Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Ilhan Kizildag, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 46.330,-- sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 29.200,--) gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 14.4.2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,06 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von EUR 46.330,-- sA Zug um Zug gegen Rückgabe der im Einfamilienhaus in **, eingebauten Küche, dies mit dem zusammengefassten Vorbringen, er hätte mit dem Beklagten im August 2021 für das an obgenannter Adresse errichtete Einfamilienhaus eine Vereinbarung – soweit gegenständlich – über die Lieferung und Montage einer Einbauküche zu einem Gesamtpreis von EUR 15.000,-- getroffen. Der Beklagte (als Inhaber der in Bosnien ansässigen Firma C* und einziger Gesprächspartner des Klägers) und nicht die „D*“ sei sein Vertragspartner geworden.
Die Lieferung und Montage der Küche sei nicht bzw nicht vollständig bzw in minderwertiger, nicht der Vereinbarung entsprechender Qualität erfolgt. Der Kläger habe Anzahlungen von gesamt EUR 11.500,-- geleistet. Weiters habe er für bestellte, aber nicht gelieferte Innentüren EUR 3.500,-- und für ein bestelltes, aber nicht geliefertes Garagentor EUR 2.130,-- (an-)gezahlt, welche Beträge der Beklagte auf den Werklohn für die Küche angerechnet habe. Da es trotz Aufforderung zu keiner Fertigstellung der Arbeiten gekommen sei, habe der Kläger den Vertragsrücktritt wegen Verzugs erklärt und die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen (gesamt EUR 17.130,--) bereicherungsrechtlich gefordert.
Laut einem von der E* KG eingeholten Vergleichsangebot (Beilage ./K) werde für eine mit der bestellten betreffend die Eigenschaft, Größe und Bauart vergleichbaren bzw identen Küche ein Betrag von EUR 44.200,-- aufzuwenden sein; diesen Betrag werde der Kläger aufgrund der Versäumnisse des Beklagten sowie der inflationsbedingt gestiegenen Kosten zahlen müssen. Der den vereinbarten Werklohn von EUR 15.000,-- übersteigende Mehrbetrag von EUR 29.200,-- werde daher aus dem Titel „Ersatzvornahme durch Selbstverbesserung und Schadenersatz statt Gewährleistung“ gefordert.
Die Beklagte wandte – neben der im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen mangelnden internationalen Zuständigkeit sowie fehlenden Passivlegitimation - ein, bei dem Vergleichsangebot laut ./K handle es sich nicht um eine mit der vertragsgegenständlichen vergleichbare bzw gleichwertige Küche.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 17.130,-- sA Zug um Zug gegen Rückgabe der Küche statt und wies das Mehrbegehren von EUR 29.200,-- sA ab.
Den auf den Seiten 4 bis 9 der UA festgestellten Sachverhalt, auf den verwiesen wird, würdigte es – nach Darstellung des anwendbaren Rechts und Bejahung der passiven Klagslegitimation soweit im Berufungsverfahren relevant - in rechtlicher Hinsicht dahin, dass ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung abgeschlossen gewesen sei. Der Beklagte habe nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, worauf ein vom Beklagten akzeptierter Vertragsrücktritt stattgefunden habe. Somit seien alle wechselseitigen Leistungen rückabzuwickeln; der Beklagte habe die auf den Kaufpreis gewidmeten Zahlungen von EUR 17.130,-- zurückzuzahlen, der Kläger die Küche Zug um Zug zu übergeben.
Zum weiters begehrten Betrag von EUR 29.200,-- gelte, dass der Gläubiger nach § 921 S 1 ABGB bei Vertragsrücktritt einen Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens habe, wenn – wie hier – ein Verschulden an der Nichterfüllung vorliege. Der Gläubiger müsse sich die eigene ersparte Leistung auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen, sog. Differenzanspruch. Er habe dabei ein Wahlrecht, ob er den Differenzanspruch konkret oder abstrakt berechne. Bei konkreter Schadensberechnung ergebe sich der zu ersetzende Schaden aus den Mehrkosten des abgeschlossenen Deckungsgeschäfts oder aus dem konkreten Ausfall, der durch den Nichterhalt der Leistung entstanden sei. Gegenstand des Deckungsgeschäfts dürfe immer nur eine gleichartige Sache bzw Leistung sein. Das abstrakt berechnete Erfüllungsinteresse bestehe in der Differenz zwischen dem Marktpreis der vereitelten bzw verzögerten und der eigenen Leistung, die der Rücktrittsberechtigte an den vertragsuntreuen Teil hätte erbringen müssen.
Hier sei ein Deckungsgeschäft (noch) nicht abgeschlossen worden, es liege aber ein Kostenvoranschlag vor. Bei der beim Beklagten bestellten Küche handle es sich um eine in Bosnien gefertigte Küche ohne Marke („no name“), wohingegen das beabsichtigte Deckungsgeschäft eine Markenküche darstelle, weswegen – auch wenn die Markenküche auf demselben 3D-Plan wie die in Bosnien gefertigte Küche beruhe - keine „gleichartige Sache“ vorliege. Auch die abstrakte Berechnung des Erfüllungsinteresses sei nicht gegeben: Demnach müsste die Preisdifferenz zwischen dem Marktpreis einer in Bosnien gefertigten „no name“ Küche mit der vom Kläger bestellten Küche errechnet werden.
Daher sei das Mehrbegehren von EUR 29.200,-- abzuweisen.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, der Klage auch hinsichtlich des weiteren Betrag von EUR 29.200,-- sA Zug um Zug gegen Rückgabe der eingebauten Küche stattzugeben. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Ein Verfahrensmangel wird darin erblickt, dass der Beklagte hinsichtlich des abgewiesenen Mehrbegehrens kein Bestreitungsvorbringen (dass nämlich die Küche laut Angebot ./K betreffend Qualität, Maß, Design oder sonstige Beschaffenheit anders als die bei ihm bestellte Küche sei) erstattet habe und daher ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorliege. Daher wäre der Klage vollinhaltlich stattzugeben gewesen.
Der Kläger übersieht allerdings das in der mündlichen Streitverhandlung über Erörterung des Erstgerichts erstattete Vorbringen des Beklagten, wonach betreffend die Beilage ./K ausdrücklich die Vergleichbarkeit der Küche sowie die Rechnung [gemeint: das Angebot] der Höhe nach bestritten würden; beim Angebot ./K handle es sich um kein Angebot einer gleichwertigen Küche (ON 19.3, 3).
Damit stellte der Beklagte ausreichend deutlich in Abrede, dass der sich aus dem Angebot ./K ergebende Betrag der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden dürfe. Ein schlüssiges Zugeständnis iSd § 267 Abs 1 ZPO (vgl RS0040091, RS0039927; zur Geltendmachung im Rahmen der Verfahrensrüge RS0040078) liegt damit nicht vor.
1.2. Moniert wird weiters die unterlassene Aufnahme eines Sachverständigenbeweises.
Das Erstgericht erachtete den Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Möbeltischlerei zum Beweis, dass es sich [gemeint:] bei der Küche laut Kostenvoranschlag ./K um eine vergleichbare Küche handle wie jene, die [gemeint:] der Kläger bestellt habe (ON 19.3, 14), als nicht erheblich, weil es sich bei der bestellten Küche nicht um eine Markenküche handle, wohingegen schon aus dem Angebot der E* KG folge, dass dieses Angebot eine Küche der Marke ** darstelle (UA S 11f).
In der Mängelrüge wird dem entgegengehalten, dass es für die Beurteilung der Gleichartigkeit nicht nur auf die Marke ankomme, sondern auch das Design, die Ausstattung, Beschaffenheit und Qualität wichtig seien. Der hiezu aufzunehmende Sachverständigenbeweis hätte ergeben, dass die vom Kläger bestellte und die dem Angebot ./K zugrunde liegende Küche ident seien. Daraufhin hätte des Erstgericht eine abstrakte Berechnung des Schadens vorgenommen und dem Mehrbegehren stattgegeben.
Diese Überlegungen gehen von unrichtigen rechtlichen Annahmen aus. Wie zu zeigen sein wird, kommt es auf die Frage der „Gleichartigkeit“ bzw „Gleichwertigkeit“ der beiden in Rede stehenden Küchen nicht an.
2. Rechtsrüge:
2.1.Berufungsgegenständlich ist der auf § 921 erster Satz ABGB gestützte Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, der beim Kläger infolge Rücktritts vom Vertrag wegen Verzugs eingetreten ist.
Entsteht der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Hauptleistungsverpflichtung, so hat der Schädiger jenen Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse) entstünde (RS0016377 [T2], RS0018239). Der Schuldner muss also - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten.
Im Rahmen des § 921 ABGB kommt die Schadensberechnung nicht als Austauschanspruch, sondern nur in Form des Differenzanspruches in Betracht (RS0018463; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.07§ 921 Rz 4): Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Schaden, der dem Gläubiger durch das Unterbleiben des Leistungsaustauschs entstanden ist, und dem Wert der ersparten eigenen Leistung (RS0018454 [T1, T4]; RS0018279 [T1]).
Der Differenzanspruch kann dabei grundsätzlich konkret oder abstrakt berechnet werden, wobei der vertragstreue Teil ein Wahlrecht hat; ein einheitlicher Schaden kann aber nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden (RS0018398).
2.2. Der Kläger widerspricht in der Berufung zunächst der Auffassung des Erstgerichts, eine abstrakte Schadensberechnung sei nicht rechtens.
2.2.1.Bei der abstrakten Schadensberechnung kommt es darauf an, wie die Vermögenslage des Gläubigers gewesen wäre, wenn der Vertrag zeitgerecht erfüllt worden wäre, und wie sie sich nach dem Ausbleiben des Leistungsaustauschs darstellt (RS0018448). Das abstrakt berechnete Erfüllungsinteresse besteht in der Differenz zwischen dem (objektiven) Marktpreis der vereitelten bzw verzögerten und der eigenen Leistung, die der Rücktrittsberechtigte an den vertragsuntreuen Teil hätte erbringen müssen (6 Ob 175/21k mwN). Wenn die Leistung einer Vertragspartei einen Marktpreis hat und die Leistung der anderen Vertragspartei in Geld besteht, kann der infolge der Nichterfüllung des Vertrags durch den Vertragspartner Zurücktretende den Differenzbetrag zwischen dem Marktpreis und dem Geldbetrag verlangen (RS0018576; 4 Ob 82/22w).
2.2.2. Zu den Tatsachengrundlagen, die nach diesen Grundsätzen für eine abstrakte Berechnung des Erfüllungsinteresses erforderlich wären, hat der Kläger in erster Instanz kein ausreichendes Vorbringen erstattet (ebensowenig trägt er dazu in der Berufung Konkretes vor):
Er berief sich auf das Angebot der E* KG vom 15.2.2024 (ON 9, 5) sowie darauf, dass er aufgrund des Verzugs des Beklagten und weil „die Kosten für alle Materialen in der Zeit von der ersten Verbesserungsaufforderung bis zur Einholung des Angebots aufgrund der bekannten Inflation gestiegen“ seien, um EUR 29.200,-- mehr „blechen“ werde müssen (ON 1, 4). Weiters sei die von E* angebotene Küche auf Basis der 3D-Pläne der beim Beklagten bestellten Küche erstellt worden, es sei dieselbe, idente Küche wie die des Beklagten (ON 19.3, 3f).
Weder wird damit aber ein bestimmter Marktpreis der beim Beklagten bestellten Küche angegeben noch behauptet, dass die damals vereinbarte Gegenleistung geringer als jener Marktpreis gewesen wäre. Indem sich der Kläger vielmehr selbst auf die inflationsbedingte Preissteigerung beruft, vermag das diese Preissteigerung enthaltende Angebot ./K keinen objektiven Marktpreis der (bis spätestens zum Vertragsrücktritt im Sommer 2022) vom Beklagten herzustellenden Küche zu belegen. Ungeachtet dessen, inwiefern die beiden Küchen qualitativ „gleichartig“ sein mögen, wird mit dem Angebot aus 2024 nichts Konkretes über den Marktwert einer Küche im Jahr 2022 ausgesagt.
2.2.3.Dass es – wie in der Berufung argumentiert wird – bei Ermittlung des Marktpreises nicht auf den Produktionsort (hier: Bosnien), sondern auf die Verhältnisse am Erfüllungsort zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung ankommen soll (vgl 5 Ob 273/04i), ändert nichts daran, dass der Kläger den strittigen Klagsbetrag nicht auf eine ihm zum Nachteil gereichende Differenz zwischen dem seinerzeitigen objektiven Marktpreis der bestellten Küche und dem hiefür vereinbarten Kaufpreis gestützt hat.
Für eine abstrakte Schadensberechnung mangelt es daher an ausreichendem Vorbringen.
2.3. Zur konkreten Schadensberechnung, auf die das Klagsvorbringen offenbar primär abzielte, gilt:
2.3.1.Der konkrete Schaden besteht entweder in dem Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er die Leistung nicht erhält oder in dem Aufwand, den er gemacht hat, um sich eine Leistung gleicher Art anderweitig zu beschaffen. Gegenstand des Deckungskaufes darf also immer nur eine gleichartige Sache sein (RS0018463). Bei konkreter Berechnung ergibt sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Aufwand für die anderweitige Beschaffung der Leistung und dem vereinbarten Entgelt (RS0018463 [T10]).
2.3.2.Wenn der vertragstreue Teil kein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, scheidet allerdings die konkrete Schadensberechnung aus und kommt nur die abstrakte Berechnung in Betracht (4 Ob 82/22w; 10 Ob 22/24v mwN).
Demzufolge kann, da hier kein Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde – die Beilage ./K stellt lediglich ein Angebot dar, ohne dass der Kläger behauptet hätte, er habe das Angebot angenommen -, keine konkrete Schadensberechnung erfolgen.
2.3.3.Soweit in der Berufung Gegenteiliges aus 3 Ob 561/82 abgeleitet wird, ist dem zu widersprechen. Diese Entscheidung ist (soweit ersichtlich) unveröffentlicht und nur in Rechtssätzen zitiert, eine Sachverhaltswiedergabe findet sich nicht. Aus dem anlässlich der Entscheidung 3 Ob 561/82 neu formulierten Rechtssatz RS0018448 ist zu schließen, dass es in jenem Judikat um eine abstrakte Schadensberechnung ging; daher zielt offenbar auch der beim Rechtssatz RS0018463 angefügte Beisatz T2 („Ein Deckungsgeschäft muss nicht geschlossen werden, auch wenn die geschuldete Leistung keinen Marktpreis hat“) auf die abstrakte Schadensberechnung ab und ist für die Frage der konkreten Berechnung nicht einschlägig.
Auch dass der konkrete Schaden in dem Nachteil liegen kann, der dadurch entsteht, dass der Gläubiger die Leistung nicht erhält (RS0018463; vgl 1 Ob 9/05p), ändert nichts daran, dass die obzitierten neueren Entscheidungen unmissverständlich dahin lauten, dass der Abschluss eines Deckungsgeschäftes Voraussetzung für die konkrete Schadensberechnung iSd § 921 1. Satz ABGB ist.
2.3.4. Somit hat das Erstgericht auch die Zulässigkeit einer konkreten Berechnung im Ergebnis zu Recht verneint.
2.4. Daraus erg ibt sich, dass das betreffend den unterlassenen Sachverständigenbeweis genannte Beweisthema unerheblich ist: Da mangels Abschlusses eines Deckungsgeschäftes eine konkrete Schadensberechnung nicht in Frage kommt und für eine abstrakte Schadensberechnung kein anspruchserzeugendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde, kann die Gleichwertigkeit des Vertragsgegenstandes eines (bloß) in Aussicht genommenen Deckungsgeschäfts dahingestellt bleiben. Dem monierten Verfahrensmangel fehlt es an Relevanz.
Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsrüge gehen ins Leere. Desgleichen liegt der gerügte sekundäre Feststellungsmangel betreffend die behauptete qualitative Abweichung der gelieferten von der bestellten Küche nicht vor.
3. Der Berufung war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision war iSd § 502 ZPO nicht zuzulassen, da sich eine Rechtsfrage in der dort genannten Qualität nicht stellte.
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