Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU)als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Verurteilten wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. Oktober 2025, GZ **-207, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene B* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 25. Juni 2024, GZ **-90, der - als junger Erwachsener begangenen - Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (A./) und nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (B./), des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB (C./) und der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (F./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (G./) sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 90). Unter einem – soweit hier relevant - erteilte ihm das Erstgericht - verfehlt mit nicht gesondert ausgefertigtem Beschluss (RIS-Justiz RS0126528) - die Weisung (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB), sich nach der Haftentlassung einer vorerst stationären und im Anschluss ambulanten Drogenentwöhnungstherapie samt monatlichen Harntests zu unterziehen und ordnete Bewährungshilfe an (§ 50 Abs 1, 52 StGB).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht - über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 191) und nach Anhörung des Verurteilten (ON 197.4, ON 204) und des Bewährungshelfers (ON 206.2) - die B* gewährte bedingte Strafnachsicht. Begründend führte das Erstgericht aus, dass Genannter – zusammengefasst - trotz mehrfacher Aufforderung und letztlich förmlicher Mahnung die Weisung, sich einer stationären Drogentherapie zu unterziehen, nicht erfüllt habe. Er habe zwar stationäre Therapien begonnen, diese jedoch jeweils nach kurzer Zeit abgebrochen. Dies weise auf eine Hinhaltetaktik und einer nicht ernsthaften Auseinandersetzung mit seiner Sucht hin. Es sei weder eine ernsthafte Therapiebereitschaft noch eine stabile Motivation zur Verhaltensänderung erkennbar, sodass der Widerruf bedingter Strafnachsicht spezialpräventiv geboten sei.
In der Rechtsmittelbelehrung teilte das Erstgericht dem Verurteilten entgegen § 498 Abs 2 letzter Satz StPO mit, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (BS 4), übermittelte sodann eine – demnach unrichtige (§ 397 StPO; Lässig , WK-StPO § 397 Rz 12) – Strafvollzugsanordnung an die Justizanstalt Eisenstadt (ON 209) und teilte – ebenfalls unrichtig – dem C* mit, dass die Weisung hinfällig sei und es keine Kostentragung mehr gebe (ON 208).
Gegen den Widerrufsbeschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, der im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Gemäß § 53 Abs 2 erster Satz StGB hat das Gericht - soweit hier relevant - die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der auf die mutwillige Nichtbefolgung einer Weisung gestützte Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach § 53 Abs 2 StGB setzt eine dem ( abermaligen ) böswilligen Weisungsbruchvorangegangene förmliche Mahnung voraus (RIS-Justiz RS0092796), weshalb ei n Abstellen auf vor der förmlichen Mahnung gesetztes Verhalten unzulässig ist (vgl 11 Os 70/23p [Rz 12]). Die Nichtbefolgung der Weisung auch nach förmlicher Mahnung kann zudem nur zum Widerruf führen, wenn dies mutwillig geschieht, womit jede Art von Vorsatz einschließlich des dolus eventualis erfasst ist. Die bloß nachlässige (dh fahrlässige) Nichtbefolgung einer Weisung reicht nicht aus (12 Os 162/78; Jerabek/Ropper , aaO Rz 10, Birklbauer/Oberlaber in Hinterhofer, SbgK § 53 Rz 32; vgl auch RIS-Justiz RS0092796 und RS0092363 [T3]).
Der Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht ist die als ultima ratio in Betracht kommende Reaktionsmöglichkeit ( Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 53 Rz 1). Es müssen ko nkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde ( Jerabek/Ropper, aaO Rz 9; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 53 Rz 9).
Richtig ist, dass B* nach seiner Haftentlassung am 6. September 2024 die Termine bei seinem Bewährungshelfer (wenngleich) mit wechselnder Verlässlichkeit wahrnimmt (vgl den letzten Zwischenbericht vom 15. Oktober 2025 [ON 206.2]) und die ihm aufgetragene stationäre Drogenentziehungstherapie trotz intensiver Unterstützung durch die Bewährungshilfe und - bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Genannten auch - einen Jugendbetreuer von D* (vgl ON 121.2, ON 174.2) nicht konsequent befolgte.
Denn eine stationäre Therapie beim E* brach er nach seiner Aufnahme am 26. November 2024 nur einen Tag später ab (ON 127, ON 128.1). Danach befand er sich ab 13. Dezember 2024 in Vorbetreuung der Therapieeinrichtung C* (ON 129) und sagte eine für 28. Jänner 2025 geplante Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen ab (ON 135, ON 138), verblieb jedoch in Vorbetreuung (bestehend aus regelmäßigen psychosozialen Gesprächsterminen [ON 142; vgl auch ON 176. 2]). Die am 25. Februar 2025 erfolgte stationäre Aufnahme beendete er aus eigenem am 26. Februar (!) 2025 (ON 142, ON 146).
Nach seiner förmlichen Mahnung durch das Gericht am 18. März 2025 (ON 150) legte B* zuerst am 10. April 2025 eine Bestätigung der F* über ein Erstgespräch (ON 157.3; ON 162.3) und sodann am 4. Juni 2025 nach erfolgreicher Vorbetreuung (bestehend aus wöchentlichen Motivationsanrufen [ON 162.2]) eine (stationäre) Therapieplatzbestätigung (ON 164.3) vor.
Die - nach erneut medizinisch bedingtem Aufschub (ON 172.2 [Gastroskopie]) – für 13. August 2025 geplante Aufnahme in der F* scheiterte an einem positiven (!) Drogentest des Verurteilten (ON 174.2, 1 f). Noch am selben Tag nahm B* auch mit der Therapieeinrichtung C* Kontakt auf (ON 176.2) und befand sich bis zu seiner dortigen Aufnahme zur stationären Therapie am 26. August 2025 zusätzlich auch dort in Vorbetreuung (ON 178.2, ON 174.2). Bereits am 25. September 2025 bracht er aus eigenem die stationäre Therapie ab (ON 185), ersuchte jedoch gleich am Folgetag um Wiederaufnahme (ON 199.2) und begab sich auch erneut in Vorbetreuung (ON 206.2 und ON 206.3; vgl auch ON 195).
Das Erstgericht legte anhand der aktenkonform dargestellten Chronologie (BS 1 ff) nachvollziehbar dar, dass der Verurteilte der ihm auferlegten Weisung, sich einer stationären Drogentherapie zu unterziehen trotz förmlicher Mahnung (ON 150) völlig unzulänglich nachkam.
Erwägungen zur Mutwilligkeit des dargestellten Weisungsbruches nach der förmlichen Mahnung sowie dazu, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte der Widerruf der bedingten Nachsicht aus spezialpräventiven Gründen erforderlich sein soll, sind dem bekämpften Beschluss nicht zu entnehmen.
Zunächst ist festzuhalten, dass ein mutwilliger Weisungsbruch – nach erteilter förmlicher Mahnung - nur in dem Abbruch der stationären Therapie im C* erblickt werden kann, zumal in der Ablehnung durch die F* aufgrund des positiven Drogentests (13. August 2025) im Rahmen der bereits bewilligten Aufnahme eine (bloß) nachlässige Weisungsbefolgung erblickt werden kann.
Unabhängig von der Frage, ob der – somit fallkonkret einzige für einen Widerruf in Frage kommende – (aus eigenem [ON 186.2]) erfolgte Weisungsbruch iSd Abbruchs der Therapie im C* tatsächlich mutwillig erfolgte, sind vor dem geschilderten Hintergrund keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, die eine spezialpräventive Notwendigkeit des Widerrufs der bedingten Nachsicht begründen, wobei an die Annahme künftig deliktsfreien Verhaltens keine überzogen strengen Anforderungen zu stellen sind ( Jerabek/Ropper, aaO§ 43 StGB Rz 17).
Zwar wurde B* bereits zwei mal einschlägig verurteilt (Punkt 1 und 2 der vom Beschwerdegericht eingeholten Strafregisterauskunft [§ 495 Abs 3 StPO]) und kam im Zuge dieser Verurteilungen bereits in den Genuss der Rechtswohltat eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 JGG und einer bedingten Strafnachsicht, die mittlerweile jeweils nachträglich ausgesprochen bzw widerrufen werden mussten. Zugleich ergibt sich im zeitlichen Verlauf, insbesondere nach der förmlichen Mahnung durch das Gericht, eine deutliche Intensivierung der Anstrengungen des Verurteilten, seiner Weisung nachzukommen, wobei auch sein junges Alter und seine gutachterlich dokumentierte, weit unterdurchschnittliche allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit (ON 85.3, 5) zu berücksichtigen sind. Ebenso hat der Zwischenbericht der Bewährungshelferin Berücksichtigung zu finden (ON 206.3). Danach sei sich B* seiner „Fehlentscheidung“ betreffend den Therapieabbruch am 25. September 2025 sofort bewusst geworden und habe sich sogleich wieder in die Vorbetreuung begeben.
Damit hat sich der Genannte aber nach der Vorlage seiner ersten Bestätigung nach der förmlichen Mahnung im März 2025 durchgehend in Vorbetreuung, zum geringen Teil (einen Monat) auch in stationärer Behandlung und danach wieder in Vorbetreuung einer Therapieeinrichtung befunden (F* von 29. April 2025 bis zumindest 13. August 2025 [ON 162.2 und 162.3; ON 174.2], C* von 13. August bis 25. September 2025 [ON 176.2; ON 178.2] samt stationären Aufenthalt von 26. August 2025 bis 25. September 2025 [ON 186.2] und danach wieder in Vorbetreuung [ON 199.2; ON 206.2]).
Ausgehend von diesem Verhalten kann die auf das Fehlen einer ernsthaften Therapiebereitschaft und eine stabile Motivation zur Verhaltensänderung gestützte negative spezialpräventive Verhaltensprognose des Erstgerichts (derzeit) nicht geteilt werden. Vielmehr ist aus dem bereits geschilderten rezenten Verhalten des Verurteilten ein Bemühen um eine Verhaltensänderung ersichtlich und ergibt sich aus der unmittelbar am Folgetag angestrebten freiwilligen Rückkehr in die Vorbereitung zur stationären Aufnahme und der Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung gestellten sozialarbeiterischen Unterstützung durch die Bewährungshilfe (vgl ON 174.2; ON 195, ON 206.2; die Betreuung durch D* endete anlässlich der Vollendung seines 21. Lebensjahres) ein ernst zu nehmendes Bestreben zur sozialen Integration (vgl insoweit auch die Wohnsitznahme bei der Mutter und die Meldung beim AMS nach Abbruch der stationären Therapie [ON 260.2), weshalb die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht - derzeit - nicht vorliegen. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzuweisen.
Der Verurteilte ist allerdings nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass er der erteilten Weisung weiterhin nachkommen und die Bewährungshilfe zuverlässig in Anspruch nehmen muss. Sollte B* die Weisung, sich einer vorerst stationären Drogentherapie mit anschließendem ambulanten Setting samt Harnkontrollen zu unterziehen, nicht befolgen, muss er weiterhin mit einem Widerruf der bedingten Nachsicht und damit dem Vollzug von zwölf Monaten Freiheitsstrafe rechnen.
Mit dem in seiner Beschwerde enthaltenen Antrag auf Aufschub des Vollzugs bis zur Entscheidung über die Beschwerde, ist der Beschwerdeführer auf die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gemäß § 498 Abs 2 StPO zu verweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden