Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und eine andere Beschuldigte wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung der Angeklagten A* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2025, GZ **-34, sowie die von der Angeklagten gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO konkludent ergriffene Beschwerde gegen den gemäß §§ 50, 51 StGB gefassten Beschluss (ON 37) nach der am 4. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Katja Wallenschewski, indes in Abwesenheit der Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten A* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch hinsichtlich der Mitangeklagten B* enthaltenden - Urteil wurde die am ** geborene serbische Staatsangehörige A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und (ergänze: unter Anwendung des § 28 StGB) nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde die Privatbeteiligte C* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit gleichzeitig gefasstem (zutreffend gesondert ausgefertigtem) Beschluss wurde A* gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und Abs 2 StGB die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit keinen Kontakt mit C* und D* durch jegliche Telekommunikationsmittel sowie Social Media aufzunehmen (ON 37).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ C* gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar:
A./ am 10. Jänner 2025 durch Versenden einer WhatsApp-Nachricht sowie Posten dieser WhatsApp-Nachricht in ihrer Facebook Story mit dem Inhalt : „ Ich werde dich so schlagen das deine Mama und deine Familie dich nicht erkennen werden geh‘ lieber jetzt zur Polizei und mach Anzeige ich ficke dich auf jede Art jetzt hör lieber auf Drogen zu nehmen du dreckige Schlampe und wenn du auf der Straße gehst dreh dich 2 Mal um“ ;
B./ am 11. Jänner 2025 durch Absetzen einer Facebook-Story, wo sie ihr mit dem „Aufschlitzen“ droht (auf Serbisch: Rasporicu Te), und es ihr dabei darauf ankam, dass dieser Post auch C* mitgeteilt wird;
III./ am 18. Februar 2025 in ** D* gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie im Zuge eines Telefonats sinngemäß zu ihr sagten, sie würde vorbeikommen und sie schlagen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von drei Vergehen erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung mit vollem Anfechtungsziel angemeldete (ON 33, Seite 27), in der Folge nicht ausgeführte [siehe lediglich die – nicht zulässige ( Murschetz in WK-StPO, § 84 Rz 12, 13; Kirchbacher, StPO 15§ 84 Rz 6; OGH 14 Os 51/12z – E-Mail ON 38] Berufung der Angeklagten A*.
Da die Angeklagte, die die angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit nicht zurückgezogen hat, weder bei der Anmeldung noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist (§ 467 Abs 1 StPO) ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will, ist auf die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Dem angefochtenen Urteil haftet im Übrigen auch keine gemäß §§ 290 Abs 1, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an.
Zur Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (SSt 39/41; Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen kommt der Schuldberufung keine Berechtigung zu. Die Einzelrichterin hat nach Einbeziehung des von der in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der Angaben der als glaubwürdig erachteten Zeugin C* sowie Einsichtnahme in die vorliegenden Screenshots der Zeugin, welche die beiden inkriminierten Nachrichten abbildeten, nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu ihren für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen zum Spruchpunkt I./ in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei berücksichtigte sie auch die im Wesentlichen tatsachengeständige (Hauptverhandlungsprotokoll Seite 4, 6) Einlassung der Angeklagten, die zugestand, die inkriminierten Drohungen geschrieben zu haben, jedoch dazu angab, sie hätte dem Opfer keine Angst machen wollen, sei lediglich dadurch verletzt gewesen, dass sie erfahren habe, die Zeugin C* hätte mit dem Vater ihrer Kinder, von dem sie bereits seit fünf Jahren getrennt lebte, ein intimes Verhältnis gehabt.
Die Feststellungen zum Spruchpunkt III./ gründete die Erstrichterin auf die als glaubwürdig eingestuften Angaben der Zeugin D* sowohl bei der polizeilichen Vernehmung (ON 10.7) als auch in der Hauptverhandlung (ON 33, S 19 ff), im Zusammenhalt mit den Aussagen der Zweitangeklagten B* in der Hauptverhandlung (ON 33, S 7), die bei dem betreffenden Telefongespräch anwesend war und bestätigte, dass die Angeklagte die inkriminierte Äußerung gegenüber D* getätigt hat. Die diesbezüglich leugnende Verantwortung der Angeklagten wurde vom Erstgericht nachvollziehbar im Hinblick auf diese Beweisergebnisse verworfen. Auch die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der dem Opfer C* übersendeten WhatsApp-Nachricht und der Postinginhalte (Urteilsseite 5) sind nachvollziehbar und aus dem verwendeten Wortlaut der in einfacher Sprache gehaltenen Mitteilungen zweifellos ableitbar, sind doch die Formulierungen „aufschlitzen“ und „schlagen“ eindeutig als Androhung mit Körperverletzungen zu interpretieren. Gleiches gilt für die gegenüber dem Opfer D* getätigte Äußerung der Angeklagten „wir kommen dich jetzt schlagen“, die ebenfalls hinsichtlich des angedrohten Übels keinerlei Interpretationsspielraum offen lässt.
Das Berufungsgericht hegt daher bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage, weil das Erstgericht, das sich einen unmittelbaren und gründlichen Eindruck sämtlicher in das Tatgeschehen involvierter Personen machte, nach einem sorgfältigen Beweisverfahren und Würdigung aller relevanten Verfahrensergebnisse mit logisch nachvollziehbarer Begründung dargetan hat, warum es davon ausging, dass die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.
Auch die Berufung wegen Strafe bleibt erfolglos.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und auch zutreffend gewichtet. Weitere Milderungsgründe liegen nach dem Akteninhalt nicht vor. Ausgehend von der zutreffend konstatierten Strafzumessungslage erweist sich auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Tat stehen muss (RIS-Justiz RS0090854), bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene (ohnehin gänzlich bedingt nachgesehene) Sanktion als angemessen und wird auch generalpräventiven Erwägungen (RIS-Justiz RS0090600) gerecht, weshalb sie einer Reduktion nicht zugänglich ist.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Ebenso erfolglos ist die implizite Beschwerde gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Erteilung der Weisung, dass die Angeklagte während der Probezeit sämtliche Kontaktaufnahmen mit den beiden Opfern zu unterlassen hat. Diese mit Zustimmung der Angeklagten (ON 33, S 24) erteilte Weisung ist der Art nach geeignet, die Angeklagte von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten, ergibt sich doch aus dem Akteninhalt, dass insbesondere zu den beiden Opfern aufgrund von Streitigkeiten in der Vergangenheit ein äußerst angespanntes Verhältnis besteht, sodass eine Unterlassung von persönlichen Kontakten und Kontakten im Wege anderer Telekommunikationsmittel ein probates Mittel darstellt, um künftig ähnliche strafbare Handlungen der Angeklagten hintanzuhalten und die Situation zu kalmieren.
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