Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , **, vertreten durch Mag. Heimo Fresacher, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 45.392,68 sA, über den (Kosten )Rekurs der beklagten Partei gegen die im Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31.07.2025, GZ **-11, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 1.780,62), in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem (Kosten )Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 303,02 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten EUR 50,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem oben angeführten Beschluss (ON 11, Spruchpunkt 1., rechtskräftig) hob das Erstgericht über diesbezüglichen Antrag des Beklagten (ON 3) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des in dieser Rechtssache am 18.2.2025 erlassenen Zahlungsbefehls gemäß § 7 Abs 3 EO auf, weil dessen Zustellung unwirksam war. Das Bescheinigungsverfahren hatte ergeben, dass der Beklagte während der gesamten Abholfrist ortsabwesend war.
In der nun angefochtenen Kostenentscheidung(Spruchpunkt 2.) dieses Beschlusses verpflichtete es die Klägerin zum Ersatz der mit 2.686,32 Euro (darin 446,92 Euro USt) bestimmten Kosten des Beklagten im Zwischenstreit über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Dabei beurteilte es die Kosten des Beklagten für seinen „Vorbereitenden“ Schriftsatz vom 18.7.2025 (ON 8) als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil die Erstattung vorbereitender Schriftsätze im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO nicht vorgesehen sei, und dem Beklagten die Erstattung des darin enthaltenen Vorbringens und die Vorlage der Beilage ./2 sowohl schon im Antrag ON 3 als auch anschließend in der (bereits ausgeschriebenen) Bescheinigungstagsatzung möglich gewesen sei.
Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der ( Kosten )Rekurs des Beklagten (erkennbar mit einer Rechtsrüge) mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass dem Beklagten auch die Kosten für den genannten Schriftsatz vom 18.7.2025 (ON 8) in Höhe von 1.780,62 Euro brutto zugesprochen werden.
Die Klägerin beantragt dem (Kosten )Rekurs nicht Folge zu geben.
Der (Kosten )Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und/oder Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs 3 EO wird im Titelverfahren geführt. Unter der Voraussetzung eines aktiven Entgegentretens des Prozessgegners liegt ein einer gesonderten kostenrechtlichen Beurteilung zugänglicher selbständiger Zwischenstreit iSd § 48 ZPO vor (RS0001596, RS0016629; Höllwerth in Deixler-Hübner, Kommentar EO § 7 Rz 172; Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.316 mwN).
2. Hier trat die Klägerin dem Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in ihrer Replik vom 23.7.2025 (ON 9) ausdrücklich entgegen und machte den – letztlich rechtlich nicht relevanten – Umstand geltend, dass der Beklagte in gegenständlichem Fall keine digitale Abwesenheitsmitteilung registriert habe.
Es lag daher ein selbständiger Zwischenstreit vor, in dem die Klägerin letztlich unterlegen ist. Daher hat sie dem Beklagten die zweckentsprechenden Kosten dieses Zwischenstreits zu ersetzen.
3. Grundsätzlich sind (vorbereitende) Schriftsätze auch in Inzidenzverfahren zulässig und – bei Zweckmäßigkeit – auch zu honorieren (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3III/1 § 257 ZPO Rz 42).
Der in Rede stehende Schriftsatz des Beklagten wurde hier nach der Anberaumung der Tagsatzung zur Bescheinigung über den behaupteten Zustellmangel eingebracht; er ist auch eindeutig inhaltlich dem Zwischenstreit zuzuordnen; gerichtlich aufgetragen war er nicht.
4.Die hier entscheidende Frage, ob dieser Schriftsatz ON 8 zu honorieren ist, richtet sich nach der Bestimmung des § 41 ZPO. Für alle Schriftsätze gilt nämlich gemäß § 41 Abs 1 ZPO der kostenrechtliche Grundgedanke, dass ein Ersatzanspruch für Kosten nur unter dem kumulativen Erfordernis der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit besteht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.245 f, 3.56). Wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, kann eine Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RS0035774). Ein Kostenersatzanspruch ist daher immer ua dahin begrenzt, dass die Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen müssen. Ob ein Verfahrensaufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, ist ex ante zu prüfen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 41 ZPO Rz 20; RS0036038). Zweckentsprechend ist jeder Verfahrensschritt, der zur Erreichung des prozessualen Ziels der Partei geeignet ist; notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann ( Fucik in Rechberger ZPO 5§ 41 ZPO Rz 5).
5. Der in Rede stehende Schriftsatz war (auch) aus Sicht des Rekursgerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig :
Das Verfahren zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit gerichtlicher Zustellungen hat grundsätzlich amtswegig zu erfolgen (vgl § 87 Abs 1 ZPO; RS0111270, RS0036440). Der Schriftsatz enthält – entgegen den Behauptungen im Kostenrekurs - kein Vorbringen, das im Wesentlichen über jenes, das bereits im Antrag ON 3 erstattet wurde, hinaus gehen würde, und sich erst durch Einsicht in den elektronischen Akt nach dessen Freischaltung ergeben haben könnte. Dass die Hinterlegung des Zahlungsbefehls vom 18.2.2025 konkret am 18.2.2025 erfolgt ist, ist für das Vorliegen des Zustellmangels angesichts des Umstandes, dass der Kläger bereits ab 12.2.2025 im Ausland gewesen ist, irrelevant. Ebenso der Umstand, dass (und wann) die Sendung mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ an das Erstgericht retourniert wurde. Die mit dem Schriftsatz erfolgte Vorlage der Beilage ./2 (Flugbuchung) hätte – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – schon im Antrag ON 3 oder in der bereits anberaumten Bescheinigungstagsatzung „kostenschonend“ vorgelegt werden können.
Unter diesen Umständen erweist sich der Schriftsatz – weil der gleiche Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätte werden können – als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Das Erstgericht hat ihn daher zutreffend nicht honoriert.
Der Kostenrekurs ist daher nicht berechtigt.
6.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
7.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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