Rückverweise
Ob dem Bedrohten gegründete Besorgnisse eingeflößt wurden, ist für die Zurechnung zum Tatbestand nach dem § 98 lit b StG ohne Bedeutung (Slg 980, ÖRZ 1937,253).
…rechtliche Relevanz wie die Frage, ob eine tatsächliche Einschüchterung des Opfers (iSd Eintritts eines nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustands) eingetreten ist (RIS-Justiz RS0092392 [T10, T11, T12]). [15] Mit dem Verweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) verkennt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die…
…zu den Begriffen vgl RIS Justiz RS0117264; Ratz , WK StPO § 281 Rz 399, 409; in Bezug auf § 107 StGB vgl RS0092392 [insb T5, T10 f]). Mit dem Hinweis auf den vom Zeugen H***** S***** geäußerten Eindruck, der Betroffene habe die Tathandlung gesetzt, weil er sich…
…Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Opfers übergangen, verkennt dabei jedoch, dass es nicht darauf ankommt, ob die bedrohte Person die Drohung ernst genommen hat (RIS Justiz RS0092392 [T5]). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, nach den erstgerichtlichen Feststellungen läge bloß eine Warnung des Rechtsmittelwerbers gegenüber dem Opfer vor, er…
…für die Anzeigeerstattungen und die Frage, ob die Drohungen von ihnen ernst genommen wurden, für die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen erheblich sein sollen (RIS Justiz RS0092392, RS0092753, RS0127353). Indem die Rüge (der Sache nach Z 9 lit a) die Eignung der Drohungen, den Bedrohten begründete Besorgnis (in Bezug auf…
…Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB nicht maßgeblich ist, ob die bedrohte Person die Drohung ernst genommen hat (vgl RIS-Justiz RS0092392). [4] Indem die Rüge die Eignung eines Plastikkugelschreibers „als taugliche Waffe zur Herbeiführung des angedrohten Ungemachs“ in Frage stellt, nimmt sie nicht auf…
…US 6 iVm US 7). Ob die Drohung beim Opfer tatsächlich Besorgnis erregt (dieses sich also fürchtet), ist ohne Belang (RIS-Justiz RS0092588, RS0092392; Jerabek in WK² StGB § 74 Rz 28 und 33 f). Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet für die Annahme der…
…versetzt wurde (US 35), ist für die Subsumtion unter den Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB ohne rechtliche Relevanz (RIS-Justiz RS0092392; Kienapfel/Schroll StudB BT I 2 § 105 Rz 43; Jerabek in WK 2 § 74 Rz 33), sodass die auf…
…in Furcht und Unruhe sowie weiters zur Voraussetzung haben sollte, dass der Drohende überhaupt im Stande ist, die Drohung wahrzumachen (vgl RIS-Justiz RS0092413, RS0092102, RS0092392, RS0093082 [T3]; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 74 Rz 23, 33; Kienapfel/Schroll , StudB I 4 § 107 Rz…
…vermisst werden (RIS Justiz RS0118342), oder warum Festellungen nötig sein sollten, „dass das Opfer irgendwelche Handlungen als Bedrohung aufgefasst hätte“ (vgl RIS Justiz RS0092392, RS0092102). [12] Schließlich konstatierte das Schöffengericht, dass der Nichtigkeitswerber „in der Absicht“ handelte, das Opfer „durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib…
…inkriminierten Äußerungen (Handlungen) zu lösen ist. Ob die Drohung beim Opfer tatsächlich Besorgnis erregt (dieses sich also fürchtet), ist hingegen ohne Belang (RIS Justiz RS0092588, RS0092392; Jerabek in WK 2 StGB § 74 Rz 28 und 33 f). Der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs…
…Bedrohte die inkriminierte Äußerung tatsächlich ernst genommen hat, ist für eine Tatbeurteilung nach § 107 Abs 1 StGB nicht entscheidend (vgl RIS Justiz RS0092392, RS0093082; Kienapfel/Schroll BT I 5 § 107 Rz 4). Demgemäß gehen die – im Übrigen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren…
…1 StGB auf eine aktuelle Besorgnis des Bedrohten ankäme (vgl der Vollständigkeit halber Fabrizy , StGB 10 § 107 Rz 1; RIS Justiz RS0092160, RS0092392), und negiert mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur deliktsspezifischen Absicht des Drohenden die Konstatierungen US 17. Sie ist insgesamt somit keiner meritorischen Erwiderung zugänglich…
…inkriminierten Äußerungen (Handlungen) zu lösen ist. Ob die Drohung beim Opfer tatsächlich Besorgnis erregt (dieses sich also fürchtet), ist hingegen ohne Belang (RIS Justiz RS0092588, RS0092392; Jerabek in WK² StGB § 74 Rz 28 und 33 f). Indem die Rechtsrüge die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernstlichkeit…
…wenig erklärt der Beschwerdeführer, weshalb es darauf ankommen sollte, dass das Opfer diese Äußerungen (als Drohungen) „ernst genommen hat“ (vgl dazu RIS Justiz RS0092392). Das gegen die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt dieser Äußerungen (US 11) gerichtete Vorbringen erschöpft sich in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung…
…der zu Spruchpunkt II.4. angeführten Drohung gründen einerseits darauf, dass sich der Bedrohte – wenngleich für die Beurteilung des objektiven Tatbestandes bedeutungslos (RIS-Justiz RS0092392) – insbesondere ob des vorgehaltenen Messers sowie der Vehemenz der vorangegangenen zahlreichen Tätlichkeiten tatsächlich fürchtete, die Drohung ernst nahm und sich genötigt fühlte, das Badezimmer…
…er nicht dar, weshalb es für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich sein sollte, dass die Drohung beim Opfer tatsächlich Besorgnis erregt (vgl aber RIS Justiz RS0092392). [20] Indem sich der Beschwerdeführer nicht an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite orientiert, wonach es ihm darauf ankam, Marcel L***** in Furcht und Unruhe zu…
…§ 281 Rz 581). Der tatsächliche Eintritt einer Besorgnis bei den Bedrohten ist im Übrigen bei einer Nötigung rechtlich nicht von Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0092392, RS0093082; Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 105 Rz 43; Jerabek in WK2 § 74 Rz 33). Warum die Drohung mit dem Erschießen (Schuldspruch 1…
…auf die (unmittelbare) Realisierbarkeit des angedrohten Übels oder darauf ankommen sollte, dass die Beamten tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurden (vgl RIS Justiz RS0092753, RS0092392, RS0127353). Zum Schuldspruch II vertritt die Beschwerde die Auffassung, die inkriminierte einmalige „unbedachte und sinnbefreite“ Ausführung des Hitlergrußes und der damit verbundene…
…hier zudem ohnehin im Versuchsstadium verbliebene – US 4) Tatbestandsverwirklichung nach § 105 Abs 1 StGB – entgegen ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0092392 [T5, T7, T8, T9]) – voraussetzen sollte, dass das Opfer in Furcht und Unruhe versetzt wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die angemeldete…
…für den Tatbestand der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ohne Belang (RIS Justiz RS0092392 [T5, T9]). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).…
…das Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, kommt es beim Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB nicht an (RIS Justiz RS0092392 [T10]). Demgemäß ist es auch irrelevant, ob betreffend B./ die Adressatin schon ursprünglich eine Bedrohungssituation annahm oder erst nach dem Ergreifen von Schutzmaßnahmen für sie…
…einer Besorgnis beim Bedrohten für die Subsumtion des Sachverhalts unter § 105 Abs 1 StGB rechtlich von Bedeutung sein sollte (vgl RIS Justiz RS0092392 [T9], RS0093082 [T7]; Jerabek in WK 2 § 74 Rz 33; Schwaighofer in WK 2 § 105 Rz 61). Die Subsumtionsrüge (Z …
…Opfer diese (objektiv individuell zur Besorgniserregung geeignete - US 27 f) Drohung ernst nahm (US 15; vgl Fabrizy StGB 10 § 107 Rz 5; RIS Justiz RS0092392). Die eigenständig beweiswürdigende Spekulation hinsichtlich einer milieubedingten Unmutsäußerung verlässt den gesetzlich vorgegebenen Rahmen einer Mängelrüge. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Feststellungsmangel (gemeint: Rechtsfehler…
…bei Geltendmachung von Nichtigkeit aus Z 5 aber erforderlich (RIS Justiz RS0106268) – auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS Justiz RS0117264; vgl RIS Justiz RS0092392, RS0127353). Denn die Rechts frage der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen , ist unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs zu beurteilen, sodass zwar in der…