Auswertung in Arbeit
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 und 4 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
In der Beschwerde wird die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gerügt. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren sei, nicht anzustellen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste.
2. Da somit die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss sein unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, konkret im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG, abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).
3. Aus den oa. Gründen (Pkt. 1) wird zugleich gemäß Art144 Abs2 und 4 BVG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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