshandlung des Erstbeschwerdeführers und seine nachfolgende Pflegebedürftigkeit.
Im Einzelnen schildern die Beschwerdeführer nach dem vorgelegten Akteninhalt übereinstimmend die Abfolge der Mitnahme des Erstbeschwerdeführers durch staatliche Behörden im Mai 2012 (diese sei Anfang Mai 2012 erfolgt, der Erstbeschwerdeführer sei von den Behörden für eine Befragung mitgenommen worden und von kurz nach Mitternacht bis in die Morgenstunden abwesend gewesen). Auch die Angaben über die Häufigkeit der bedrohenden Besuche durch den Sohn bzw. Bruder und dessen "Glaubensbrüder" einerseits sowie durch die staatlichen Behörden andererseits stimmen überein (viermal im Monat bzw. fast jede Woche oder mehrmals im Monat). Weiters sind die Angaben über die während der Befragung erfolgte Misshandlung des Erstbeschwerdeführers und die darauf folgende, lediglich ambulante Behandlung in einem Krankenhaus mit anschließender, etwa zweimonatiger häuslicher Pflege des Erstbeschwerdeführers durch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin nach dem Akteninhalt konsistent.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Auffassung über die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer demgegenüber auf Umstände, die im Vergleich zu den wesentlichen Punkten des Fluchtvorbringens von (sehr) untergeordneter Bedeutung sind:
3.2.1. So stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine angebliche Ungereimtheit bei der Schilderung darüber, ob bei der Heimkehr des Erstbeschwerdeführers nach der von ihm behaupteten Befragung und Misshandlung durch die staatlichen Behörden die Drittbeschwerdeführerin ihm, oder aber er der Drittbeschwerdeführerin die Haustür geöffnet habe. Des Weiteren begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung mit Differenzen in der Schilderung darüber, ob die Drittbeschwerdeführerin am Tag der Heimkehr des Erstbeschwerdeführers in der Folge noch zur Schule gegangen oder zuhause geblieben ist, während die Eltern zur (ambulanten) Erstversorgung des Erstbeschwerdeführers ins Krankenhaus gefahren sind.
3.2.2. Im Übrigen stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auf Argumente, die in den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten keine Grundlage finden:
So führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich der Erstbeschwerdeführer in der Frage, ob er nach der behaupteten Misshandlung durch die staatlichen Behörden stationär in einem Krankenhaus behandelt oder dort nur ambulant erstversorgt worden sei, widersprochen habe. Zwar setzt sich das Bundesverwaltungsgericht damit auseinander, dass der Erstbeschwerdeführer schon bei der Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls beim Bundesasylamt am 21. März 2013 eine Berichtigung von "stationär" auf "ambulant" gefordert hat (und im Übrigen auch in der Folge durchgehend bei dieser Darstellung geblieben ist), bleibt aber im Ergebnis bei der Annahme eines Widerspruchs in der Fluchterzählung. Das Bundesverwaltungsgericht weicht auch insofern vom Akteninhalt ab, als es darauf abstellt, dass der Erstbeschwerdeführer "nicht anzugeben vermochte, wie oft am Tag ihm seine Ehefrau eine Spritze gegeben habe". Nach dem Akteninhalt decken sich aber die Angaben zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend, dass dreimal am Tag Injektionen verabreicht wurden.
3.3. Insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass – was auch aus den im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichten hervorgeht – das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer mit der bekannten Situation im einschlägigen Gebiet hinsichtlich radikaler Wahabiten, die in den Wäldern leben, von den Behörden gesucht werden und Rekrutierungsversuche unternehmen einerseits, sowie hinsichtlich regelmäßig vorkommender Misshandlungen durch staatliche Behörden in der Art, wie sie vom Erstbeschwerdeführer geschildert wurden, andererseits, grundsätzlich im Einklang steht, vermag die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts den Anforderungen an eine willkürfreie Begründung nicht zu genügen. Es fehlt – ungeachtet der, wie gezeigt jedoch nur auf Nebenaspekte gestützten, teilweise auch weitwendigen Ausführungen – an einer Darlegung substanzieller Gründe im Hinblick auf die wesentlichen Punkte des Fluchtvorbringens, die die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses unglaubwürdig ist, zu stützen vermögen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher seine Argumentation mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Begründungsmangel belastet. Die Entscheidung ist daher – weil die Gewährung subsidiären Schutzes von der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten abhängt (§8 Abs1 Z1 AsylG 2005) – zur Gänze aufzuheben.
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung ist daher aufzuheben.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
2. Die Kostenersatzentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436, enthalten.
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