Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagtewegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 9. Juli 2025, GZ **-124.6, nach der am 4. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, des Angeklagten B* und seines Verteidigers Mag. Simon Häussler durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen – auch unbekämpft gebliebene Konfiskations-, Verfalls- und Einziehungserkenntnisse sowie in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche zu den beiden Mitangeklagten beinhaltenden - Urteil wurde der am ** in **/Rumänien geborene österreichische Staatsbürger B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./B./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./D./2./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** und anderen Orten
I. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cocain enthaltendes Kokain und Delta 9-THC und THCA enthaltendes Cannabiskraut,
B) in ** und anderen Orten in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
1.) nachgenannten Abnehmern überlassen, und zwar
a) zwischen Ende 2021 und Juli 2024 C* in mehreren Angriffen insgesamt zwölf Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 76,16 % Cocain;
b) im Zeitraum März 2022 bis Mai 2022 A* 270 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 75,14 % Cocain;
c) zwischen März 2022 und 10. Februar 2025 D* in mehreren Angriffen insgesamt 20 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1,00 % Delta 9-THC und 13,09 % THCA;
d) im Jahr 2024 E* zwei Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 75,83 % Cocain;
e) zwischen Sommer 2024 und Februar 2025 F* in mehreren Angriffen insgesamt zehn Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,08 % Delta 9-THC und 14,15 % THCA;
f) zwischen Oktober 2024 und Jänner 2025 G* in mehreren Angriffen insgesamt 80 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,08 % Delta 9-THC und 14,15 % THCA;
g) zwischen Anfang 2025 und 19. Februar 2025 H* in mehreren Angriffen insgesamt fünf Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 75,83 % Cocain;
2.) A* verschafft, und zwar
a) im Zeitraum Sommer 2023 bis Mai 2024 3.600 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1,02 % Delta 9-THC und 13,39 % THCA, indem er im Sommer 2023 ein Treffen des Genannten mit dem Suchtgiftverkäufer I* vereinbarte und in seiner Wohnung abhielt;
b) im Zeitraum Mai 2024 bis November 2024 5.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,08 % Delta 9-THC und 14,15 % THCA und 800 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 75,83 % Cocain, indem er im Frühjahr 2024 dem Genannten den Kontakt zu dem Suchtgiftverkäufer J* vermittelte;
D) erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar
2.) im Zeitraum 2020 bis Februar 2025 in einer Vielzahl an Angriffen Delta 9-THC und THCA enthaltendes Cannabiskraut und Cocain enthaltendes Kokain.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den langen Tatzeitraum (der auch das strafsatzbestimmende Delikt betraf) als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentliche Lebenswandel und das teilweise reumütige Geständnis, das jedoch bloß den Erwerb und Besitz zum persönlichen Gebrauch und – nach vorherigem Leugnen – die Übergabe geringer Suchtgiftmengen in Ansehung einer erdrückenden Beweislage betraf und deshalb stark untergeordnet zu gewichten war, als mildernd.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Erstgerichts vom 13. Oktober 2025 (ON 151), ist nunmehr über dessen nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 124.5, 80) und fristgerecht zu ON 148 zur Ausführung gelangte, eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Strafnachsicht anstrebende Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu entscheiden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zunächst sind die Erschwerungsgründe dahingehend zu korrigieren, dass der Berufungswerber das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zahlreichen Vergehen (II./) zu verantworten hat.
Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) fällt zum Nachteil des Berufungswerbers, der aus den strafbaren Handlungen 13.580,- Euro erlangte (US 7 und 16), das Handeln aus Gewinnstreben (RISJustiz RS0130193 [T4]) und die mehrfache Überschreitung des zu I./ nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG qualifikationsbegründenden Quantums (RISJustiz RS0088028, RS0130193) aggravierend ins Gewicht.
Dem Berufungswerber gelingt es mit seinem Vorbringen nicht, die Strafzumessungslage zu seinem Vorteil zu verändern. Seine Argumente, wonach die über ihn verhängte Sanktion nicht in ausgewogener Relation zu der über den Erstangeklagten verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren stehe, überzeugen nicht.
Dem Vorwurf, dass der Erstangeklagte die Qualifikationsgrenze des § 28a Abs 4 Z 3 SMG in einem viel größeren Ausmaß als der Berufungswerber überschritten, durch die strafbaren Handlungen deutlich höhere Erlöse erzielt hat und zusätzlich wegen eines weiteren Verbrechens verurteilt wurde, steht der vom Erstgericht zutreffend und ausführlich dargestellte wesentliche Umstand gegenüber, dass ersterem nicht nur ein umfassendes, überschießendes Geständnis zugute kam, sondern auch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (US 31 f).
Die quantitativen Vergleiche des Berufungswerbers insbesondere zu den Suchtgiftmengen und den erzielten Erlösen sind daher im Hinblick auf seine eigene, nur teilgeständige Verantwortung aufgrund der erdrückenden Beweislage (vgl dazu die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts [US 23 ff; US 31 f]) nicht geeignet, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe zu bewirken. Hingegen hat das Erstgericht beim Erstangeklagten insbesondere zutreffend berücksichtigt (US 31), dass er nicht bloß hinsichtlich sich selbst und des Zweitangeklagten erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen und das Treffen von für ihn nachteiligen Feststellungen ermöglicht hat, die sich aus den übrigen Beweisergebnissen nicht ergeben hätten, sondern er auch wesentliche Angaben zu weiteren Tätern gemacht hat, weshalb gegenüber hinkünftigen Tätern deutlich aufzuzeigen war, dass eine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und die Leistung eines wesentlichen Beitrags an der Aufklärung der von sich selbst und anderen begangenen strafbaren Handlungen von der Rechtsordnung honoriert wird, sodass die verhängte Strafe deutlich hinter jenem Ausmaß zurückzubleiben hatte, das ohne diesen Milderungsgrund festzusetzen gewesen wäre.
Diese wesentlichen Milderungsgründe des umfassenden, überschießenden Geständnisses und des Beitrags zur Wahrheitsfindung kommen jedoch dem Berufungswerber gerade nicht zugute, weshalb in concreto die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe im Vergleich zum Erstangeklagten gerechtfertigt ist und die verhängten Sanktionen in ausgewogener Relation zueinander stehen (vgl RIS-Justiz RS0090631).
Da es sich beim Überlassen und Verschaffen von Suchtgiften um alternative Begehungsformen handelt und der pönalisierte Unwert sowohl beim (unmittelbaren) Überlassen als auch beim (mittelbaren) Verschaffen darin liegt, einem anderen vorschriftswidrig Suchtgift zur Verfügung zu stellen (RIS-Justiz RS0114037 [T6]), ist es dem Berufungsvorbringen zuwider nicht relevant, dass der Zweitangeklagte an den einzelnen Übergaben zwischen den vermittelten Parteien nicht mehr beteiligt war.
Aus der behaupteten Gewöhnung an Suchtmittel (die er bei seiner ersten Einvernahme noch in Abrede gestellt hatte [vgl ON 32.5]) können dem Berufungsvorbringen zuwider keine mildernden Umstände abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0091231, RS0087417 [T9, T17]).
Bei objektiver Abwägung der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600) erweist sich die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion von lediglich etwas mehr als einem Fünftel der Strafobergrenze als ohnehin moderat und ist der begehrten Reduktion nicht zugänglich.
Die Anwendung der §§ 43 Abs 1, 43a Abs 3 bzw Abs 4 StGB scheitert schon an der Strafhöhe.
Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
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