Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* C* , geboren am **, **, Slowakei, vertreten durch Mag. András Radics, Obere Hauptstraße 18 20/6, 7100 Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch Mag. D*, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29.4.2025, ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 365 Tage für das Kind E* B*, geboren am **, für den Zeitraum ** bis 31.12.2024 von EUR 39,33 täglich und ab 1.1.2025 bis 17.2.2025 von EUR 41,14 täglich binnen 14 Tagen zu zahlen.“
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin ein pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 365 Tage für das Kind E* B*, geboren am **, für den Zeitraum vom ** bis 17.2.2025 binnen 14 Tagen auszuzahlen.
Die Entscheidungsgründe lauten wie folgt:
„Mit Bescheid vom 27.1.2025 hat die beklagte Partei den Antrag auf das Kinderbetreuungsgeld wie im Spruch ersichtlich abgewiesen. Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Klage auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes. In der Klagebeantwortung führte die beklagte Partei aus, dass der Kindesvater F* B* seit Februar 2018 durchgehend ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich hat, die Klägerin weder in Österreich noch in der Slowakei erwerbstätig ist noch eine Geldleistung aufgrund einer solchen Erwerbstätigkeit bezogen hat. Die Klägerin, das Kind und der Kindesvater wohnen alle in der Slowakei und sind slowakische Staatsbürger. Keiner hat eine hauptwohnsitzliche Meldung in Österreich. Die beklagte Partei brachte vor, dass die Klägerin keinen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld (Rodicovsky prispevok) für das Kind E* gestellt hat. Die beklagte Partei hielt noch fest, dass es sich bei der genannten Leistung um keine kinderbetreuungsgeldähnliche Leistung handle. Weiters wurde vorgebracht, dass dem Kindesvater für das Kind E* für den Zeitraum 1. Februar 2024 bis 28. Februar 2026 österreichische Familienbeihilfe zuerkannt wurde.
Daraus folgerte die beklagte Partei, dass die EU-Verordnung (EG) 883/2004 nicht anzuwenden sei, weil keine zu koordinierende Familienleistung aus der Slowakei bezogen werde.
Wie schon oftmals zuvor ist die beklagte Partei auf die OGH-Entscheidung 10 ObS 123/23w zu verweisen, nach der auch dann für einen Angehörigen eines in Österreich tätigen Beschäftigten österreichisches Kinderbetreuungsgeld auszuzahlen ist, wenn es keine nach Artikel 68 dieser Verordnung zu koordinierende Familienleistung im Wohnsitzstaat (hier: die Slowakei) gibt.
Dass sonstige Anspruchsvoraussetzungen fehlen würden, wurde nicht behauptet.
Der Klage war somit stattzugeben.“
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. In ihrer Mängelrügeführt die Beklagte zusammengefasst aus, aus dem Ersturteil gehe nicht klar hervor, welche Tatsachen das Gericht als gegeben erachtet habe, auf Basis welcher Beweisergebnisse es zu diesen Feststellungen gelangt sei und welche Tatsachen es unter welche Rechtsnormen subsumiere. Die mangelhafte Begründung stelle einen Verfahrensmangel dar, der so schwer wiege, dass sogar die Nichtigkeitssanktion des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO durchaus angebracht erscheine, zumal die Entscheidung gar nicht bzw so unzureichend begründet sei, dass sie sich nicht überprüfen lasse.
1.1.Richtig ist, dass sich aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei – und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt – aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen (RS0040217 [insb T1]).
1.2.Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden (RS0083785 [insb T2]); unstrittiges Parteivorbringen kann ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden (RS0083785 [T3]; RS0040110).
Aus diesem Grund schadet es auch nicht, dass die Vorinstanz dazu keine Feststellungen traf (RS0040101 [T2]).
1.3. Im vorliegenden Fall ist der von der Beklagten im Bescheid (ON 1, 5) und in der Klagebeantwortung (ON 2, 2 3) behauptete Sachverhalt unstrittig.
Es ist unbestritten, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin, ihrer am ** geborenen Tochter, E* B*, und ihres Ehemannes, F* B*, die allesamt slowakische Staatsbürger sind, in der Slowakei befindet.
Ebenso ist nicht bestritten, dass die Klägerin weder in der Slowakei noch in Österreich erwerbstätig ist, der Kindesvater seit 26.2.2018 in Österreich beschäftigt ist (Beil./4) und ihm seit Februar 2024 die österreichische Familienbeihilfe zuerkannt wurde (ON 2, 3; Beil./7). Letztlich wurde auch nicht bestritten, dass die Klägerin in der Slowakei keinen Antrag auf slowakische Elterngeld („Rodičovský príspevok“) gestellt hat (ON 2, 2; Beil./2).
Diesen Sachverhalt konnte das Erstgericht (und auch das Berufungsgericht) ohne Weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen.
1.4.Der – wenn auch nur angedeutete, aber nicht ausdrücklich geltend gemachte – Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nicht gegeben, da dieser nur dann vorliegt, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst oder ein Mangel an Gründen überhaupt besteht, nicht aber bei einer mangelhaften oder unvollständigen Begründung (RS0042133 [T1; T4]; RS0007484 [T6]).
Zudem begründet das Erstgericht die Klagsstattgebung mit einem Verweis auf die Entscheidung 10 ObS 123/23w (in der ebenso die auch hier beklagte Partei war), nach der ein aus der Beschäftigung eines Angehörigen (hier Ehegatten) in Österreich abgeleiteter Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestehe, auch wenn es keine zu koordinierende Familienleistung im Wohnsitzstaat gebe.
Ob diese Argumentation zutrifft, ist überprüfbar, weshalb auch aus diesem Grund die behauptete Nichtigkeit nicht gegeben ist.
2. In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Beklagte ihre schon im Verfahren erster Instanz vertretene Rechtsansicht. Sie beruft sich auf die Entscheidung 10 ObS 12/23x, nach der die Familienbetrachtungsweise schon nach dem Wortlaut des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nur bei der Anwendung der Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 eine Rolle spiele. Zur Anwendung der Prioritätsregeln des Art 68 der letztgenannten Verordnung komme es allerdings nur dann, wenn für den selben Zeitraum und für die selben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren seien. Bestehe hingegen in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung, erfolge die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts, sohin nach Art 11 VO (EG) 883/2004. Die Leistungszuständigkeit Österreichs hänge daher davon ab, ob in der Slowakei ein Anspruch auf Leistung gleicher Art dem Kinderbetreuungsgeld bestehe, was unstrittig nicht der Fall sei. Würde man Art 67 VO (EG) 883/2004 iVm Art 60 DVO (EG) 987/2009 im Sinne der Rechtsausführungen des Erstgerichts auslegen und einen Anspruch auf die Familienleistungen eines EU-Mitgliedsstaates aufgrund der genannten Bestimmungen bereits dann (in voller Höhe) zuerkennen, wenn der zweite Elternteil als Grenzgänger in diesem Mitgliedsstaat erwerbstätig ist und im Wohnmitgliedsstaat des Antragstellers keine vergleichbaren Familienleistungen bestehen, so würde dies die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004 völlig umgehen bzw überflüssig machen. Im Falle der Klägerin sei ausschließlich die Slowakei als Wohnmitgliedsstaat für die Erbringung und damit auch für einen etwaigen Export von Familienleistungen zuständig. Der vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidung 10 ObS 123/23w liege ein signifikant anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. In der Entscheidung 10 ObS 26/24g habe der Oberste Gerichtshof jedoch dezidiert und nicht bloß wie zu 10 ObS 123/23w obiter ausgesprochen, dass die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art 11 VO (EG) 883/2004 und der Anspruch ausschließlich aufgrund der Regelung über die Exportverpflichtung zu prüfen sei, wenn – wie hier – in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung bestehe.
Letztlich würde die Rechtsansicht des Erstgerichts zu einer Inländerdiskriminierung und zu einem ungerechtfertigten Doppelbezug führen.
2.1. Die Ansicht der Beklagten, dass die familiäre Betrachtungsweise keine Rolle spiele, wenn keine vergleichbaren Leistungen vorlägen, weshalb die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, trifft nicht zu, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner vom Erstgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 123/23w (nicht bloß obiter) ausgeführt hat.
Im dortigen Verfahren lebte die Klägerin mit ihrem Mann und der gemeinsamen Tochter (wie hier) in der Slowakei, ihr Dienstverhältnis in Tschechien war seit 8.9.2014 karenziert. Der Ehemann der Klägerin war seit Juli 2018 in Österreich beschäftigt und bezog (wie hier) eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe.
Im genannten Verfahren war noch strittig, ob das von der Klägerin in Tschechien bezogene Elterngeld und das slowakische Kinderbetreuungsgeld mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar ist, was hier nicht der Fall ist und es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das slowakische Elterngeld („Rodičovský príspevok“) keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung darstellt (10 ObS 17/24h [Rz 12] mwN).
Der Oberste Gerichtshof stellte zu 10 ObS 123/23w klar, dass die Ansicht der Beklagten, dass die Familienbetrachtungsweise keine Rolle spiele, wenn keine vergleichbare Leistung vorliege, weshalb die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Mannes in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, nicht zutreffe. Er führte aus: „Unter dieser Prämisse wäre der Anspruch der Klägerin zwar ausschließlich aufgrund der Regelungen über die Exportpflicht zu prüfen ( 10 ObS 12/23x Rz 16; 10 ObS 133/22i Rz 11 ua). Die Beklagte übersieht aber, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht. Dazu entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C-32/18, Moser [Rn 37 f]; zur VO (EWG) 1408/71: C-333/00 , Maaheimo [Rn 32 f]; C-245/94 und C-312/94 , Hoever und Zachow [Rn 37 f]). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C-32/18 , Moser [Rn 44]; EuGH C-378/14 , Trapkowski [Rn 41]). Auch wenn Österreich nicht ihr Wohnsitzmitgliedstaat ist, kann die Klägerin daher einen aus der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen (vgl 10 ObS 12/23x Rz 25; 10 ObS 173/19t [ErwGr 2.4.])“ (vgl auch Sonntag in Sonntag / Schober / Konezny KBGG 5§ 2 KBGG Rz 56c).
2.2. Auch in der von der Beklagten zitierten Entscheidung 10 ObS 26/24gbetonte der Oberste Gerichtshof, soweit jene Beklagte aus der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ableite, dass die VO (EG) 883/2004 zur Gänze nicht anzuwenden sei, wenn einander keine gleichartigen Leistungen der betroffenen Mitgliedsstaaten gegenüberstünden, sei dies nach dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht nachvollziehbar, denen eine solche Aussage nicht zu entnehmen sei. Tatsächlich habe der Oberste Gerichtshof darin ausdrücklich ausgeführt, dass für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig sei und nur die Anwendbarkeit der Prioritätsregel des Art 68 der genannten Verordnung vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei (vgl auch RS0122907 [T14]; ebenso 10 ObS 35/24f [Rz 3]).
2.3. In den zuletzt genannten Entscheidungen verneinte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich auch eine Inländerdiskriminierung.
2.4. Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit der Familienleistungen fehl.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
3. Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (Konto) war im Urteilsspruch jedoch ziffernmäßig auszuweisen (vgl Sonntag in Sonntag/Schober/Konecny, KBGG 5§ 27 KBGG Rz 7), weshalb mit einer Maßgabebestätigung vorzugehen war. Die Tagesbeträge sind gemäß § 3 Abs 1a KBGG entsprechend der Valorisierung anzupassen (vgl § 2 der Familienleistung Valorisierungsverordnung [FamValVO] 2024 bzw 2025).
4. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da sich die Klägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligte und der Beklagten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Kostenersatz zusteht.
5.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof zu der hier zu beurteilenden Rechtsfrage schon mehrfach – wie zitiert – Stellung genommen hat.
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