Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in der Ablehnungssache der Ablehnungswerberin A* , **, gegen den Richter MMag. B* und die Richterinnen Mag. C* und Mag. D* im Verfahren E* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, über die Rekurse der Ablehnungswerberin gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5.3.2024, F*-3, und vom 28.6.2024, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jeweils jedenfalls unzulässig.
Begründung:
In den verbundenen Rechtssachen **, ** und ** des Bezirksgerichtes * ist ein Verfahren über die Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ **, KG **, mit den Grundstücksadressen **/**, anhängig. Die nunmehrige Ablehnungswerberin A* ist Mit- und Wohnungseigentümerin dieser Liegenschaft und Antragsgegnerin in den genannten Verfahren. Mit Schriftsatz vom 25.8.2023 lehnte sie den für diese Verfahren zuständigen Richter MMag. G* mit der Begründung ab, dass die ehemalige Vizepräsidentin des Landesgerichtes * Dr. H* und deren Lebensgefährte Mag. I* Miteigentümer dieser Liegenschaft seien und ihr zu Ohren gekommen sei, dass der abgelehnte Richter Dr. H* aus seiner Zeit als Rechtspraktikant und Richteramtsanwärter kenne.
Der abgelehnte Richter äußerte sich zum Ablehnungsantrag dahin, dass Dr. H* Eigentümerin von **-Anteilen der Liegenschaft und Antragsgegnerin im gegenständlichen Verfahren sei, sich bislang jedoch nicht aktiv am Verfahren beteiligt habe. Sie sei im Zeitraum seiner Zuteilungen als Rechtspraktikant und danach als Richteramtsanwärter beim Landesgericht * Vizepräsidentin dieses Gerichtes gewesen. Er sei ihr allerdings nicht zur Ausbildung zugeteilt gewesen und nur gelegentlich am Gang begegnet. Abgesehen davon kenne er Dr. H* nicht, sodass er keinerlei Grund der Befangenheit sehe.
Mit Beschluss vom 24.10.2023, **-7, wies die Vorsteherin des Bezirksgerichtes * den Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, dass keinerlei Umstände oder Gründe ersichtlich seien, die die Unbefangenheit des abgelehnten Richters in Zweifel ziehen würden, da das Bestehen eines Naheverhältnisses des zuständigen Richters zur Miteigentümerin Dr. H* sowie deren Lebensgefährten nicht gegeben sei.
Dagegen erhob die Ablehnungswerberin Rekurs. Gleichzeitig lehnte sie die Vorsteherin des Bezirksgerichtes * Mag. J* mit der Begründung ab, dass diese die ehemalige Vizepräsidentin des * Dr. H* und auch deren Lebensgefährten Mag. I* kenne, mit Dr. H* im Rahmen von Sitzungen und Justizveranstaltungen auf kollegialer Ebene zusammenarbeite, und das Ablehnungsverfahren gegen den Richter MMag. G* grob einseitig geführt habe.
Die abgelehnte Vorsteherin des Bezirksgerichtes * äußerte sich zum Ablehnungsantrag dahin, in keiner Hinsicht befangen zu sein. Sie pflege keinerlei persönliche Beziehungen zu Dr. H* und habe diese nach ihrer Erinnerung zuletzt vor über 25 Jahren anlässlich einer Zuteilung als Rechtspraktikantin am Landesgericht * flüchtig kennen gelernt. Mag. I* kenne sie überhaupt nicht.
Mit Beschluss vom 17.1.2024, E*, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichtes * gerichteten Ablehnungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass berufliche Kontakte von Richtern für sich allein keine Befangenheit begründen und auch die weiteren von der Ablehnungswerberin vorgebrachten Argumente keine tauglichen Befangenheitsgründe darstellen würden.
Dagegen erhob die Ablehnungswerberin Rekurs. Diesen verband sie mit einem Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Senates **, MMag. B*, Mag. C* und Mag. D*, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die abgelehnten Richter Dr. H* und deren Lebensgefährten Mag. I* dienstlich und privat gut kennen würden und das Ablehnungsverfahren gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichtes * grob einseitig geführt hätten.
Die abgelehnten Mitglieder des Senates ** des Landesgerichtes * äußerten sich dahin, dass sie weder private noch berufliche Kontakte zu Dr. H* und Mag. I* hätten. Es könne sein, dass sie sie im Rahmen ihrer Zuteilungen an das Landesgericht * persönlich kennen gelernt hätten. Seit Abschluss ihrer Ausbildung vor mehr als 20 Jahren hätten sie aber keinen beruflichen Kontakt mehr zu ihnen. Private Kontakte habe es nie gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5.3.2024, F*-3, wies der Ablehnungssenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien in der Zusammensetzung Mag. M* als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. K* und den Richter Mag. L* den Ablehnungsantrag gegen MMag. B*, Mag. C* und Mag. D* zurück. Weiters wurde die Ablehnungswerberin darauf hingewiesen, dass jeder weitere Schriftsatz, der sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfe, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).
Begründend wurde ausgeführt, dass über 20 Jahre zurückliegende berufliche Kontakte keinen Anhaltspunkt bieten würden, an der Objektivität des Senats zu zweifeln und es der Behauptung privater Kontakte an jeglichem Substrat mangle. Überdies lägen die Voraussetzungen nach § 86a Abs 2 ZPO vor, da sich die bereits wiederholte Einbringung von im Kern zwecklosen Ablehnungsanträgen als zweckloses Vorgehen erweise. Weitere vergleichbare Schriftsätze der Ablehnungswerberin würden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin mit dem Abänderungsantrag, dem Ablehnungsantrag stattzugeben.
Mit dem Rekurs verband die Ablehnungswerberin einen Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Senates **, Mag. M*, Dr. K* und Mag. L*, den sie damit begründete, dass diese sich aus ihrer gemeinsamen Zeit als Rechtspraktikantinnen bzw. Richteramtsanwärterinnen kennen, untereinander sowie mit Dr. H* in ständigem beruflichen und privaten Kontakt stehen würden und das Ablehnungsverfahren gegen die abgelehnten Mitglieder des Senates ** grob einseitig geführt hätten.
Weiters beantragte die Ablehnungswerberin, ihr die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, f und Z 3 ZPO zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren F* zu bewilligen. Es gehe um einen Rekurs gegen einen Beschluss wegen einem Ablehnungsantrag verknüpft mit einem neuen Ablehnungsantrag. Ein Rechtsmittel, also einen Rekurs, könne man nicht selber schreiben, weiters bestehe Anwaltspflicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.6.2024, F*-10 , wies die Vorsitzende des Senates **, Mag. M*, den Verfahrenshilfeantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, da das Grundverfahren ein außerstreitiges Wohnrechtsverfahren nach dem WEG sei, könnten die Parteien erster und zweiter Instanz selbst vor Gericht handeln und sich durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen (§ 52 Abs 2 Z 6 WEG). Die Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Ablehnungsverfahren sei daher weder gesetzlich geboten noch erscheine dies nach der Lage des Falles erforderlich, da keine komplizierten Rechtsfragen zu klären oder komplexe Verfahrenshandlungen vorzunehmen seien, die nur durch Unterstützung eines Rechtsanwaltes zu bewältigen wären. Ebenso wenig würden im angestrengten Rekursverfahren Gerichtsgebühren, Kosten durch auswärtige Amtshandlungen oder Zeugen-, Sachverständigen- oder Dolmetschergebühren entstehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin mit dem Abänderungsantrag, ihr die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Mit dem Rekurs verband die Ablehnungswerberin einen neuerlichen Ablehnungsantrag gegen die Richterin des Landesgerichtes * Mag. M*, der mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.9.2024, **, als unberechtigt zurückgewiesen wurde. Der dagegen erhobene Rekurs der Ablehnungswerberin wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.5.2025, 15 R 82/25a, als verspätet zurückgewiesen.
Beide Rekurse sind nicht berechtigt .
1. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 5.3.2024, F*-3:
Die Ablehnungswerberin wendet sich mit dem Rekurs gegen die Annahme des Erstgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Ablehnungsantrages nach § 86a Abs 2 ZPO vorlagen. Die Ablehnungsanträge seien gegen unterschiedliche Richterinnen und Richter gerichtet gewesen. Es könne sich daher nicht um inhaltsgleiche Anträge zu bereits erledigten Streitpunkten handeln.
Gemäß § 86a Abs 2 Satz 1 ZPO (hier iVm § 10 Abs 6 AuStrG) ist ein Schriftsatz, der sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Auf diese Rechtsfolge ist im Zurückweisungsbeschluss hinzuweisen (§ 86a Abs 2 Satz 2 ZPO).
Einen Anwendungsbereich für ein Vorgehen nach § 86a Abs 2 ZPO bildet nach der Rechtsprechung insbesondere das Vorliegen einer sogenannten Ablehnungskaskade, bei der eine Partei nach jeder für sie ungünstigen Entscheidung einen Ablehnungsantrag einbringt. Diese Kaskaden sind als wiederholende Schriftsätze iSd § 86a Abs 2 ZPO zu behandeln, wenn sie substanzlose Beschuldigen oder Pauschalablehnungen gegen jeden erkennenden Richter bzw Senat enthalten, sodass weitere derartige Ablehnungsanträge – auch über das konkrete Verfahren hinaus – als rechtsmissbräuchlich einzustufen sind und nicht zum Gegenstand einer Entscheidung gemacht werden müssen (RS0046015, RS0125478, RS0046011; Konecny/Schneider in Fasching/Konecny³ § 86a ZPO, Rz 37, 80, 83).
Wie die zusammengefasste Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes zeigt, lehnte die Ablehnungswerberin nach jeder im Ablehnungsverfahren nicht in ihrem Sinn ergangenen Entscheidung sämtliche Entscheidungsträger reflexhaft (kaskardenartig) mit der im Wesentlichen gleichlautenden und substanzlosen Begründung ab, diese würden Dr. H* und Mag. I* kennen und das Ablehnungsverfahren einseitig führen. Dass das Erstgericht – wiewohl es sich auch inhaltlich mit den vorgetragenen Befangenheitsgründen auseinandersetzte – dies als rechtsmissbräuchlich einstufte und die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 86a Abs 2 ZPO als erfüllt ansah, begegnet keinen Bedenken; ebensowenig, dass es in den (auch) auf § 86a Abs 2 ZPO gestützten Zurückweisungsbeschluss einen Hinweis nach § 86a Abs 1 Satz 4 iVm § 86a Abs 2 Satz 2 ZPO aufnahm.
Demnach hat das Erstgericht den Ablehnungsantrag nach dieser Bestimmung zu Recht ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen. Dass der dagegen erhobene Rekurs der Ablehnungswerberin erneut mit der Erklärung verbunden wurde, die Richterinnen und den Richter des in erster Instanz erkennenden Ablehnungssenats abzulehnen, stand seiner Behandlung nicht entgegen (RS0046015, RS0046011, RS0042028 [T7, 18, 24, 27]).
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Revisionsrekurs ist nach § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig. Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Fall, dass die erste Instanz den Ablehnungsantrag wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig zurückgewiesen und das Rechtsmittelgericht diese Entscheidung bestätigt hat ( Ballon in Fasching/Konecny³ § 24 JN Rz 8 mwN).
2. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 28.6.2024, F*-10:
Die Rekurswerberin meint, die Vorsitzende des Ablehnungssenates, Mag. M*, hätte im Hinblick auf den offenen Ablehnungsantrag gegen ihre Person über den Verfahrenshilfeantrag nicht entscheiden dürfen, was zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führe.
Eine Nichtigkeit (richtig: ein Verfahrensmangel iSd § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG) liegt schon deshalb nicht vor, weil dies nach § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG voraussetzt, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter eine Entscheidung gefällt oder an dieser mitgewirkt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Übrigen ist der mit dem Rekurs gegen den Beschluss des erstgerichtlichen Ablehnungssenates vom 5.3.2024, F*-3, verbundene Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Ablehnungssenates, der seinen Grund offenbar in der Missbilligung der von diesem Ablehnungssenat getroffenen Entscheidung hat und Teil einer systematischen Ablehnungskaskade bildet, als rechtsmissbräuchlich anzusehen, sodass er einer Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag durch die davon betroffene Vorsitzende des Ablehnungssenates auch nicht entgegenstand (RS0046011).
Inhaltlich bringt der Rekurs gegen den angefochtenen Beschluss lediglich vor, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Ablehnungswerberin getroffen habe, diese auch kein Vermögensbekenntnis abgegeben habe und ihr das Erstgericht diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag hätte erteilen müssen.
Abgesehen davon, dass in erster Instanz – nach Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes vom 27.5.2024 – ohnehin ein eigenhändig unterfertigtes Vermögensbekenntnis vorgelegt wurde, wurde der Verfahrenshilfeantrag deshalb abgewiesen, weil im vorliegenden Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt weder gesetzlich geboten noch erforderlich ist (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) und weder Gerichtsgebühren noch sonstige Kosten nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und f ZPO anfallen, wogegen die Rekurswerberin nichts vorbringt. Auf ihre Vermögenssituation kommt es somit nicht an.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, besteht im vorliegenden Ablehnungsverfahren weder in erster noch in zweiter Instanz Vertretungspflicht. Die Ablehnungswerberin konnte somit gegen den Beschluss vom 5.3.2024, F*-3, selbst wirksam Rekurs erheben. In ihrem Rekurs hat sie auch klar dargelegt, aus welchen Gründen sie die Entscheidung des Erstgerichtes bekämpft und welche andere Entscheidung sie anstrebt. Der Rekurs war somit geeignet, ihre Rechte zu wahren (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO), sodass er wirksam war.
Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels ( Kodek in Rechberger/Klicka 5Vor § 461 ZPO Rz 27) steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666, RS0036673). Diesen einzig zulässigen Rechtsmittelschriftsatz hat die Ablehnungswerberin bereits durch das Erheben ihres Rekurses eingebracht, womit sie ihr Rekursrecht in Anspruch genommen und verbraucht hat. Ein Verfahrenshelfer hätte keine zweite Rechtsmittelschrift einbringen dürfen. Das Rechtsmittel der Ablehnungswerberin litt auch – nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – an keinem formalen oder inhaltlichen Mangel mehr, der einer Sachentscheidung entgegen gestanden wäre, sodass auch keine Verbesserungen hätten mehr vorgenommen werden dürfen ( Lovrek in Fasching/Koncecny 3§ 505 ZPO Rz 7 ff mwN; 3 Ob 30/00h; 8 Ob 198/00a; 7 Ob 126/07s; 4 Ob 2/09m; 1 Ob 216/20a ua).
Das Erstgericht hat daher den Verfahrenshilfeantrag zutreffend abgewiesen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden