Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Pichelmayer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (EUR 24.000) und Leistung (EUR 1.199,85), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 24.000) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17.12.2024, GZ ** 24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war ab 6.2.2023 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin gemeldet.
Am 15.06.2023 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Kündigungsschreiben, in dem sie ihr mitteilte, dass das Dienstverhältnis zum 31.7.2023 gekündigt werde. Am 21.6.2023 kam es zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten Dkfm. C*, bei dem die Klägerin folgendes Schreiben (./C) unterfertigte:
„ A*
**
**
An Firma
B*-GmbH
**
**
** am ………………
Dienstverhältnis-Beendigung
Sehr geehrter Herr C*,
hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum …………………
Das Arbeitsverhältnis endet daher an diesem Tag.
Danke für die bisher gute Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
--------------------------
A* “
Am 28.12.2023 meldete die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten, dass sie schwanger sei.
Daraufhin füllte der Geschäftsführer der Beklagten das Schreiben ./C rechts oben mit „21.12.2023“ aus, setzte als Ende des Dienstverhältnisses „28.12.2023“ ein und meldete die Klägerin zum 28.12.2023 von der Sozialversicherung ab.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Dienstverhältnis über den 28.12.2023 hinaus aufrecht sei, Entgeltdifferenzen von EUR 199,85 brutto sowie immateriellen Schadenersatz von EUR 1.000. Das Blanko-Kündigungsschreiben habe sie nur aufgrund einer Drucksituation unterschrieben. Zu keinem Zeitpunkt habe sie eine Arbeitnehmerkündigung ausgesprochen oder einer einvernehmlichen Beendigung zugestimmt.
Die Beklagte wendet ein, es sei der Klägerin nach der Dienstgeberkündigung zum 31.7.2023 auf ihr Ersuchen hin ein Aufschub des Kündigungstermins bis zum Jahresende 2023 gewährt worden, dies unter der Bedingung einer Arbeitnehmerkündigung. Bereits im Juni 2023 sei eine einvernehmliche Beendigung zum Jahresende vereinbart worden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren statt (Spruchpunkt 1.) und wies das Leistungsbegehren ab (Spruchpunkt 2.).
Es legte dieser Entscheidung zusätzlich zum eingangs zusammengefassten unbestrittenen Sachverhalt die auf den Seiten 7 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf die verwiesen wird.
Daraus wird hervorgehoben:
„ In einem Gespräch am 21.6.2023 fragte die Klägerin den Geschäftsführer der beklagten Partei, ob sie weiterhin bei der beklagten Partei arbeiten könne, und verwies darauf, dass das Bestehen des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für ihre Aufenthaltsbewilligung war. Im Zuge dieses Gespräches kamen der Geschäftsführer der beklagten Partei und die Klägerin überein, dass die Klägerin weiter bei der beklagten Partei arbeiten werde. Der Geschäftsführer der beklagten Partei legte der Klägerin folgendes Schreiben zu Unterschrift vor (./C):
[...]
Die Klägerin unterfertigte dieses Schreiben, ohne es sich genau durchzulesen. Sie erhielt eine Kopie ausgehändigt.
In diesem Gespräch vereinbarten die Streitteile nicht, dass auf Basis der Dienstgeberkündigung vom 15.6.2023 der Kündigungstermin auf das Jahresende 2023 verschoben werde. Die Klägerin sprach am 21.6.2023 keine Kündigung ihres Dienstverhältnisses aus. Die Streitteile vereinbarten am 21.6.2023 nicht, dass das Dienstverhältnis zum Jahresende einvernehmlich beendet werde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin um Aufschub des Kündigungstermins zum Jahresende 2023 ersuchte, da sie Zeit benötige, um sich beruflich neu zu orientieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Geschäftsführer der beklagten Partei unter der Bedingung, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Abgabe einer Dienstnehmerkündigung zum Jahresende 2023 beendet werde, bereit zeigte, die Klägerin bis Ende des Jahres weiterzubeschäftigen, und die Klägerin damit einverstanden war. “
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht nach Darstellung der Rechtslage zur Auslegung von Willenserklärungen und dem Erklärungswert der bloßen Unterfertigung einer Urkunde aus, dass es für die Geltung als Willenserklärung jedenfalls notwendig sei, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen wolle. Sei das erkennbar nicht der Fall, könne keine wirksame Willenserklärung angenommen werden (RS0014893 [T18], RS0014753 [T17]; 9 ObA 18/17p).
Im vorliegenden Fall liege keine Kündigungserklärung der Klägerin vor, insbesondere weder am 21.6.2023 durch Unterfertigen der ./C noch am 28.12.2023. Der Geschäftsführer der Beklagten habe gewusst, dass die ./C im Zeitpunkt der Unterschrift der Klägerin weder ein Datum noch ein Beendigungsdatum enthalten habe. Da auch keine einvernehmliche Auflösung zum 28.12.2023 vereinbart worden sei, ergebe sich, dass der Geschäftsführer der Beklagten dadurch, dass er die Blanko-Kündigungserklärung wie festgestellt ausgefüllt und die Klägerin von der Sozialversicherung abgemeldet habe, am 28.12.2023 die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte ausgesprochen habe.
Die Beendigungserklärung sei durch den Geschäftsführer der Beklagten somit nach Bekanntgabe der Schwangerschaft erfolgt und gemäß § 10 Abs 1 MSchG nicht wirksam, sodass dem Feststellungsbegehren stattzugeben sei. Die begehrten Entgelt- und Schadenersatzansprüche bestünden jedoch nicht zu Recht.
Gegen Spruchpunkt 1. dieses Urteils (Stattgabe des Feststellungsbegehrens) richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.1. Die Beklagte wendet sich gegen die oben durch Kursivdruck hervorgehobenen Feststellungen zum Gespräch vom 21.6.2023 und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
„ In einem Gespräch am 21.6.2023 fragte die Klägerin den Geschäftsführer der beklagten Partei, ob sie weiterhin bei der beklagten Partei bis Ende des Jahres 2023 arbeiten könne, und verwies darauf, dass das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bis Ende 2023 Voraussetzung für ihre Aufenthaltsbewilligung war. Im Zuge dieses Gespräches kamen der Geschäftsführer der beklagten Partei und die Klägerin überein, dass die Klägerin (nur) noch bis Ende 2023 bei der beklagten Partei arbeiten werde. Bedingung hierfür war, dass die Klägerin selbst zum Jahresende kündigt. Dies wurde von der Klägerin akzeptiert.
Der Geschäftsführer der beklagten Partei legte der Klägerin daher folgendes Schreiben zu Unterschrift vor (Beilage ./C):
[...]
Die Klägerin unterfertigte dieses Schreiben. Sie erhielt eine Kopie ausgehändigt. “
Weites begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Klägerin sprach am 21.6.2023 eine Kündigung ihres Dienstverhältnisses zum Jahresende 2023 aus .“
in eventu
„ Die Streitteile vereinbarten am 21.6.2023, dass das Dienstverhältnis zum Jahresende einvernehmlich beendet werde .“
in eventu
„ Die Streitteile vereinbarten am 21.6.2023, dass auf Basis der Dienstgeberkündigung vom 15.6.2023 der Kündigungstermin auf das Jahresende 2023 verschoben werde .“
Die begehrten Ersatzfeststellungen ergäben sich aus den klaren, übereinstimmenden, glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten Dkfm. C* und des Zeugen D*. Hingegen seien die Angaben der Klägerin ausweichend, wenig überzeugend und unglaubwürdig.
1.2.Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 1; Spitzer in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 272 ZPO Rz 2).
Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
1.3.Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen, stichhaltige Gründe darzutun, die erheblichen Zweifel an der vom Erstgericht in Anwendung des § 272 ZPO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hält hingegen die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts, insbesondere zum Gespräch am 21.6.2023 (Seiten 13 f der Urteilsausfertigung), für überzeugend und zutreffend, sodass gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.
Hervorzuheben und zu ergänzen ist, dass die Urkunde ./C nur dann einen Sinn macht, wenn sich die Parteien gerade nicht auf ein Beendigungsdatum geeinigt hatten. Weder bei einer einvernehmlichen Beendigung zum Jahresende noch bei einer Arbeitnehmerkündigung zum Jahresende oder einem „Aufschub“ des Kündigungstermins auf das Jahresende hätte es einer derartigen „Blanko-Arbeitnehmerkündigung“ bedurft. Vielmehr hätte sofort das Jahresende 2023 als Ende des Dienstverhältnisses festgehalten werden können. Die diesbezügliche Erklärung des Geschäftsführers, er habe kein Datum eingesetzt, weil er befürchtet habe, dass die Klägerin zum Beispiel in dem halben Jahr in Krankenstand gehen könne (ON 20, Seite 4), ist nicht nachvollziehbar, sondern stützt vielmehr die Annahme, dass eben gerade (noch) kein Beendigungsdatum festgelegt worden war. Auf Vorhalt, dass bereits vor dem 28.12.2023 klar gewesen sei, dass die Klägerin keinen solchen Krankenstand in Anspruch nehme, antwortete er ausweichend: „Ich verstehe die Frage nicht.“ (ON 20, Seite 6).
Überdies ist selbst einem Arbeitgeber ohne juristisches Fachwissen klar, dass bei einer Arbeitnehmerkündigung nicht der Arbeitgeber das Datum des Ausspruchs und das Datum der Beendigung des Dienstverhältnisses festlegt, sondern der Arbeitnehmer.
Das ständig wechselnde und sogar im Widerspruch stehende Vorbringen der Beklagten zum Gespräch vom 21.6.2023, das auch an den in der Berufung begehrten „Eventual-Ersatzfeststellungen“ deutlich wird, unterstreicht die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den getroffenen (Negativ-)Feststellungen.
Letztlich ist anzumerken, dass es sich bei der Frage, ob und wie ein Dienstverhältnis beendet wurde, um eine Rechtsfrage handelt, die anhand der Feststellungen zu sämtlichen Handlungen und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der Parteien zu beantworten ist. Zur Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Dienstnehmerkündigung, Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Beendigung vorliegt, wird daher auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
1.4.Da der Beweisrüge keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung gem § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO zugrunde.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge führt die Beklagte aus, die Klägerin hätte ursprünglich bereits am 15.6.2023 zum 31.7.2023 gekündigt werden sollen. Der von ihr begehrten Verlängerung des Dienstverhältnisses sei ausschließlich unter der Bedingung der Unterfertigung der ./C zugestimmt worden. Diese Beendigung sei von der Klägerin durch ihre Unterschrift auch akzeptiert worden. Die Klägerin habe sich daher ausdrücklich bereit erklärt, das Dienstverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung zu beenden. Am 21.12.2023 sei es schließlich – wie bereits am 21.6.2023 vereinbart – zur Arbeitnehmerkündigung durch Ausfüllen des Kündigungsschreibens mit 28.12.2023 gekommen.
2.2.Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603, RS0041719; Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 16). Es reicht nicht, wenn nur allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung behauptet wird, ohne dies zu konkretisieren (RS0043603 [T12], RS0041719 [T4], RS0043605).
Insoweit der Berufungswerber nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt, insbesondere zum Gespräch vom 21.6.2023, ausgeht, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (vgl RS0043603).
2.3.Im Übrigen hält das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass eine Kündigungserklärung für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Erklärenden erkennen lassen muss, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (RS0028633). In einer Kündigung muss zwar weder der Kündigungstermin noch die Kündigungsfrist angeführt werden (RS0028453), jedoch kann selbst in der Vereinbarung, der Arbeitnehmer werde irgendwann in der Zukunft das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung beenden, keine auf die Beendigung des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Termin oder nach Ablauf einer bestimmten Frist gerichtete Willenserklärung erblickt werden. Umso weniger kann das Unterfertigen einer „Blanko-Kündigung“ ohne Datum, wie die ./C, als Kündigungserklärung der Klägerin angesehen werden.
Das Einfügen des Datums im Dezember 2023 erfolgte durch den Geschäftsführer der Beklagten und nicht durch die Klägerin, sodass für die in der Berufung behauptete Arbeitnehmerkündigung durch Ausfüllen des Kündigungsschreibens kein Raum bleibt. Auch hier kann keine Willenserklärung der Klägerin erblickt werden.
Eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses bedarf – wie jeder Vertrag – entsprechender übereinstimmender Willenserklärungen beider Parteien, also des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Der Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, kann von den Parteien frei vereinbart werden. Eine solche Einigung scheitert im vorliegenden Fall ebenso bereits an einer entsprechenden Willenserklärung.
3. Mangels rechtswirksamer Kündigung oder einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses war der unberechtigten Berufung somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO. Das Berufungsinteresse beträgt EUR 24.000, weil die Abweisung des Leistungsbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist und nur das Feststellungsbegehren Gegenstand der Berufung ist.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Ob eine Willenserklärung als Beendigungserklärung aufzufassen beziehungsweise welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, richtet sich ebenso wie die Frage, ob eine einvernehmliche Vertragsauflösung zustande gekommen ist, nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles (RS0028612 [T9], RS0014496 [T7], RS0113249).
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