Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Rechtssache der Antragsteller 1.) A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Ute Toifl, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, 2.) Dipl. Ing. B*, BA, Akad. M S(WU) , **, vertreten durch Dr. Martin Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Michael Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.4.2025, E* 21, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die C* GmbH ( Antragsgegnerin ) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen. Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin ist die E* GmbH, FN **. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist F*, geboren am **.
Die A* GmbH ( Erstantragstellerin ) und Dipl. Ing. B* ( Zweitantragsteller ) beantragten mit Schriftsatz vom 3.3.2025 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin mit dem Vorbringen, die Erstantragstellerin habe eine betitelte Insolvenzforderung von EUR 100.000,-- gegen die Antragsgegnerin, wobei es sich um einen Sicherheitserlag handle, den die Antragsgegnerin als verpflichtete Partei beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu leisten habe. Die Forderung sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die Exekution sei erfolglos, die Forderung habe nicht einbringlich gemacht werden können. Darüber hinaus schulde die Antragsgegnerin der Erstantragstellerin Mieten in Höhe von EUR 1,001.325,94. Diese Forderung sei noch nicht betitelt, die anhängigen Verfahren würden durch die Antragsgegnerin verzögert. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien habe mit Einstweiliger Verfügung einen geringfügigen einstweiligen Mietzins aufgetragen, der nur unter Druck von Exekutionsverfahren von der Antragsgegnerin geleistet werde. Der Zweitantragsteller habe eine betitelte Kostenforderung über EUR 6.630,05 gegen die Antragsgegnerin. Die Exekution sei erfolglos, die Forderung habe nicht einbringlich gemacht werden können. Die Antragsgegnerin sei insolvent. Es gebe mehrere herandrängende Gläubiger und eine Vielzahl von Exekutionsverfahren. Laut Vollzugsbericht vom 2.3.2025 seien keine pfändbaren Gegenstände bei der Antragsgegnerin vorgefunden worden. Die im Vermögensverzeichnis behaupteten Forderungen und Vermögenswerte würden nicht existieren oder seien wertlos. Nach dem letzten veröffentlichten Jahresabschluss zum 31.12.2023 habe die Antragsgegnerin ein negatives Eigenkapital von EUR 2,020.884,64 und Verbindlichkeiten von EUR 3,737.811,60. Die Antragsgegnerin bringe in ihrem Aufschiebungsantrag vom 20.8.2024 selbst vor, zahlungsunfähig zu sein, weil der Hotelbetrieb aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingestellt sei; sie erziele seit April 2024 keine Umsätze.
Dem Antrag waren unter anderem die folgenden Urkunden beigelegt:
Das Erstgericht erhob zur Antragsgegnerin vier Se Vorakten, in denen jeweils die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen worden waren. Die Erstantragstellerin beantragte auch in den Vorakten R*, S* und T* die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; in U* war Antragstellerin die V* GmbH (ON 2.1).
Die Abfrage im Exekutionsregister zur Antragsgegnerin zum Stichtag 4.3.2025 wies 13 aktuelle Exekutionsverfahren aus. Das Verfahren O* wurde vom Zweitantragsteller gegen die Antragsgegnerin eingeleitet und betraf die Verfahrenskosten in den Verfahren W* und 5 R 176/24z sowie die Kosten der Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution. Das Verfahren J* wurde von der Erstantragstellerin eingeleitet und betraf – wie die Verfahren K* und L*, jeweils eine Kapitalforderung aus einer Einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über jeweils EUR 3.423,46 zuzüglich Kosten. Weiters führten die Republik Österreich hinsichtlich der über die Antragsgegnerin verhängten Geldstrafe von EUR 5.000,-- zu V* und die Y* zu Z* hinsichtlich eines Anspruchs in Höhe von EUR 19.016,56 Exekution. Insgesamt waren neun aktuelle Exekutionsverfahren im Register angeführt, die von der Erstantragstellerin gegen die Antragsgegnerin eingeleitet wurden (ON 2.23- ON 2.27).
Die Abfrage wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin blieb ergebnislos (ON 2.18).
Die Abfrage im Pfändungsregister ergab vier Treffer. Aus dem Vollzugsbericht vom 2.3.2025 zu K* geht hervor, dass die Pfändung vollzogen und eine Fortsetzung zum Pfändungsprotokoll zu J* erstellt wurde (ON 2.19). Die Liste der Vermögensverzeichnisse wies ein vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterfertigtes Vermögensverzeichnis nach § 47 EO zu P* vom 28.2.2025 aus. Darin gab der Geschäftsführer an Vermögenswerten ein Kontoguthaben von EUR 100,-- und eine Forderung gegen die Erstantragstellerin in Höhe von EUR 100.000,--, zu der ein strittiges Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt werde, an; ferner die Hoteleinrichtung für 22 Zimmer mit 22 Klimaanlagen im C*, **, Mietrechte an unbeweglichen Sachen bezüglich des Hotelbetriebs C* und einen beim Oberlandesgericht Wien in der Verwahrungsabteilung hinterlegter Betrag in Höhe von EUR 140.000,-- zu BA* des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien. Laut Gutachten von Prof. BB* betrage der Wert des Hotels EUR 1,9 Mio (ON 2.20 und ON 2.21).
Die Grundbuchsabfrage zur Antragsgegnerin blieb ergebnislos (ON 2.7), hinsichtlich ihres Geschäftsführers schienen acht Treffer auf, hinsichtlich ihrer Gesellschafterin, E* GmbH, gab es insgesamt 47 Treffer in ** und ** (ON 2.7 bis ON 2.17).
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) gab bekannt, dass die Antragsgegnerin keine Dienstnehmer zur Versicherung gemeldet habe und dass keine Beitragsrückstände bestehen (ON 5).
Mit Eingabe vom 4.4.2025 beantragte die Antragsgegnerin die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags. Sie sei weder zahlungsunfähig noch überschuldet. Die von der Erstantragstellerin betitelte Forderung von EUR 100.000,-- sei am 2.4.2025 beglichen worden, ebenso die betitelte Kostenforderung des Zweitantragstellers in Höhe von EUR 6.630,05. Die im Exekutionsregister aufscheinenden Verfahren seien eingestellt und die Forderungen bezahlt worden. Zwar ergebe sich aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2023 ein negatives Eigenkapital der Antragsgegnerin, doch seien dem stille Reserven entgegenzuhalten. Gemäß Gutachten der Prof. BB* GmbH vom 27.4.2021 sei der Verkehrswert des Hotels mit rund EUR 1,9 Mio anzusetzen. Der Verkehrswert sei heute deutlich höher. Die von der Erstantragstellerin geforderte Mietzinsforderung sei strittig und prozessverfangen (ON 8 und ON 9).
Die Antragsteller bestätigten am 4.4.2025, dass die Antragsgegnerin die offene Forderung des Zweitantragstellers samt Kosten, die Gegenstand des Exekutionsverfahrens zu O* gewesen sei, und die zu J* und L* betriebenen Forderungen der Erstantragstellerin sowie die zu BC* betriebene Kapitalforderung beglichen habe. Offen seien noch die Kosten des Exekutionsverfahrens zu P* in Höhe von EUR 4.574,76 sowie die Geldstrafe zu X* von EUR 5.000,--. Weitere Judikatschulden der Erstantragstellerin seien während des Insolvenzeröffnungsverfahrens hinzugekommen, die fällig und vollstreckbar seien und bereits beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien exekutiv betrieben würden und zwar zu BD* eine Forderung über EUR 1.497,96 sowie zu E* der einstweilige Mietzins April 2025 von EUR 3.423,46. Bereits betitelt, aber noch nicht fällig seien eine Forderung der Erstantragstellerin aus dem Vergleich vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 26.2.2025 zu BF* über EUR 15.000,-- sowie eine Forderung der BG* GmbH aus dem Vergleich vor dem Handelsgericht Wien vom 2.4.2025 zu BH* über EUR 14.000,--. Hinzu kämen Abgabenschulden der Antragsgegnerin in Höhe von EUR 10.658,85. Der Betrieb der Antragsgegnerin sei seit April 2024 aufgrund einer Einstweiligen Verfügung geschlossen. Die Antragsgegnerin habe keine Einkünfte. Das Unternehmen der Schuldnerin habe keinen Wert, die Gesellschafterin der Schuldnerin versuche vergeblich, einen Käufer für die Anteile zu finden. Die Gesellschafterin der Antragsgegnerin leiste – erst unter Druck von Exekutionsanträgen – den einstweiligen Mietzins. Seit Dezember 2020 stehe ein angemessener Mietzins zu (BI*). Die anhängigen Mietzins- und Räumungsverfahren würden fortgesetzt werden (ON 11).
Mit weiterer Eingabe vom 8.4.2025 führten die Antragsteller aus, dass der Insolvenztatbestand der Überschuldung vorliege. Die Alleingesellschafterin der Schuldnerin bezahle unter Druck von Exekutionsverfahren nur einen Einstweiligen Mietzins von brutto EUR 3.423,46 monatlich. Sie schulde jedoch einen angemessenen Mietzins. Dieser betrage laut den drei hiermit vorgelegten Amtsgutachten der BJ* EUR 19.440,-- brutto zum Stichtag Dezember 2020. Die Schuldnerin sei nicht in der Lage, die monatliche Differenz von EUR 16.016,54, weder laufend noch für die Vergangenheit, aus ihrem Betrieb zu finanzieren, dieser sei eingestellt worden. Der offene Mietzins betrage bereits über EUR 1 Mio. Die Schuldnerin vermiete unerlaubterweise die Bestandsräumlichkeiten an eine Schwestergesellschaft unter. Der Strom im Objekt sei abgedreht worden (ON 13).
In ihrer Äußerung vom 11.4.2025 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Kosten des Exekutionsverfahrens zu P* in Höhe von EUR 4.574,76 mit dem am 4.4.2024 bezahlten Betrag von EUR 8.800,-- beglichen worden seien. Auch die Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- sei bezahlt und das Exekutionsverfahren X* eingestellt worden. Die Forderung zu BD* über EUR 1.497,96 sei durch Zahlung am 2.4.2025 erledigt worden. Der einstweilige Mietzins für April 2025 in Höhe von EUR 3.423,46 sei am 31.3.2025 bezahlt worden. Die Forderung aus dem Vergleich sei erst am 16.4.2025 fällig, doch sei der Betrag bereits bei Gericht hinterlegt und werde aus diesem Erlag bedient werden. Auch die Forderung der BG* sei erst am 2.5.2025 fällig. Die Stadt ** habe hinsichtlich der Forderung über EUR 10.658,87 eine Ratenzahlungszusage erteilt. Die Forderung sei daher noch nicht fällig. Die Frage, welcher Mietzins angemessen sei, sei Thema zahlreicher anhängiger Zivilprozesse. Es bestehe damit kein offener und fälliger Mietzins in Höhe von über EUR 1 Mio. Die stillen Reserven des Hotelbetriebs seien mit ca EUR 1,500.000,-- anzusetzen. Sämtliche fälligen Forderungen seien bedient worden. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung lägen nicht vor (ON 15).
Die Antragsteller bestätigten am 16.4.2025 den Erhalt von Zahlungen, wiesen jedoch darauf hin, dass die Bezahlung der Judikatschuld aus dem Erlagsbetrag bisher nicht stattgefunden habe. Auch wenn die Forderungen der BG* und der Stadt ** noch nicht fällig seien, ändere dies nichts an der Überschuldung der Antragsgegnerin. Der Betrieb der Antragsgegnerin sei seit Jahren geschlossen und die Weiterführung offenkundig nicht beabsichtigt. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin sei in den Medien bekannt, er terrorisiere Miteigentümer, um günstig deren Anteile erwerben zu können. Die Antragsgegnerin saniere die Sanitärräume im Objekt nicht, um den Betrieb wieder aufnehmen zu können. Die Antragsgegnerin bringe selbst vor, dass sie nur bei dringenden kleineren Zahlungen von verbundenen Unternehmen noch Zuschüsse erhalte. Auch diese verbundenen Unternehmen wären nicht in der Lage, die Verbindlichkeiten von EUR 3,737.811,60 zum Stichtag 31.12.2023 zurückzuführen. Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin sei nicht nachhaltig. Die Unternehmensgruppe des Geschäftsführers beschäftige sich mit Abmahnungen von Kfz Haltern oder Airbnb Vermietern, die unter Behauptung von Unterlassungsansprüchen zur Bezahlung einer Abgeltung aufgefordert würden. Der BK* habe bereits gegen eine Gesellschaft des Geschäftsführers einen Unterlassungstitel erwirkt. Bereits jetzt stehe fest, dass die Erstantragstellerin auf einer Bestandzinsforderung in Millionenhöhe sitzenbleiben werde. Der Schaden vergrößere sich monatlich. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin habe zuletzt angeboten, auf die Mietrechte gegen Bezahlung von EUR 500.000,-- zu verzichten (ON 17).
Die Antragsgegnerin wies in ihrer Stellungnahme vom 23.4.2025darauf hin, dass die Bezahlung der Judikatschuld - wie einvernehmlich festgesetzt - entsprechend dem Ausfolgungsantrag erfolgt sei. An der Adresse **, werde seit ca 1946 in einem Teil des Gebäudes das Hotel BL* betrieben. Jene Liegenschaftsanteile (Wohnungseigentum), in denen das Hotel betrieben werde, stünden im Eigentum der Erstantragstellerin. Die Antragsgegnerin habe im Jahr 2020 das Unternehmen gekauft. Das Hotel sei damals massiv abgewirtschaftet gewesen, es müsse komplett saniert werden. Der Mietvertrag, den die Antragsgegnerin im Zuge der Unternehmensübertragung übernommen habe, habe ein Weitergaberecht der Mietrechte vorgesehen. Die Erstantragstellerin vermeine, dass eine Anhebung des Mietzinses gemäß § 12 Abs 3 MRG trotz Weitergaberechts zulässig sei. Diese Rechtsfrage sei Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsverfahren, die bislang in erster Instanz anhängig seien. So weit die Erstantragstellerin offene Mietzinsrückstände von über EUR 1 Mio behaupte, werde die Angemessenheit des behaupteten Mietzinses ausdrücklich bestritten (ON 20.2).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Antrag ab. Zusammengefasst begründete das Erstgericht seine Entscheidung damit, die Insolvenzforderung der Antragstellerin sei nicht hinreichend bescheinigt im Sinne des § 70 Abs 2 Satz 3 IO. Den gerichtlichen Erhebungen und vorliegenden Urkunden zufolge seien die fälligen Forderungen von der Antragsgegnerin mittlerweile beglichen worden. Hinsichtlich der behaupteten offenen Mieten in Höhe von EUR 1.001,325,94 seien seit geraumer Zeit Gerichtsverfahren anhängig. Die Erstantragstellerin werde den Ausgang der anhängigen Mietzinsverfahren abwarten müssen, um dann allenfalls weitere insolvenzrechtliche Schritte setzen zu können. Prozessverfangene Forderungen wie die hier begehrten Mieten seien bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Erstantragstellerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Rekurswerberin macht geltend, dass das Erstgericht das Vorliegen einer Insolvenzforderung unrichtig beurteilt habe. Der Erstantragstellerin sei mit Einstweiliger Verfügung ein einstweiliger Mietzins zugesprochen worden. Da die Einstweilige Verfügung noch nicht aufgehoben sei, liege schon damit eine Insolvenzforderung vor. Mit Zwischensachbeschluss vom 2.9.2024 zu BM* des BG Innere Stadt Wien sei ausgesprochen worden, dass die Antragsgegnerin einen auf den angemessenen Mietzins angehobenen Mietzins zu zahlen habe. Zwar sei die konkrete Höhe noch Gegenstand des laufenden Verfahrens, doch ergebe sich aus dem Amtsgutachten der Schlichtungsstelle, dass dieser Mietzins jedenfalls ein Vielfaches des derzeit geleisteten einstweiligen Mietzinses betrage. Selbst den stark reduzierten einstweiligen Mietzins leiste die Antragsgegnerin nur unter dem Druck von Exekutionsverfahren. Unabhängig vom Verfahrensausgang stehe bereits fest, dass ein erheblicher Mietrückstand bestehe und weiter monatlich anwachse. Die Insolvenzforderung sei durch den Zwischensachbeschluss bereits hinreichend bescheinigt. Vielfach erfolge ein Anerkenntnis der Forderung durch den Masseverwalter, ohne dass es zu einer Prozessfortsetzung komme. Dies liege häufig daran, dass Schuldner wie die Antragsgegnerin Prozesse verzögern und unbegründete Einwendungen erheben würden, der objektive Insolvenzverwalter aber erkenne, dass die Einwendungen nicht zielführend seien. Weiters treffe die Antragsgegnerin selbst die Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrags. Sie habe zwar die titulierten Forderungen der Erstantragstellerin bezahlt, doch komme sie ihrer Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrags nicht nach. Der Geschäftsbetrieb sei aufgrund behördlicher Untersagung dauerhaft eingestellt, eine positive Fortbestehens prognose sei nicht darstellbar. Die Antragsgegnerin verhalte sich mutwillig und verzögere die Verfahrenseröffnung, was zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse führe. Obwohl im Mietrechtsverfahren feststehe, dass die Antragsgegnerin einen angemessenen Mietzins zu zahlen haben werde, bringe sie unzählige Einwendungen vor, um das Verfahren zu verzögern. So gelinge es der Antragsgegnerin durch die Zahlung einzelner titulierter Forderungen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Die Antragsgegnerin habe nicht alle offenen Forderungen bezahlt, sondern lediglich die titulierten.
Das Erstgericht habe sich mit der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin nicht weiter beschäftigt. Diese liege evident vor. Im Eröffnungsantrag seien offene, fällige Forderungen bei anderen Gläubigern aufgezählt worden, die nach wie vor unberichtigt aushaften würden. Es sei evident, dass die Antragsgegnerin nicht über die nötigen Mittel zur Wiederaufnahme des Betriebs verfüge. Die beglichenen Forderungen seien nicht aus einem operativen Geschäftsbetrieb bezahlt worden, es gebe keine Einnahmen seit der behördlichen Schließung im April 2024. Die Geschäftskonten seien leer. Die geleisteten Zahlungen seien allesamt von dritter Seite erfolgt.
Dazu war Folgendes zu erwägen:
2.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner bei redlicher Gebarung nicht in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu erfüllen, und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528).
Bei Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, bei juristischen Personen und Verlassenschaften findet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch bei Überschuldung statt (§ 67 Abs 1 IO).
3.§ 70 Abs 2 Satz 3 IO ordnet an, dass ein Insolvenzeröffnungsantrag ohne Anhörung sofort abzuweisen ist, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist. Die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) hat das gegenüber der Beweisführung im engeren Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu vermitteln. Das Verfahren zur Glaubhaftmachung ist summarisch und nicht an die Förmlichkeiten des Beweisverfahrens im engeren Sinn gebunden; es muss rasch durchgeführt werden, weshalb die Bescheinigungsmittel parat sein müssen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich daher zum Zweck der Glaubhaftmachung nicht (§ 252 IO iVm § 274 Abs 1 ZPO; 8 Ob 282/01f mwN; Mohr, IO 11 § 70 E 116).
3.1Im Insolvenzverfahren ist schon mit dem Eröffnungsantrag eine „erste Glaubhaftmachung“ der zu bescheinigenden Umstände vorzunehmen. Zwar können im Rekurs gemäß § 260 Abs 2 IO grundsätzlich neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes muss die Glaubhaftmachung jedoch bereits mit dem Antrag erbracht sein (OLG Wien, 28 R 256/07h, 28 R 99/12b, 28 R 134/16f, 6 R 182/20h, 6 R 22/22g uva), sodass die hierzu erforderlichen Bescheinigungsmittel bereits mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorzulegen sind ( Schumacher in Bartsch / Pollak / Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 13, 15 mwN). Dadurch soll dem Insolvenzgericht die im Gesetz geforderte unverzügliche Beurteilung ermöglicht werden, ob der Antrag nicht offenbar unbegründet ist. Ein bloßes Anbieten von erst aufzunehmenden Beweisen, insbesondere das Anbot einer Parteien- oder Zeugenvernehmung, reicht dafür nicht aus ( Mohr, IO 11 § 70 E 136, E 137, E 156; Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 40).
3.2Für die Bescheinigung der Insolvenzforderung ist es zwar nicht erforderlich, dass der Antragsteller bereits einen Exekutionstitel erwirkt hat (RS0064986). Ist die Forderung nicht tituliert, ist bei der Prüfung ihres Bestandes aber ein strenger Maßstab anzulegen. Die Insolvenzeröffnung darf nicht auf einer Forderung gründen, über deren Bestand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Streit entstehen kann oder in voraussehbarer Weise entstehen wird , weil der Insolvenzverwalter pflichtgemäß jede Forderung, deren Bestand ihm nach seiner eigenen verantwortlichen Prüfung nicht gesichert erscheint, mit Rücksicht auf die Masse bestreiten muss. Ist daher die Insolvenzforderung von der Klärung strittiger Beweis- und/oder Rechtsfragen abhängig, so ist sie zur Antragsbescheinigung iSd § 70 Abs 1 IO nicht geeignet (8 Ob 282/01f; Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 36 mwN; stRsp des Rekursgerichtes 28 R 202/16f, 6 R 80/17d, 6 R 256/19i uva). Gleiches gilt für Forderungen, die nicht unverzüglich bescheinigt werden können und auch nicht ihrer inneren Struktur nach unzweifelhaft glaubhaft sind ( Mohr, IO 11 § 70 E 40 mwN; OLG Wien 28 R 120/11i, 28 R 77/12t, 6 R 62/19k, 6 R 1/20s, 6 R 138/21i ua).
3.3 In diesem Sinne wurde vom Rekursgericht die Bescheinigung durch einen Ausgleichsvorschlag oder ein Stundungsansuchen des Schuldners an den Antragsteller als Gläubiger sowie überhaupt ein außergerichtliches Anerkenntnis oder ein – wenngleich noch nicht in Rechtskraft erwachsenes – Gerichtsurteil für ausreichend erachtet, nicht aber Rechnungen, Mahnschreiben oder sonstige, nur eine einseitige Sachverhaltsdarstellung des antragstellenden Gläubigers beinhaltende Urkunden (OLG Wien, 28 R 168/09w, 28 R 216/10f, 28 R 378/14k, 6 R 202/17w, 6 R 213/24y ua).
Eine Forderung ist somit nicht ausreichend bescheinigt, wenn vorgelegte Bestätigungen und Berechnungen ausschließlich auf den Angaben des Antragstellers beruhen und keine objektive Prüfung unter Berücksichtigung von Einwendungen der Gegenseite zulassen ( Mohr,aaO § 70 IO E 47).
3.4Im Falle einer nicht titulierten Forderung hat einem Insolvenzverfahren daher in der Regel zunächst ein Titelverfahren voranzugehen, weil das Insolvenzeröffnungsverfahren für die Lösung komplexer Tat- und Rechtsfragen nicht geeignet ist (OLG Wien 28 R 336/14h, 28 R 245/15b, 6 R 1/19i, 6 R 20/21m ua). Diese müssen dem mit höheren Rechtsschutzgarantien versehenen Rechtsstreit vorbehalten werden, der überdies nicht auf parate Bescheinigungsmittel beschränkt ist (8 Ob 282/01f; Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 125 f).
Die mit der Insolvenzeröffnung verbundenen Folgen für den Antragsgegner sind weitreichend, in der Regel existenzvernichtend und endgültig. Dem Rechtsmittel gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss kommt gemäß § 71c Abs 2 IO keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die mit der Insolvenzeröffnung für den Schuldner verbundenen, in der Praxis teils irreversiblen Folgen sofort eintreten und auch im Wege einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung regelmäßig nicht zur Gänze beseitigt werden können. Es muss daher sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur aufgrund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird (vgl 8 Ob 18/12y mwN; 8 Ob 2239/96i = ZIK 1997, 102; 8 Ob 291/01d = ZIK 2002/89; 8 O 282/01f = JBl 2002, 737).
Verbleiben im Rahmen des rasch abzuführenden Bescheinigungsverfahrens begründete Zweifel am Bestand der nicht titulierten Forderung des Antragstellers, dann kann die Bescheinigung nicht als erbracht angesehen werden. Es bedarf keiner Feststellung der „Zweifelhaftigkeit der Forderung“, wie von der Rekurswerberin gefordert. Dem betroffenen Gläubiger erwächst daraus auch kein wesentlicher Nachteil, weil ein mangels Forderungsnachweises abgewiesener Eröffnungsantrag mit verbesserter Bescheinigung neuerlich eingebracht werden kann. Der Hinderungsgrund der entschiedenen Rechtssache besteht insoweit nicht, als ein Insolvenzantrag immer nach den Verhältnissen bei seiner Einbringung zu beurteilen ist (8 Ob 18/12y mwN).
4. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Erstgericht zu Recht eine ausreichende Bescheinigung der Insolvenzforderung verneint:
4.1Was die von der Erstantragstellerin behaupteten Mietrückständen in Höhe von EUR 1.001.325,94 betrifft, ergibt sich aus dem vorgelegten Zwischensachbeschluss vom 2.9.2024 (BM* BG Innere Stadt Wien), dass im Verhältnis der Erstantragstellerin (als Vermieterin) und der Antragsgegnerin (als Mieterin) feststeht, dass die Anhebung der Hauptmietzinse gemäß § 12a MRG für die Objekte ** und Garage ** per 1.1.2021 dem Grunde nach zulässig ist. Die Entscheidung über die Höhe des zulässigen Anhebungsbegehrens wurde der Endentscheidung vorbehalten.
Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass das in Punkt 9. der Mietverträge eingeräumte Weitergaberecht einerseits nur zugunsten einer bestimmten Dritten und andererseits nur für Wohnzwecke galt, sodass die Mietzinsanhebung nach § 12a MRG betreffend die Top ** und ** dem Grunde nach zulässig sei. Auch die Mietzinsanhebung betreffend die Garage ** sei zulässig. Dem dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Zwischensachbeschluss vom 12.3.2025 (38 R 243/24b) nicht Folge.
Dass die konkrete Höhe des Mietzinses Gegenstand gerichtlicher Verfahren ist, gesteht auch die Erstantragstellerin zu. Allein aus den Amtsgutachten der Schlichtungsstelle lässt sich die Höhe, auf die der Mietzins anzuheben ist, nicht gesichert ableiten. Die Antragsgegnerin bestreitet die Angemessenheit des von der Erstantragstellerin behaupteten Mietzinses nach Anhebung, sodass die Klärung dem diesbezüglich geführten Verfahren vorbehalten bleiben muss. Im Insolvenzeröffnungsverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob die von der Antragsgegnerin im Verfahren über die Höhe des angemessenen Mietzinses erhobenen Einwendungen begründet oder nur aus taktischen Gründen zur Verzögerung erhoben werden.
Nach den hier anzulegenden strengen Maßstäben ist der Erstantragsteller die von ihr angestrebte Anspruchsbescheinigung hinsichtlich eines „erheblichen Mietzinsrückstandes“ nicht geglückt.
4.2 Hinsichtlich des vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Einstweiliger Verfügung vom 27.3.2023 zugesprochenen einstweiligen Mietzinses in Höhe von EUR 3.423,46, bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (24.4.2025) kein Rückstand , sodass der Erstantragstellerin auch in diesem Zusammenhang die Bescheinigung einer Insolvenzforderung nicht gelungen ist:
Die Erstantragstellerin bestätigte bereits am 4.4.2025, dass die Mietzinsrückstände, bezüglich derer Exekution zu J* und L* geführt wurde, bezahlt wurden. In ihrer Eingabe vom 8.4.2025 verwies sie darauf, dass die (Alleingesellschafterin der) Schuldnerin den monatlichen einstweiligen Mietzins von EUR 3.423,46 bezahle.
4.3Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0065997, RS0065221) ergaben überdies, dass mittlerweile sämtliche gegen die Antragsgegnerin geführten Exekutionsverfahren, auf die sich die Erstantragstellerin im Eröffnungsverfahren berufen hatte, eingestellt sind – darunter auch die hinsichtlich des titulierten einstweiligen Mietzinses geführten Verfahren K* (eingestellt am 28.3.2025) und BE* (eingestellt am 25.4.2025). Auch die Kosten der Exekutionsverfahrens zu P* (eingestellt am 12.5.2024) und G* wurden von der Antragsgegnerin bezahlt. Zu letzterem Verfahren bescheinigte sie die Überweisung an den Gerichtsvollzieher bereits vor Beschlussfassung erster Instanz (./11 – vorgelegt mit ON 9 und ./12 – vorgelegt mit ON 15).
4.4 Da auch die Exekutionsverfahren BN*, BO*, BP* und BQ* von der Erstantragstellerin eingeleitet wurden, sie aber im Zusammenhang mit diesen Verfahren keinen Rückstand behauptet, ist – trotz fehlenden Einstellungsvermerks im Register – davon auszugehen, dass die den Verfahren zugrundeliegenden Forderungen samt Kosten mittlerweile bezahlt wurden.
4.5 Welche sonstigen offenen, nicht titulierten Forderungen die Antragsgegnerin nicht bezahlt hat, führt die Rekurswerberin nicht aus und ergeben sich dafür aus dem Akt keine Anhaltspunkte.
5. Wer die Forderungen für die Antragsgegnerin begleicht, spielt für die Beurteilung der Frage, ob eine Insolvenzforderung bescheinigt ist, keine Rolle. Da der Erstantragstellerin die Bescheinigung einer Insolvenzforderung nicht geglückt ist, ist auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung nicht einzugehen.
6. Das Erstgericht hat den Insolvenzantrag somit zu Recht abgewiesen, weshalb dem unberechtigten Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muss.
7.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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