Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. September 2025, GZ **-12.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Klug, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Constantin-Adrian Nitu durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: erster Fall) und Z 3 (zu ergänzen: dritter Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39a Abs 2 Z 3 (Abs 1 Z 4) StGB nach § 106 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten in ** B* C* „mit Gewalt oder“ durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen oder Unterlassungen, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzen, nämlich der Aufrechterhaltung der Beziehung bzw Unterlassung der Trennung, zu nötigen versucht, nämlich
I./ im Dezember 2023, indem er ihr ein Küchenmesser waagrecht an die Kehle hielt und ihr androhte, er werde sie umbringen, wenn sie ihn nicht heirate;
II./ im März oder April 2024, indem er sie im Rahmen eines Streits mit einem Schal leicht strangulierte und ihr dabei drohte, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht ihn, sondern einen anderen Mann heiraten werde.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen zweier Verbrechen erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass es beim Versuch blieb.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 12.1 S 24) und fristgerecht zu ON 14.1 in diesen Punkten ausgeführte Berufung des Angeklagten.
Der Berufungswerber rügt unter dem alleine geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO zunächst, seine Depositionen im Rahmen der Hauptverhandlung zur Frage, ob das Opfer nach wie vor mit ihm zusammenleben und ihn heiraten möchte, seien in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aktenwidrig referiert worden. Dabei unterlässt er es jedoch, den Bezug zu einer (konkreten) Feststellung über eine entscheidende Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen und verfehlt solcherart – von vornherein – den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0130729 [insb T1]).
Zur Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung der Erstrichterin keinen Bedenken, zumal diese nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des vom Angeklagten und vom Opfer in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie sie zu ihren für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte, und weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte.
So konnte sie ihre Feststellungen zum jeweiligen objektiven Tatgeschehen bedenkenlos auf die als äußerst glaubwürdig und plausibel erachteten Angaben der Zeugin B* C* – die auch „vermeintlich unwesentliche Details“ geschildert habe (US 6) - stützen, wonach ihr der Angeklagte im Dezember 2023 ein Messer angehalten und geäußert habe, „ich bringe dich um, wenn du mich nicht heiratest“ (ON 12.1 S 13; vgl auch ON 4.6 S 4), und er im März oder April 2024 neuerlich eine fast gleichlautende Äußerung getätigt habe, wobei er ihr einen Schal bzw ein Kopftuch (wie bei einer Strangulation) um den Hals gezogen habe (ON 12.1 S 14; vgl auch ON 4.6 S 4). Die Einzelrichterin bezog in ihre Erwägungen dabei auch die Reaktion der Genannten auf die Drohungen (in Form eines Lachens) mit ein und stufte diese in nachvollziehbarer Weise als Resultat der „hervorgerufenen Angst bzw. Nervosität“ ein. Sie setzte sich auch in nicht zu beanstandender Weise mit dem Umstand auseinander, dass C* nicht unmittelbar nach den Vorfällen die Polizei verständigte, und sah überdies keinen Grund, weshalb sich diese „wider besseren Wissens als Opfer des Angeklagten darstellen […] und solcherart selbst ein allfälliges Strafverfahren wegen Verleumdung bzw. falscher Beweisaussage riskieren sollte“ (US 6). Die Erstrichterin legte weiters überzeugend dar, weshalb sie der Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (und erkennbar auch zum Bedeutungsinhalt der Drohungen) wurden von der Erstrichterin wiederum – insbesondere vor dem Hintergrund einerseits der Drohung mit einer Waffe (I./) und andererseits unter Anwendung von Gewalt (II./) - empirisch einwandfrei aus dem jeweiligen äußeren Tatgeschehen abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Soweit der Angeklagte seine eigene Verantwortung als „lebensnah und stimmig“, demgegenüber jene der C* „zu den Daten und Gründen ihrer polizeilichen Anzeige“ als widersprüchlich erachtet, gelingt es ihm mit diesen eigenen Beweiswerterwägungen nicht, Mängel an der lebensnahen Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen, das sich in nachvollziehbarer Weise sowohl mit seinen Depositionen als auch jenen des Opfers auseinandersetzte. Die weitere Behauptung, dem Opfer habe es „an entsprechender Angst vor dem Angeklagten“ gefehlt, spricht wiederum schon von vornherein keinen entscheidenden Umstand an (RIS-Justiz RS0092392 [insb T7]).
In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Die von der Erstrichterin angenommenen Strafzumessungsgründe sind zunächst zum Nachteil des Angeklagten dahin zu ergänzen, als die vorsätzliche Begehung einer der strafbaren Handlungen nach dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB unter Einsatz und Drohung mit einer Waffe (I./) – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ( Riffel,WK² StGB § 33 Rz 34 mwN) - ebenso erschwerend wirkt (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB), wie die jeweils vorliegende doppelte Deliktsqualifikation (Z 1 erster Fall und Z 3 dritter Fall des § 106 Abs 1 StGB; RIS-Justiz RS0100027).
Demgegenüber gelingt es dem Berufungswerber nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.
Denn jener der Z 8 des § 34 Abs 1 StGB setzt einen psychischen Ausnahmezustand des Täters voraus (RIS-Justiz RS0091071), für dessen Vorliegen fallbezogen bei beiden Fakten keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Den Milderungsgrund der (offenbar gemeint) Z 2 des § 34 Abs 1 StGB berücksichtigte das Erstgericht hinwieder ohnehin (hinreichend) zu Gunsten des Angeklagten.
Bei objektiver Abwägung der solcherart ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter gebotener Berücksichtigung auch generalpräventiver Aspekte ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7) ist die bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren mit einem Drittel der Strafobergrenze ausgemessene, ohnehin bedingt nachgesehene Sanktion durchaus schuld- und tatangemessen sowie generalpräventiven Erwägungen gerecht werdend und somit nicht korrekturbedürftig.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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