Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens mangels eigenständiger Prüfung allfälliger Aberkennungsgründe betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels wegen Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen den zusammenführenden syrischen Staatsangehörigen durch das Bundesverwaltungsgericht; verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des AsylG 2005 betreffend das Familienverfahren; mangelnde Auseinandersetzung mit der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes sowie der Angemessenheit der Verfahrensdauer
Der VwGH hat festgehalten, dass es insbesondere unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erforderlich ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seine Prognosemitteilung über die Wahrscheinlichkeit der Schutzzuerkennung entsprechend begründet und dass diese Mitteilung durch das BVwG auf seine Richtigkeit hin überprüft werden kann. Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen.
Verletzung des Art8 EMRK — auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren — durch die Auslegung des BVwG:
Es stellt grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers dar, angesichts des spezifischen Zwecks des §35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach §34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach §34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 nicht zuzulassen. Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen.
Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß §35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen.
Mit diesen aus Art8 EMRK ableitbaren Garantien ist es jedoch nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge gemäß §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach §7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig ist, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt ist, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.
Legte man den gesetzlichen Bestimmungen den vom BVwG angenommenen Inhalt zugrunde, würde den Familienangehörigen eines Asylberechtigten ein effektiver Rechtsschutz zur Durchsetzung ihrer durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechte im Einreiseverfahren nach §35 AsylG 2005 verwehrt werden. Diese würden nämlich für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens — in dem weder ein Säumnisschutz besteht noch in den meisten Fällen eine besondere Frist vorgesehen ist, innerhalb derer über die Aberkennung des Schutzstatus zu entscheiden ist — einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Familienangehörigen im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Einreiseantrag nach §35 AsylG 2005 stellen können. Zudem vermag die Beschwerdemöglichkeit der asylberechtigten Bezugsperson gegen die Aberkennung ihres internationalen Schutzstatus an das BVwG keinen effektiven Rechtsschutz im Einreiseverfahren hinsichtlich §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 zu gewähren (zur Verneinung der Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein muss, siehe die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde vom 05.12.2025, E2287/2025).
Verfassungskonforme Interpretation des §35 Abs4 Z1 (iVm §34 Abs2 Z3) AsylG 2005 iSd Art8 EMRK; eigenständige Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland sowie Überprüfung, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen:
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das BVwG dabei jedoch nicht darauf beschränken, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das BVwG im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
Indem das BVwG davon ausging, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt, ohne dass es eine eigenständige Beurteilung entsprechend den verfassungsrechtlichen Kriterien vorgenommen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
(Vgl E1944/2025 ua, E v 18.12.2025).
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