Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass der Körper des Beschwerdeführers Folterspuren aufweist und stellt dies so auch in seiner Entscheidung fest. Auch bestätigt das eingeholte fachärztliche Gutachten, dass der Beschwerdeführer Narben an Brust und Bauch habe, die "mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter entstanden" seien.
Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht - für den VfGH vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes nicht nachvollziehbar - zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus politischen Gründen (Teilnahme an regimekritischer Demonstration) inhaftiert und im Gefängnis gefoltert worden, nicht glaubwürdig sei. Dies stützt es mit weitwendigen Ausführungen etwa darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die genauen Umstände der Festnahme oder die "Art und Weise" der Folter widerspruchsfrei wiederzugeben, übersieht dabei jedoch, dass der Beschwerdeführer die Folterhandlungen im Kern stets gleich und zusammenhängend beschrieben hat (vgl VfGH 13.09.2013, U1685/2012, und 18.09.2014, E308/2014 ua).
Dadurch vernachlässigt es den festgestellten Sachverhalt.
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