Hat das Erstgericht über ein Geständnis nach § 266 ZPO und die von ihm erfassten Tatsachen keinerlei Feststellungen getroffen, dann darf das Berufungsgericht selbst dieses Geständnis verwerten.
…für die Vollstreckbarkeit des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 28.4.2021 vorliegen, weshalb es auch aus diesem Grund nicht schadet, dass dazu keine Feststellungen getroffen wurden (RS0040101; RS0040095; RS0121557 [T10]). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse…
…Das erschließt sich aus folgenden Gründen: 4. Gemäß § 266 Abs 1 ZPO sind zugestandene Tatsachen – auch im Rechtsmittelverfahren (RS0039941 [T6]; RS0040101 [T1]) – ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Neben dem ausdrücklichen Geständnis gemäß § 266 Abs 1 ZPO kommt auch ein…
…zu den übrigen Behauptungen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt (RIS Justiz RS0039977; RS0039927). Ein Tatsachengeständnis ist auch von den Rechtsmittelinstanzen zugrunde zu legen (RIS Justiz RS0040101; 3 Ob 243/13a). Schließlich macht es die Prozessförderungspflicht nach § 178 Abs 2 ZPO den Parteien ausdrücklich zur Pflicht, zur…
…Beklagten vorliegt; ein solches Tatsachengeständnis ist auch von den Rechtsmittelinstanzen zugrunde zu legen (3 Ob 30/02m = SZ 2002/31; RIS Justiz RS0040101; RS0040095). Der (auch vom Berufungsgericht geteilten) Rechtsmeinung des Erstgerichts, die Beklagte habe ohne weitere Nachforschungen nicht im guten Glauben darauf vertrauen dürfen, die Werkbestellerin sei…
…eines erstinstanzlichen Tatsachengeständnisses durch das Berufungsgericht keinen Verfahrensmangel, falls das Erstgericht außer Streit stehende Tatsachen im angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben haben sollte (RIS Justiz RS0040095, RS0040101). Es hätte demnach nicht einmal berufungsgerichtlicher Feststellungen aus dem Nachlassakt als öffentliche Urkunde bedurft. Aber selbst wenn solche Feststellungen erforderlich gewesen, hätte sie das Berufungsgericht…
…ausgehen: Denn ein Tatsachengeständnis im Sinn des § 267 Abs 1 ZPO ist auch von den Rechtsmittelinstanzen noch zugrunde zu legen (RIS Justiz RS0040101). 4.: Der Berufung war daher Erfolg zu bescheinigen und die bekämpfte Entscheidung in der Hauptsache spruchgemäß abzuändern. 5.: Die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichts in der…
…Tatsachengeständnisses durch das Berufungsgericht selbst dann keinen Verfahrensmangel, falls das Erstgericht außer Streit stehende Tatsachen im angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben haben sollte (RIS Justiz RS0040095, RS0040101; vgl zuletzt: 3 Ob 30/02m). Nach Abforderung der genannten AVB von den Parteien hätte das Berufungsgericht die als fehlend betrachteten Feststellungen zum…
…iSd §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, bedürfen keines Beweises. Darauf ist auch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen (RS0039941 [T6]; RS0040101 [T1]). Hat das Erstgericht über ein Geständnis nach den §§ 266, 267 ZPO und die von ihm erfassten Tatsachen keinerlei Feststellungen getroffen, dann…
…Zugestandene Tatsachen sind ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110), worauf auch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (2 Ob 47/19d; RS0040101). Dass der Kläger für die Finanzierung der von der Beklagten getätigten Anlagen durch Zurverfügungstellung der für den Erwerb erforderlichen Bitcoins kein gesondertes Entgelt vereinbarte, ist…
…sein musste (RS0039927; § 267 ZPO). Wenn die Vorinstanzen diesen Umstand daher ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen, ohne explizite Feststellungen dazu zu treffen (vgl RS0040101), ist das weder im Einzelfall korrekturbedürftig (vgl RS0040078 [T3, T4]; RS0040146 [T2]), noch liegt die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (§ …
…konkret Stellung genommen wurde (RS0039927) oder nur Einwendungen in rechtlicher Hinsicht erhoben wurden (RS0039927 [T14]). Auf zugestandene Tatsachen ist auch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen (RS0040101 [T1] = 1 Ob 73/18v). 5.5. Im vorliegenden Fall betrifft die Anzahl der Arbeitnehmer die Verhältnisse der Beklagten selbst. Die Arbeitnehmeranzahl ist zudem…
…§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, keines Beweises (RIS Justiz RS0039941); darauf ist auch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0040101). Den „Dialog“ darüber, welcher Sachverhalt sich zugetragen hat, aus dessen Inhalt dann das Gericht ableitet, welche Tatsachen im Verfahren als strittig eines Beweises…
…nicht, dass die Vorinstanzen dazu keine Feststellungen trafen (3 Ob 30/02m SZ 2002/31; 3 Ob 243/13a; RS0040095; RS0040101). 2. Die Klägerin bestreitet die Zulässigkeit bei der hier gebotenen objektiven Auslegung der vereinbarten Anleihebedingungen das dispositive Recht und die dazu ergangene Judikatur zu berücksichtigen…
…kann daher als im Sinne der §§ 266, 267 ZPO schlüssig zugestandene Tatsache (vgl RS0039941 [T6]) auch im Rechtsmittelverfahren zugrunde gelegt werden (vgl RS0040101 [T1]). [13] Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben und die Beklagten zur Zahlung von 11.848,68 EUR sA Zug um Zug…
…ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, bedürfen keines Beweises (RS0039941 [T6]) und sind der Entscheidung – auch im Rechtsmittelverfahren – ohne weiteres zugrunde zu legen (RS0040101; 3 Ob 215/19t). Eine unterbliebene Bestreitung ist dann als Zugeständnis zu werten, wenn gewichtige Indizien dafür sprechen (RS0039941 [T3, T4]), etwa weil…
…den übrigen Behauptungen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt (RIS-Justiz RS0039977 [T4]; RS0039927). Ein Tatsachengeständnis ist auch von den Rechtsmittelinstanzen zugrunde zu legen (RIS Justiz RS0040101; 8 ObA 80/15w). 4.3 Mangels (substanziierter) Bestreitung durch den Beklagten ist hier von der Angemessenheit des (einschließlich Betriebskostenanteil) vereinbarten Nettomietzinses auszugehen…
…oben 2.2, 2.3.) ohnehin unstrittig, sodass es über diesen sohin ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legenden Umstand gar keiner (zusätzlichen) Tatsachenfeststellung bedarf (vgl RS0040110, RS0040101 [insb T1, T2]) und daher schon aus diesem Grund von vornherein kein sekundärer Feststellungsmangel im Sinne der Unvollständigkeit der Feststellungsgrundlage vorliegen kann. Zum anderen kommt…
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