Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH, FN B*, **, Masseverwalter Dr. C*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 17.10.2025, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die A* GmbH ( Schuldnerin, Antragsgegnerin ) ist zu FN B* im Firmenbuch mit dem Geschäftszweig „D * “ eingetragen. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist E*, geboren am ** ( Geschäftsführer ).
Am 12.9.2025 beantragte die Republik Österreich (Finanzamt Österreich, Antragstellerin ) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, die ihr EUR 704.715,40 an rückständigen und vollstreckbaren Abgaben schulde. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum und der Höhe der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht. Eine Zahlungsstockung liege nicht mehr vor.
Aus dem angeschlossenen Rückstandsausweis vom 28.8.2025 zu Steuernummer ** ergibt sich eine rückständige und vollstreckbare Abgabenschuld aus Umsatz- und Körperschaftssteuer von EUR 704.715,40. Die älteste Umsatzsteuerschuld betrifft 02/2013 (Fälligkeit am 15.4.2013), die älteste Körperschaftsteuerschuld betrifft das Jahr 2018 (Fälligkeit am 22.2.2021).
Abfragen des Erstgerichts im Verfahrensregister vom 16.9.2025 ergaben drei Vorverfahren sowie ein aktuelles Exekutionsverfahren. Als betreibende Partei scheint die Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, auf. Abfragen zur Schuldnerin im Grundbuch, in der Liste der Vermögensverzeichnisse und im Pfändungsregister verliefen negativ. Im Kfz-Zentralregister scheint ein auf die Schuldnerin zugelassener „Anhängewagen“ auf.
Am 16.10.2025 gab die Antragstellerin bekannt, dass sich der Abgabenrückstand aufgrund von Zahlungen bzw Verrechnungen auf EUR 611.063,27 verringert habe. Es bestehe keine Zahlungsvereinbarung, ein Kostenvorschuss werde nicht erlegt.
Die Schuldnerin erlegte am 15.10.2025 einen Kostenvorschuss von EUR 4.000 beim Erstgericht.
In der Einvernahmetagsatzung am 17.10.2025 gestand der Geschäftsführer das Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen, nämlich den Bestand der Insolvenzforderung und die Zahlungsunfähigkeit, zu. Er gab außerdem zu Protokoll, dass „er beim Finanzgericht gewonnen habe“, aber das Finanzamt die Forderung wieder verbucht habe, weil die Sachbearbeiterin ein Problem habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Dr. C* zum Masseverwalter. Die allgemeine Prüfungstagsatzung beraumte es für 16.12.2025 an. Das Ende der Anmeldefrist bestimmte es mit 2.12.2025. Begründend führte es aus, die Antragstellerin habe ihre Forderung durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 28.8.2025 mit dem Betrag von EUR 704.715,40 sA glaubhaft gemacht. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis zum Jahr 2018. Die Schuldnerin habe einen Kostenvorschuss von EUR 4.000 erlegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerberin erklärt, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen, führt den Rekursgrund aber nicht aus.
2. Sie wendet weiters ein, dass sie Forderungen gegenüber der Antragstellerin von EUR 628.892,43 habe. Da der Außenstand bei der Antragstellerin bei Insolvenzeröffnung EUR 613.754,77 betragen habe, verbleibe ein positiver Saldo zu Gunsten der Schuldnerin. Die Gegenforderungen würden sich aus drei Teilen zusammensetzen:
Im Zusammenhang mit einer Forderung über EUR 99.504 an Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 sei ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Antragstellerin erhoben worden. Es seien zwar Verluste nachträglich berücksichtigt, aber nicht im System hinterlegt worden und daher in den Folgejahren nicht angerechnet worden.
Gegen einen Bescheid, mit dem die Körperschaftsteuer für das Jahr 2020 mit EUR 177.293 festgesetzt worden sei, sei ein Rechtsmittel erhoben worden und es seien die vom Finanzamt geforderten Unterlagen nachgereicht worden, sodass dieser Betrag entfalle.
Hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 sei eine Altforderung gegenüber einem insolventen Unternehmen berichtigt worden, wodurch sich ein Betrag von EUR 352.095,43 zu Gunsten der Schuldnerin ergebe.
Seit im Jahr 2013 eine Berufung der Schuldnerin gegen Bescheide des Finanzamts erfolgreich gewesen sei, sei das Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der mit dem Fall befassten Mitarbeiterin des Finanzamtes problematisch. Seither werde die Schuldnerin mit unzähligen Steuerprüfungen und Ergänzungsersuchen überhäuft. Insbesondere die langen Verfahrensdauern von teilweise zehn Jahren seien eine Herausforderung. Es widerspreche rechtsstaatlichen Prinzipien, wenn das Finanzamt seine in den Verfahrensgesetzen verankerte Vorzugsstellung dazu einsetze, einen Abgabenschuldner systematisch zu benachteiligen.
Dazu ist auszuführen:
3.1Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
3.2 Die Antragstellerin bescheinigte mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch aufgrund der Dauer des Rückstandes die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin. Die Nichtzahlung von rückständigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
4. Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Schuldnerin auch einzuhalten im Stande ist.
5.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 17.10.2025 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]).
6.1Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943). Die Neuerungserlaubnis findet jedoch ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (RS0115313; RS0110967 [T6]).
6.2 Der Geschäftsführer gestand in der Einvernahmetagsatzung die Insolvenzforderung der Antragstellerin und die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu. Soweit er nun im Rekurs davon abweichend Gegenforderungen behauptet und die Insolvenzforderung der Antragstellerin bestreitet, stellt dies eine unzulässige Neuerung dar und ist daher unbeachtlich.
7. Davon abgesehen ist der Rekurs auch inhaltlich unberechtigt:
7.1Gemäß § 198 Abs 1 BAO erfolgt die Festsetzung von Abgaben durch die von den Finanzbehörden auszustellenden Abgabenbescheide. Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind nach § 226 BAO in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. Als Grundlage für die Einbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenverbindlichkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Rückstandsausweise sind Auszüge aus den Rechnungsbehelfen der ausstellenden Abgabenbehörde, in denen die offenen Zahlungsverbindlichkeiten des Abgabenschuldners aufgestellt werden. Sie bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO 3 § 229 E 11, 12 je mwN).
7.2Rückstandsausweise sind keine Bescheide, weshalb auch keine Rechtskraft eintreten kann (RS0053380, RS0037038), aber öffentliche Urkunden im Sinne des § 292 ZPO, die vollen Beweis über ihren Inhalt (Bestand und Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld) begründen (RS0040429). Die Prüfung der materiellen Gültigkeit, Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit der von der Finanzbehörde erlassenen Rückstandsausweise ist den Gerichten untersagt, sie ist ausschließlich im Verwaltungsweg vorzunehmen (RS0000082, RS0000192; vgl Mohr, IO 11 § 70 E 230 mwN; vgl auch Höllwerth in Deixler-Hübner, EO § 1 Rz 105; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO 3 § 1 Rz 79). Das Insolvenzgericht kann dazu nicht Stellung nehmen ( Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 34).
7.3Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis vermögen diesem daher nicht die Wirkung der Bescheinigung des Bestehens einer Insolvenzforderung zu nehmen. Selbst ein inhaltlich unrichtiger Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO und somit eine fällige Forderung (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 230 mwN). Die Behauptung, die Steuervorschreibungen seien rechtswidrig und zu hoch bemessen, nimmt dem Rückstandsausweis nicht die Wirkung der Bescheinigung des Bestehens einer Insolvenzforderung ( Mohr, IO 11 , § 70 E 231).
7.4 Aufgrund des vorliegenden vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 28.8.2025 kommt es somit auf die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen im Rekurs, wonach zusammengefasst Rechtsmittel anhängig seien, ihr Gegenforderungen gegen die Antragstellerin zustünden und insgesamt sich ein für sie positiver Saldo errechne, schon grundsätzlich nicht an. Vielmehr ist die Forderung der Antragstellerin laut Rückstandsausweis zur Gänze zu berücksichtigen.
7.5 Damit ist der Schuldnerin die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht gelungen.
8.1Der Masseverwalter beantragte in seinem ersten Bericht vom 29.10.2025 mangels ausreichender Liquidität und der damit verbundenen Gefahr der Ausfallserhöhung für die Gläubiger die umgehende Schließung des schuldnerischen Unternehmens gemäß §§ 114a, 115 IO (ON 3).
8.2 Die Schuldnerin sprach sich gegen den Antrag aus und legte eine Haftungserklärung der F* AG Co KG vor, in der diese sich bereit erklärte, im Falle der Weiterführung des Unternehmens die Kosten im Zeitraum 17.10.2025 bis 30.6.2026 zu übernehmen, welche zur Betriebsfortführung notwendig sind und aus Vereinbarungen vor dem 16.10.2025 entstanden sind (ON 9). Diese Haftungserklärung wurde vom Geschäftsführer der Schuldnerin unterzeichnet, der gleichzeitig Vorstand der G* AG (FN **) ist, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F* AG Co KG ist.
8.3 Zwar zog der Masseverwalter aufgrund dieser Haftungserklärung seinen Schließungsantrag zurück (ON 11). Wäre die Schuldnerin aber ohne weiteres in der Lage, die laufenden Kosten der Betriebsfortführung selbst zu bedienen, so wäre wohl keine Haftungserklärung von dritter Seite erforderlich. Zudem weist die Schuldnerin in ihrer Äußerung darauf hin, dass ein Plan zur Sanierung gerade ausgearbeitet werde. Sollte keine Sanierung gelingen, so würden aktuell Gespräche mit einem potenziellen Investor bzw Käufer des operativen Geschäfts geführt.
9. Am 11.11.2025 meldete die H* AG eine Insolvenzforderung über EUR 50.224,89 an.
10. Auch nach der Bescheinigungslage im Rekursverfahren ist daher von der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin auszugehen.
11.Die nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung des Vorhandenseins kostendeckenden Vermögens nach § 71 Abs 1 IO ergibt sich hier schon aus dem von der Schuldnerin erlegten Kostenvorschuss.
12.Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, weshalb der Rekurs ohne Erfolg bleibt. Die Schuldnerin ist auf die Möglichkeiten der Aufhebung des Konkurses mit Zustimmung aller Gläubiger nach Regelung aller Forderungen gemäß § 123b IO oder des Abschlusses eines Sanierungsplans nach den §§ 140 ff IO zu verweisen.
13.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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