Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eberwein und den Kommerzialrat Dobcak, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* Ges.m.b.H. , FN **, **, vertreten durch HAIDER | OBEREDER | PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer − Sauerschnig Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen EUR 960 sA und Unterlassung (Streitwert EUR 31.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26.5.2025, GZ **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.400,32 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 566,72 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin führt einen Verlag in **, der seit rund 100 Jahren Belletristik und Sachbücher verlegt. Am 15.4.2024 wurde das Buch mit dem Titel „ C* “ von den Autoren D* und E* veröffentlicht. Bei dem Buch handelt es sich um eine Biografie des Vorsitzenden der F*, G*. Das Werk umfasst 256 Seiten und ist im Hardcover-Format erschienen. Alle Verwertungsrechte an diesem Buch liegen gemäß Verlagsvertrag bei der Klägerin.
Die Beklagte ist Medieninhaberin des Online-Magazins „H*“.
Am 18.4.2024 erschien auf „H*“ ein Artikel von I*, worin zahlreiche Textpassagen aus obigem Werk zitiert wurden.
Die Klägerinbegehrte, der Beklagten zu verbieten, Texte oder Textteile aus dem Werk „C*“ von den Autoren D* und E*, die über das Recht auf freie Werknutzung iSd § 42f UrhG hinausgehen, ohne ihre Zustimmung online zum Abruf bereit zu halten, sowie die Zahlung von EUR 960 samt Zinsen.
Ein literarisches „Kleinzitat“ gemäß § 42f Abs 1 Z 3 UrhG liege nicht vor. Die gegenständlichen „Zitate“ der Beklagten dienten nur der Arbeitsersparnis und Textfüllung, sie sollten ihr eigene Recherchen bzw das Finden von eigenen Formulierungen ersparen. Der komprimierte Abdruck mehrerer Seiten sei auch geeignet, mit dem benutzten Werk in unmittelbare Konkurrenz zu treten oder dieses gar zu ersetzen. Eine solche Nutzung sei bereits aus dem Grund unzulässig, dass dadurch die Absatzchancen gemindert werden. Das angemessene Entgelt werde mit EUR 400 bemessen, weshalb der Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz gemäß § 87 Abs 3 UrhG EUR 960 inkl USt betrage.
Die Beklagteberief sich – soweit für das Berufungsverfahren relevant – auf das Zitatrecht gemäß § 42f UrhG und auf das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art 10 EMRK. Zudem sei die Eigenleistung des Artikels unzureichend gewürdigt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf neben den oben wiedergegebenen Außerstreitstellungen die auf den Seiten drei bis sieben des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es zusammengefasst aus, ausgehend von den zahlreichen festgestellten übernommenen Textpassagen handle es sich um die Übernahme schutzfähiger Werkteile, zumal diese nicht nur aus wenigen Wörtern oder Ausrufen, sondern weitgehend aus ganzen Absätzen und wortwörtlich verwendeten Textpassagen bestünden. Eine kritische Auseinandersetzung der Beklagten mit dem von der Klägerin neu veröffentlichten Werk trete angesichts der bloßen Aneinanderreihung von ganzen Absätzen aus der G*-Biographie mit aussagekräftigen Fotos in den Hintergrund. Eine Rezension im üblichen Sinn liege nicht vor, zumal als hauptsächliche Kritik an diesem Werk die Hauptperson selbst zitiert werde. Die Grenzen der zulässigen freien Werknutzung seien eindeutig überschritten. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin als Werknutzungsberechtigte (und somit auch der am Verkauf des Buches beteiligten Urheber) seien durch den Artikel jedenfalls berührt, weil der Abdruck zahlreicher ganzer Absätze aus dem Buch samt der instruktiven Überschriften auch geeignet sei, mit dem benutzten Werk in unmittelbare Konkurrenz zu treten und dessen Absatzchancen zu mindern.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer vollständigen Abweisung der Klage abzuändern, in eventu den Zahlungsausspruch dahin abzuändern, dass der Schadenersatz angemessen reduziert werde.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufung argumentiert, dass die inkriminierte Werknutzung durch § 42f UrhG bzw Art 10 EMRK gerechtfertigt sei.
2. Gemäß § 42f UrhG darf ein veröffentlichtes Werk zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Norm regelt das Zitatrecht werkübergreifend in Form einer Generalklausel und einer nachfolgenden beispielhaften Aufzählung von Fallgruppen. Der Urheber hat demnach in bestimmten Fällen die vergütungsfreie Nutzung hinzunehmen, die im Regelfall auf umfänglich unterschiedliche Werkteile beschränkt ist und die vor allem der geistigen Auseinandersetzung dienen soll. Zulässigkeit und Umfang des Zitats hängen dabei wesentlich vom Zitatzweck ab. Das Zitatrecht dient vor allem der Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit und dem allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt. So war schon vor Einführung des § 42f UrhG mit der Urheberrechts-Novelle 2015 in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen kann (vgl 4 Ob 37/22b).
3. Der Zitatzweck ist die entscheidende Voraussetzung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Übernahme eines Werks in ein anderes Werk. Es wird also ein Mindestmaß an Beziehung zum zitierten Werk gefordert. Die Rechtsprechung beschreibt dies mit der Belegfunktion des Zitats; das heißt, es muss eine gewisse Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfinden. Als Zitatzwecke kommen insbesondere Kritik, Rezensionen, die Anführung als Beispiel oder die Begründung der eigenen Meinung in Betracht. Entscheidend dabei ist, dass das Zitat erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dient, es also als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung dient. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden und der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks dieses dem Endnutzer nur leichter zugänglich machen will. Zu fragen ist immer auch, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen hätte erreicht werden können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Urhebers zur Werkübernahme oder durch eine Darstellung des Werks mit eigenen Worten ( Mitterer/G. Korn in Handig/Hofmarcher/Kucsko , urheber.recht 3§ 42f UrhG, RZ 26f).
Die Frage nach zumutbaren Alternativen ist ein ergänzendes Kriterium, das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitabzuwägen ist (RS0124069 [T4]).
4. Selbst einem legitimen Zweck dienende Zitate dürfen den gebotenen Umfang nicht überschreiten, weil das Recht des Urhebers nicht stärker beeinträchtigt werden darf, als es die Ausübung der im Interesse der geistigen Kommunikation eingeräumten Zitierfreiheit erfordert. Insbesondere darf die Zitierfreiheit nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird (4 Ob 53/19a mwN).
5. Zulässig ist die Nutzung eines veröffentlichten Werks gemäß Abs 1 Z 3 leg cit unter anderem, wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden (sog „Kleinzitat“). Bei der Auslegung des Begriffs sind nicht streng mathematische Maßstäbe anzulegen; es wird auf das Verhältnis des Zitats zum benutzten Gesamtwerk ankommen. Die Frage, ob ein Kleinzitat den zulässigen Rahmen überschreitet, kann nicht aufgrund eines Vergleichs des äußeren Umfangs des Entlehnten mit dem Umfang des Werks, aus dem die Entnahme stammt, beantwortet werden. Generell ist davon auszugehen, dass nur kleinere Ausschnitte angeführt werden dürfen, deren Umfang weder absolut noch im Verhältnis zum ganzen benutzten Werk ins Gewicht fällt (RS0076733). Entscheidend bei der Abgrenzung der Interessen des Urhebers des zitierten Werkes und des Zitierenden ist daher letztlich, dass eine Beeinträchtigung des Urhebers im Wettbewerb tunlichst vermieden wird (vgl RS0076725).
6. Im vorliegenden Fall gehen − wie das Erstgericht zutreffend erkannte (§ 500a ZPO) − die beanstandeten Zitate über den zulässigen Rahmen des § 42f UrhG hinaus. Der Artikel der Beklagten enthält über die zitierten Absätze des Buches hinaus weder eine eigne kritische Auseinandersetzung, noch dient er der Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des zitierenden Autors. 21 der 27 Absätze des Artikels bestehen ausschließlich aus geschlossenen, hintereinander gereihten Zitaten des Buches (ca 1274 Wörter), weitere zwei Absätze fassen lediglich − teils wortwörtlich − die Reaktion von G* zusammen (ca 130 Wörter). Der Autor des Artikels versuchte nicht, einzelne Passagen des Buchs in eine eigene Darstellung zu integrieren und seine eigene Meinung dazu mit den Zitaten nur zu belegen oder zu ergänzen. Im Artikel folgen auf eine verhältnismäßig kurze Einleitung des Autors mit vier Absätzen (ca 261 Wörter) die geschlossenen Zitate aus dem Buch der Klägerin, die ohne weitere journalistische Auseinandersetzung damit völlig unkommentiert aneinandergereiht übernommen wurden. Ohne diese Zitate hätte der Artikel auch überhaupt keinen Informationswert. Entgegen ihrem erstgerichtlichen Vorbringen hat die Beklagte das Buch auch nicht rezensiert; dieses wurde im beanstandeten Artikel weder kritisch-kommentierend besprochen, noch enthält er eine begründete persönlichen Meinung des Verfassers oder eine gegliederte Argumentation. Die von der Berufungswerberin behauptete Eigenleistung des Artikels, nämlich eine Analyse von Recherchefehlern der Buch-Autoren, vermag der Berufungssenat nicht zu erkennen. Auch die behauptete Darstellung öffentlicher Reaktionen beschränkt sich auf die inhaltliche Wiedergabe eines Videos von G* und dessen Äußerungen zum Buch. Inwiefern die Einbettung von nicht mit dem Text des Artikels in Zusammenhang stehenden Fotos (G* am Abend der **-Wahl 2010, G* mit der J*-Chefin K*, G* mit der Frau des Skispringers L* und deren Tochter, G* bei den Sommergesprächen 2021, G* am Wahlabend der Nationalratswahl 2019 und G* während des Neujahrstreffen der F* im Jänner 2024) eine im Sinn der urheberrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung zu Gunsten der Beklagten zu würdigende Eigenleistung des Artikels darstellen sollte, ist nicht ersichtlich.
7. Das (erstmalige) Berufungsvorbringen, der Artikel sei auch als „Reportage“ (über die Entstehung der Biografie durch die beiden Journalisten sowie den Umgang G* mit der Erscheinung des Buchs) konzipiert, lässt − wie die Berufungsbeantwortung zutreffend hinweist − schon eine Begründung vermissen, wieso die kommentarlose Aneinanderreihung von 21 Absätzen die Grenzen der freien Werknutzung einhielte, wenn sie in einer „Reportage“ anstelle einer Rezension erfolgt.
8. Es mag zwar zutreffen, dass die Zitate nur einen insgesamt geringfügigen Teil des gesamten Buches ausmachen; dies würde jedoch im vorliegenden Fall − selbst bei Vorliegen eines legitimen Zwecks − nichts an der Beurteilung ändern, da − wie bereits ausgeführt − bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung des zulässigen Umfangs von Zitaten unter Berücksichtigung des Zitatzwecks die Interessen des Zitierten und des Zitierenden gegeneinander abzuwägen sind. Die Zitierfreiheit darf nämlich nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird (RS0131705 [T1]; 4 Ob 194/01k mwN). Die Zitierung darf daher nicht in einem solchen Umfang Kenntnis des zitierten Werks verschaffen, dass dadurch die Verwertungsmöglichkeit seines Schöpfers geschmälert würde (4 Ob 146/05g). Vorliegend ist die kommentarlose Aneinanderreihung von 21 Absätzen, die sich inhaltlich mit dem gesamten bisherigen (politischen) Leben von G* beschäftigten und plakative Überschriften aufweisen („Die frühen Jahre“, „Das Studium in **“, „Keine Studentenvereinigung, kein Studienabschluss“, „Beginn in der F* und ein Bierdeckel“, „Bier, aber keine Clubs“, „G* Wechsel an die M* Akademie“, „Den Charakter von G*“, „Der erste erfolgreiche Slogan“, „G* Glauben“, „G* Bruch mit N*“, „Seine Bindung an O*“, „Der misstrauische **“, „G* eigene Familie“, „G* Feindschaft mit P*“, „Das Ende als ** nach dem **-Video“), jedenfalls geeignet, mit dem Buch in unmittelbare Konkurrenz zu treten und dessen Absatzchancen zu mindern. Wie das Erstgericht richtig ausführte, können die Leser des Artikels durchaus den Eindruck gewinnen, bereits alle wesentlichen Teile und Informationen aus der Biographie erfahren zu haben, um sich ein Urteil über das Werk bzw den Protagonisten machen zu können.
Mit ihren Ausführungen, dass sich das Werk "C*" nur an Leser richte, die nach einer umfangreichen Auseinandersetzung mit der Person G* suchten, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043312 T14).
9. Zum Einwand der Berufung, das Erstgericht stelle die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin pauschal über Art 10 MRK, obwohl die Rechtsprechung eine Abwägung "im Lichte der besonderen Umstände des Einzelfalls" verlange, ist auszuführen:
Es entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 42f UrhG, dass im Rahmen der Interessenabwägung zwischen Werknutzung und Meinungsäußerungsfreiheit stets auch zu fragen ist, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden kann, wie beispielsweise durch Einholung der Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstandes. Kann die Einwilligung des Urhebers gegen Zahlung eines (angemessenen) Entgelts erreicht werden, so ist eine Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung von vornherein ausgeschlossen (4 Ob 266/04b mwN).
Das Erstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen kann eine Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes Recht iSd Art 10 Abs 2 EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist, wenn der Urheber bzw hier der Werknutzungsberechtigte bereit ist, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten.
Dieser Argumentation hält die Berufungswerberin nichts Stichhaltiges entgegen. Dass die Freiheit der Meinungsäußerung ohne (unentgeltliche) Nutzung des Textes der Klägerin in einer ins Gewicht fallenden Weise beschränkt gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die in der Berufung behauptete Tätigkeit der Beklagten im Rahmen eines „public watchdog“-Auftrags hätte sich − etwa durch Einholung einer Zustimmung der Klägerin zur Textwiedergabe oder durch eine Darstellung des Inhalts des Buches mit eigenen Worten, verbunden mit dem Hinweis auf die Fundstelle des Originaltextes − auch ohne Inanspruchnahme fremder Rechte leicht erreichen lassen.
10. Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt somit, dass die inkriminierte Veröffentlichungnicht durch das Zitatrecht des § 42f UrhG gerechtfertigt ist. Daraus ergibt sich, wie schon das Erstgericht zutreffend darlegte, die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens.
11. Die Klägerin hat ihr Leistungsbegehren auf die Bestimmung des § 87 Abs 3 UrhG gestützt. Nach dieser kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens, wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 UrhG gebührenden Entgelts begehren. Dessen Geltendmachung setzt ein schuldhaftes Handeln des Schädigers voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt ( Guggenbichler in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, § 87 UrhG Rz 30; Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht 3 § 87 Rz 49). In diesem Zusammenhang ist schon ein Eingriff in Kenntnis des verletzten Rechts oder die Unterlassung der Einholung der notwendigen Information als leicht fahrlässig anzusehen ( GuggenbichleraaO § 87 UrhG Rz 1). Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Vermögensschadens nach § 87 Abs 3 UrhG besteht daher dem Grunde nach zu Recht.
Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist der Rechteinhaber behauptungs- und beweispflichtig; gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO zu schätzen (4 Ob 58/24v). Nach ständiger Rechtsprechung besteht die nach § 86 Abs 1 UrhG herauszugebende Bereicherung in dem angemessenen Entgelt, das der Benutzer für die Gestattung der Nutzung hätte zahlen müssen, also das marktgerechte, im Geschäftsverkehr für vergleichbare Nutzungen übliche Lizenzentgelt (RS0021397). Hat der Verletzte eigene Preislisten, sind diese Grundlage der Bemessung ( Nageler-Petritzin aaO § 86 Rz 30). Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart (4 Ob 133/13g; RS0077349 [T2]).
Ausgehend vom festgestellten Entgelt von EUR 400 bis EUR 500, das die Klägerin üblicherweise verlangt, ist der vom Erstgericht gemäß § 273 ZPO festgesetzte Schadenersatz nicht zu beanstanden.
12. Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
13. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.
14. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen. Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen sind jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig; das Berufungsgericht orientiert sich an der zitierten Rsp des OGH.
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