Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Kulka und die Kommerzialrätin MMag. a Dr. in Wittmann in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. a A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (EUR 70.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24.2.2025, **-23, in nicht öffentlicher Sitzung zu I. beschlossen und zu II. zu Recht erkannt:
I. Der in der Berufung enthaltene Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.788,82 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 631,47 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Im Jahr 2006 nahm die Klägerin bei der Beklagten einen Kredit über EUR 40.000 auf. In weiterer Folge beabsichtigte sie, einen weiteren Kredit von EUR 200.000 aufzunehmen. Der Berater der Beklagten, C*, übermittelte ihr einen Tilgungsplan für einen Euro-Kredit, der eine sehr hohe Belastung vorgesehen und mehr als die Hälfte des damaligen Nettoeinkommens der Klägerin zur Bedienung des Kredits (Zinsen und Tilgung) beansprucht hätte. Als Alternativen präsentierte C* der Klägerin zwei Varianten eines Fremdwährungskredits in Schweizer Franken, nämlich einerseits mit und andererseits ohne Kapitaltilgungen während der Laufzeit. Das erste Gespräch, bei dem bereits die drei Varianten präsentiert wurden, fand im Mai 2007 statt, das zweite am 26.6.2007, bei dem auch der Kreditvertrag unterfertigt wurde. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Berater aktiv empfahl, einen Fremdwährungskredit abzuschließen.Dass Kreditinstitute in den 2000-er Jahren – jedenfalls bis zur Finanzkrise im September 2007 – Fremdwährungskredite an Verbraucher vergaben, war allgemein üblich.
Der Kreditvertrag wurde mit einem Volumen von EUR 230.000 abgeschlossen, weil auch der erste Kredit von EUR 40.000 auf diesen Fremdwährungskredit umgeschuldet wurde. Der Klägerin war bewusst, einen Kreditvertrag über einen Fremdwährungskredit abzuschließen und dass bei einem endfälligen Kredit die Zinsen während der gesamten Laufzeit vom gesamten Kreditbetrag berechnet werden. Die Klägerin schloss den als Tilgungsträger dienenden Lebensversicherungsvertrag bewusst in Höhe des ausbezahlten Kreditbetrags bzw knapp darunter ab, weil sie plante, im Laufe der Jahre Sondertilgungen zu leisten. Die als Tilgungsträger dienende Lebensversicherung bei der D* AG mit Laufzeit von 1.6.2007 bis 1.6.2027 vermittelte die Beklagte der Klägerin. Die Beklagte schlug der Klägerin kein anderes als Tilgungsträger dienendes Finanzprodukt vor.
Die Klägerin und Vertreter der Beklagten unterfertigten am 26.6.2007 die als „Abstattungskreditvertrag – Konto Nr. E*“ titulierte Vereinbarung. Ebenfalls am 26.6.2007 unterfertigte die Klägerin ein Informationsblatt (./4) über die Risken eines Fremdwährungskredits. In diesem Informationsblatt war auch ein Vergleich der Währungsentwicklung EUR zu CHF für den Zeitraum 1.1.2000 bis 15.3.2007 enthalten. Die Klägerin erteilte der Beklagten den Auftrag zur Konvertierung des Kreditbetrags in CHF, wobei der konvertierte Kreditbetrag CHF 381.960,07 betrug.
Ab dem Jahr 2008 gab es jährliche Gespräche zwischen der Klägerin und einem Berater der beklagten Partei über die Performance des Kredits. In Tilgungsträgerübersichten wurde der Inhalt der vorangegangenen Beratungsgespräche festgehalten und diese wurden der Klägerin auch zur Kenntnis gebracht. Die Klägerin entschied bei allen weiteren Gesprächen mit der Beklagten, den CHF-Kredit nicht in einen Euro-Kredit zu konvertieren. Die Klägerin tat dies deshalb, weil sie den zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Verlust realisiert hätte und sie hoffte, dass sich der Kurs des Schweizer Franken noch zu ihren Gunsten entwickeln würde. Die Klägerin war spätestens bei der Besprechung vom 2.12.2013 in Kenntnis darüber, dass sich der Schweizer Franken erheblich zu ihrem Nachteil entwickelt hat, die Kreditverbindlichkeit zu einem nahe diesem Datum liegenden Stichtag deutlich über den ursprünglich erhaltenen EUR 230.000 lag und dass im Zeitpunkt der Fälligkeit des Kredits eine Deckungslücke beim Tilgungsträger erwartbar war. Ihr war zu diesem Zeitpunkt auch bewusst, dass der Endwert des Tilgungsträgers niedriger war als dies zu Beginn der Laufzeit der Fall war. Bei den Gesprächen zwischen der Klägerin und ihrem jeweiligen Berater wurde auch besprochen, dass sich der CHF-Kurs in Zukunft zu Gunsten der Klägerin entwickeln könnte; dass eine solche Entwicklung eintreten werde oder wahrscheinlich sei, erklärte jedoch kein Berater gegenüber der Klägerin.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass zwischen den Parteien kein Kreditvertrag aufrecht sei; in eventudie Feststellung, dass die Beklagte ihr für jenen Differenzschaden hafte, der ihr daraus entstehe, dass sie bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages mehr an Kapital und Zinsen zurückbezahlen müsse bzw bezahlt habe, als wenn das Darlehen über die gesamte Laufzeit als Euro-Annuitäten-Darlehen mit 240 gleichteiligen monatlichen Kapitalraten zzgl. Zinsen laut der zwischen den Streitteilen vereinbarten Zinsanpassungsklausel bei Ausnutzung in Euro geführt worden wäre. Sie brachte dazu vor, das Finanzierungskonzept eines Fremdwährungskredits stelle eine systematische Fehlberatung durch die Beklagte dar. Dieser sei bewusst gewesen, dass dieses Produkt nicht den Wünschen und der finanziellen Situation der Klägerin entspreche. Die Handlungen des angestellten Bankberaters seien der Beklagten gemäß § 1313a ABGB zurechenbar. Der Bankberater habe seine vorvertragliche Informationspflichten verletzt, arglistig und irreführend gehandelt und bewusst den Motivirrtum bei der Klägerin erzeugt, dass der gewählte Vertrag günstiger sei als ein Euro-Kredit. Diese bewusst arglistige Täuschung durch den Bankberater der Beklagten führe zur Nichtigkeit des Vertrags mit ex tunc-Wirkung. Der Anspruch auf Rückabwicklung sei nicht verjährt. Darüber hinaus sei das gegenständliche Darlehen als sittenwidrig einzustufen. Weiters habe die Beklagte eindeutig das ungleich verteilte Informationsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin ausgenützt. Zudem liege offensichtlich ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und deren Vermögenswert vor, sodass eine grobe Störung der Äquivalenz im Leistungsaustausch vorliege; der Tatbestand des Wuchers sei erfüllt. Weiters sei der Klägerin durch den Abschluss des Kreditvertrags ein Schaden entstanden, der in der Differenz der höheren Kapital- und Zinsenzahlungen, die die Klägerin im Zuge des Kreditvertrags zu zahlen habe, zu den Kapital- und Zinsenzahlungen liege, welche die Klägerin über die Laufzeit eines Euro-Darlehensvertrags in gleichen monatlichen Kapital- und Zinsenraten zu zahlen gehabt hätte.
Die Beklagte habe den Verlauf des gegenständlichen Finanzierungsmodells völlig falsch dargestellt. Ohne Zutun der Beklagten hätte die Klägerin einen normalen Euro-Kreditvertrag zu den im Kreditvertrag genannten Euro-Konditionen abgeschlossen. Die Beklagte habe gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen, dieser Verstoß sei ihr auch subjektiv vorwerfbar. Weiters habe die Beklagte ihren Kunden – auch der Klägerin – absichtlich die Risiken eines Schweizer Franken-Kredits verschwiegen. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Um Rechtssicherheit zu schaffen müsse mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt werden, ob der geschlossene Vertrag weiterhin bestehe oder (zumindest teilweise) als nichtig beurteilt werde. Ohne diese Feststellung bestehe kein Einvernehmen darüber, welche Kreditsumme in welcher Währung von der Klägerin zu leisten wäre und ob der Vertrag überhaupt zustande gekommen sei. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand erfolge arglistig.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Abweisung und brachte vor, die Klägerin habe die Chancen und Risiken eines Fremdwährungskredits mit Tilgungsträger kompetent beurteilen können und sich bewusst in Kenntnis aller Risiken für den Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger entschieden. Sie habe die laufenden Zahlungen möglichst gering halten und mit ihren Prämien über die lange Laufzeit entweder Sondertilgungen tätigen und/oder in zusätzliche Tilgungsträger veranlagen wollen. Die Klägerin habe als Tilgungsträger die Lebensversicherung gewählt und sich bewusst – entgegen der Empfehlung der Beklagten – für eine voraussichtliche Ablaufleistung von nur EUR 230.000 entschieden. Die Klägerin habe geplant, Sondertilgungen zu tätigen und/oder in zusätzliche Tilgungsträger zu veranlagen. Dies habe sie entgegen ihrer ursprünglichen Absicht dann nicht gemacht und – im Gegenteil – im Juli 2011 sogar die Dynamisierung der Lebensversicherung beendet. Die Klägerin habe daher bewusst das Risiko noch laufend vergrößert.
Die Beklagte habe die Klägerin vor Abschluss des Kreditvertrags mündlich und schriftlich über die mit der Konvertierung in eine Fremdwährung verbundenen Risiken, insbesondere über das Wechselkursrisiko, aufgeklärt und ihr auch die von der Österreichischen Nationalbank herausgegebene Broschüre mit Informationen über die Risiken von Fremdwährungskrediten übergeben. Die Beklagte habe mit der Klägerin seit 2008 jährlich Gespräche über die Entwicklung des Fremdwährungskredits geführt. In diesen Gesprächen sei sowohl über die Wechselkursentwicklung als auch über die Entwicklung des Tilgungsträgers im Detail gesprochen worden. Mit der Klägerin seien auch Maßnahmen besprochen worden, um die aufgrund der negativen Wechselkursentwicklung entstandene Tilgungsträgerlücke zu schließen. Die Klägerin habe daher seit dem Jahr 2008 Kenntnis von allen Risiken und von ihrem behaupteten Schaden gehabt, weshalb der Anspruch verjährt sei. Das Vorgehen der Klägerin stelle auch ein venire contra factum proprium dar, weil die Klägerin 17 Jahre nach Vertragsabschluss in rechtsmissbräuchlicher Weise die Ungültigkeit des Kreditvertrags behaupte, nur weil sich die von ihr bei Vertragsabschluss gewollte Fremdwährungsfinanzierung nicht nach ihren Vorstellungen entwickelt habe. Darüber hinaus seien die erhobenen Urteilsbegehren unzulässig. Das primäre Feststellungsbegehren, dass kein Kreditvertrag aufrecht sei, sei unzulässig, weil in diesem Fall eine Rückabwicklung stattfinden müsste. Das Eventualbegehren sei wegen seiner Unbestimmtheit unzulässig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das gesamte Klagebegehren ab. Es traf neben dem zu Beginn der Entscheidungsgründe bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 2 5 und 811 wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht – soweit im Berufungsverfahren relevant - aus, insofern die Klägerin ihre Ansprüche auf Sittenwidrigkeit des gegenständlichen Kreditvertrags, arglistige Irreführung oder Wucher stütze, fehle das erforderliche rechtliche Interesse für die Erhebung einer Feststellungsklage. Die Rechtsfolge dieser drei Anspruchsgrundlagen sei die Nichtigkeit der Vereinbarung und damit einhergehend deren Rückabwicklung. Die Rückabwicklung könnte etwa durch Begehren des Kreditbetrags in CHF Zug-um-Zug gegen Hingabe des in Euro erhaltenen Betrags erfolgen. Damit wäre eine Leistungsklage möglich, weshalb der Klägerin für die Erhebung einer Feststellungsklage aufgrund der Subsidiarität derselben das rechtliche Interesse fehle. Die Feststellungsklage sei jedoch für die Anspruchsgrundlage des Schadenersatzrechts zulässig, weil ein allfälliger konkreter Schaden vor der Fälligkeit des Kredits im Jahr 2027 noch nicht feststehe und damit noch nicht eingetreten sei. Der Anspruch sei jedoch verjährt; die Klägerin habe am 2.12.2013 sowohl über die nachteilige Entwicklung des Schweizer Frankens – und damit das dem Produkt inhärente Fremdwährungsrisiko – als auch die Deckungslücke beim Tilgungsträger Bescheid gewusst. Damit habe (spätestens) zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Der Beginn des Fristenlaufs für die Verjährung wäre spätestens mit 7.9.2020 anzunehmen, als die Klägerin im Schreiben ./26 selbst zugestanden habe, dass die Empfehlung der Beklagten darin liege, den Fremdwährungskredit zu konvertieren. Der Beklagten sei kein auf die Verjährung eines allfälligen Anspruchs der Klägerin abzielendes, arglistiges Verhalten zu unterstellen. Das Vorbringen der Klägerin, eine klassische Lebensversicherung wäre als Tilgungsträger ex ante ungeeignet gewesen, sei nicht ausreichend substanziiert iSd § 226 ZPO; es wäre an der Klägerin gelegen, konkret zu behaupten, worin diese fehlende Eignung liege.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Außerdem beantragt die Klägerin, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren ist unzulässig, die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zum Vorlageantrag
Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist gemäß der stRsp als unzulässig zurückzuweisen (RS0058452). Auch von Amts wegen sieht der erkennende Senat keinen Anlass zur Anrufung des EuGH (vgl etwa 5 Ob 54/22k). Die unionsrechtlichen Überlegungen der Klägerin zu den Fragen des Bestehens des Kreditvertrags und zur Schließung der durch Wegfall einer Vertragsklausel entstehenden Lücke durch das dispositive Recht können dahingestellt bleiben, weil nicht von einer (Gesamt-)Nichtigkeit des Kreditvertrags auszugehen und eine Lückenfüllung nicht erforderlich ist.
II. Zur Berufung
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1.1 Die Beklagte moniert eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Kreditwesen- und Währungsfragen sowie des Unterlassens der Einvernahme des als Zeugen beantragten C*. Der Zeuge und das Sachverständigengutachten hätten auf vielfältige Weise durch eigene Wahrnehmungen Aufschlüsse über den wahren Sachverhalt dargeboten. Durch diese neuen Erkenntnisse hätte das Gericht einen gänzlich anderen Sachverhalt festgestellt und infolgedessen auch ein anderslautendes Urteil gefällt.
1.2Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt - soweit im gegenständlichen Zusammenhang relevant - vor, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht hingegen zu gewissen Tatumständen (gar) keine Feststellungen getroffen, vermag dies von vornherein einen primären Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen. Wären die in Rede stehenden Aspekte in rechtlicher Hinsicht doch relevant, fehlte es dem Urteil an rechtserheblichen Feststellungen, sodass gegebenenfalls (nur) ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen könnte, der allerdings der Rechtsrüge zugehört (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 496 ZPO Rz 10). Demnach muss der Rechtsmittelwerber, um den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verfahrensrüge zu genügen, in der gebotenen Klarheit jene erstgerichtliche Feststellung erkennen lassen, durch die er sich für beschwert erachtet, und die er durch das in erster Instanz übergangene Beweismittel zu widerlegen können glaubt, es sei denn, nach der Aktenlage bestünde daran kein Zweifel. Der Rechtsmittelwerber muss also nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T3, T5]).
Die Verfahrensrüge lässt nicht erkennen, gegen welche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sie sich wendet und welche davon abweichenden, entscheidungswesentlichen Feststellungen bei Aufnahme der beantragten Beweise hätten getroffen werden können. So ist auch nicht nachvollziehbar, in Bezug auf welche Tatsachenfeststellungen das Erstgericht die beantragte Beweisaufnahme infolge „vorgreifender Beweiswürdigung“ unterlassen hätte. Schon deshalb bringt die Berufung diesen Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig zur Ausführung.
Soweit die Klägerin vorträgt, durch die beantragten Beweise hätte sich die fehlende Eignung des gegenständlichen Finanzkonstrukts erwiesen, moniert sie tatsächlich sekundäre Feststellungsmängel, auf die im Rahmen der Rechtsrüge einzugehen ist.
1.3 Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
2. Zur Beweisrüge
2.1 Die bekämpften Feststellungen werden nachfolgend mit dem Buchstaben „F“ bezeichnet und nummeriert. Die korrespondierende Ersatzfeststellung wird jeweils – ebenfalls nummeriert und mit dem Buchstaben „E“ bezeichnet – dargestellt.
Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. KodekaaO § 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können. Gemäß § 272 ZPO ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung frei, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, er ist also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen („Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 1 f).
2.2.1 Die Klägerin bekämpft die Feststellung:
- F1: „Gegenstand des Gesprächs vor Aufnahme des Kredits zwischen der Klägerin und C* war, dass Kursschwankungen möglich wären und dass der Schweizer Franken schon lange auf gleichmäßigem Niveau gewesen wäre. Nicht festgestellt werden konnte, dass C* darauf hinwies, dass sich der Kurs zu Gunsten der Klägerin entwickeln würde.“
Sie begehrt die Ersatzfeststellung:
- E1 : „Die beklagte Partei erklärte der klagenden Partei im Zuge eines Beratungsgesprächs zum Abschluss des gegenständlichen Kreditvertrages, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, dass sich der Kurs zu Gunsten der klagenden Partei entwickeln würde.“
2.2.2Die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum zweiten Satz der bekämpften Feststellung (US 13, Rz 44) ist nachvollziehbar und überzeugend. Es legte anschaulich dar, dass die Aussage der Klägerin in diesem Punkt unsicher und am Prozessziel orientiert wirkte. Auf die ausführlichen Argumente des Erstgerichts geht die Beweisrüge nicht ein. Wenn das Erstgericht davon ausgehend und nicht zuletzt unter Berücksichtigung des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks der Klägerin (vgl. dazu US 12 Rz 39, in der das Erstgericht darlegte, dass die Klägerin zwar einen ehrlichen Eindruck machte, jedoch nach Ansicht des Erstgerichts teilweise defensiv und taktisch aussagte) zu den bekämpften Feststellungen gelangte, ist dies vor dem Hintergrund des ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung zukommenden Ermessens nicht zu beanstanden. Die Klägerin zeigt keine Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums etwa dadurch auf, dass bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken müssen.
2.3.1 Die Klägerin bekämpft die Feststellung:
- F2: „Nicht festgestellt werden konnte, dass der Berater der beklagten Partei der Klägerin zugesichert hätte, dass der Tilgungsträger jedenfalls den Kreditsaldo am Ende der Laufzeit abdecken würde.“
Sie begehrt die Ersatzfeststellung:
- E2 : „Die beklagte Partei erklärte der klagenden Partei durchwegs, dass der gewählte Tilgungsträger geeignet ist, die Kreditvaluta am Ende der Laufzeit abzudecken.“
2.3.2 Das Erstgericht begründete die Negativfeststellung mit dem Fehlen von Beweisergebnissen. Die Berufung zeigt nicht auf, warum das Erstgericht seinen Ermessensrahmen überschritten hätte. Insbesondere ist die von der Klägerin begehrte Ersatzfeststellung auch nicht aus ihrer Aussage (ON 20.5 S 7) ableitbar, sagte sie doch aus, dass 2009 die Aufstockung des Tilgungsträgers vereinbart wurde und es zu diesem Zeitpunkt kein Thema gewesen sei, dass der ursprünglich gewählte Tilgungsträger nicht jene Performance erbringe, die notwendig wäre, um den Kredit zum Ende der Laufzeit zu tilgen. Sie habe bei Abschluss des Kredits bewusst einen niedrigeren Tilgungsträger gewählt der die Kreditsumme nicht ganz gedeckt hat (ON 20.5 S 7). Auch sagte die Klägerin aus, dass sie 2014 ein „Investmentfonds-Sparen“ abschloss, um eine allfällige Deckungslücke beim Tilgungsträger schließen zu können; dass eine solche Lücke drohte könne man der Tilgungsträgerübersicht ./10 entnehmen.
2.3.3 Mangels Vorliegens von konkreten Beweisergebnissen ist die Negativfeststellung nicht zu beanstanden.
2.4.1 Die Klägerin bekämpft die Feststellung:
- F3: „Nicht festgestellt werden konnte, dass der jeweilige Berater der beklagten Partei in den jährlichen Performance-Gesprächen mit der Klägerin versichert hätte, dass die Situation mit dem Kreditvertrag für die Klägerin nicht so schlimm sei.“
Sie begehrt die Ersatzfeststellung:
- E3 : „Die beklagte Partei versicherte der klagenden Partei, dass ihre Situation nicht so schlimm sei.“
2.4.2 Abermals setzt sich die Klägerin nicht mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zur bekämpften Negativfeststellung auseinander, hielt doch das Erstgericht hier wieder klar fest (US S 16 Rz 52), dass das Vorbringen, die Beklagte habe der Klägerin versichert, dass ihre Situation nicht so schlimm wäre, nicht festgestellt werden konnte, da die Klägerin dies so nicht aussagte. Das Erstgericht hielt zudem fest, dass auch aus der Darstellung der Klägerin, dass die Entscheidung, nicht zu konvertieren, eine von ihr und den Beratern der Beklagten gemeinsame gewesen wäre, die behauptete Versicherung nicht abzuleiten ist.
2.4.3 Mangels Vorliegen von Beweisergebnissen ist auch diese Negativfeststellung nicht zu beanstanden.
2.5Der Berufung gelingt es damit nicht, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge
3.1 Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Beurteilung des Erstgerichts, dass der von der Klägerin behauptete Schadenersatzanspruch verjährt sei.
Die gesetzmäßige Ausführung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung setzt voraus, dass vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen und dargelegt wird, warum auf dieser Grundlage die Sache rechtlich unrichtig beurteilt wurde.
Soweit die Berufungswerberin den Ausführungen ihrer Rechtsrüge zugrundelegt, 1) dass ihr von der Beklagten ein Finanzkonstrukt bestehend aus einem Fremdwährungskredit und einem Tilgungsträger als geeignete und günstigste Finanzierung angeboten worden sei; 2) die Beklagte ihr eine Finanzierung in einer Fremdwährung mit einem Tilgungsträger vorgeschlagen habe; 3) die Beklagte ihr glauben gemacht habe, dass der Tilgungsträger in der Lage wäre, die offene Kreditsumme am Ende der Laufzeit zu tilgen, 4) dass der Beklagten sowohl vor Vertragsabschluss als auch danach bewusst gewesen sei, dass der CHF einem stetigen Aufwärtstrend unterliege; 5) dass die Beklagte vor Unterfertigung des Kreditvertrages gewusst habe, dass die Tilgungsträger nicht dazu geeignet gewesen seien, ein Kreditvaluta von EUR 230.000 in 20 Jahren zu bedienen; so entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und führt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.
Aufgrund der Feststellungen war der Klägerin der Primärschaden spätestens am 2.12.2013 erkennbar. Sie musste spätestens zu diesem Zeitpunkt realisieren, dass das Gesamtkonzept nicht ihren Vorstellungen entsprach, und folglich Kenntnis von der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells haben, was maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist (6 Ob 235/23m).
Weiters trägt die Klägerin vor, dass sich das Erstgericht nicht mit ihrem Vorbringen zur ex-ante-Erkennbarkeit der fehlenden Eignung des Zusammenspiels von Schweizer-Franken-Kredit und Tilgungsträger auseinandergesetzt und keine Feststellungen dazu getroffen hat. Dabei lässt sie jedoch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts dazu völlig außer Acht: Das Erstgericht hielt fest (US S 19), das Vorbringen der Klägerin, eine klassische Lebensversicherung sei als Tilgungsträger ex ante ungeeignet gewesen, sei nicht ausreichend substanziiert iSd § 226 ZPO. Richtig führte das Erstgericht aus, dass es an der Klägerin gewesen wäre, konkrete Behauptungen aufzustellen, worin die fehlende Eignung liege. Auf die fehlende Substanziierung und Nachvollziehbarkeit sowie die Unschlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin im Allgemeinen wies die Beklagte mehrmals (ON 1, S 24 ff; ON 19, S 3) hin, einer weiteren Anleitung zur Schlüssigstellung durch das Gericht bedurfte es nicht. Das Erstgericht war aufgrund des unsubstanziierten Vorbringens nicht gehalten, sich weiter mit der Frage der Eignung der Finanzierung auseinanderzusetzen.
3.2.1 Die Klägerin macht weiters geltend, die Ansicht des Erstgerichts, dass ein Leistungsbegehren und kein Feststellungsbegehren zu erheben sei, sei falsch. Der Kreditvertrag sei ein äußerst komplexes Finanzkonstrukt und die Rückabwicklung könne lediglich anhand eines Sachverständigengutachtens berechnet werden.
3.2.2Die Feststellungsklage ist bei gleichem Rechtsschutzeffekt subsidiär zur Leistungsklage (RS0038849; vgl auch RS0038817). Kann der Kläger bereits Leistungsklage erheben, fehlt seinem Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse (RS0039021 [T5]). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, liegt bei der die Feststellung begehrenden Partei (RS0039239, RS0039058 [T2]).
3.2.3 Das Hauptfeststellungsbegehrenrichtet sich darauf, dass zwischen den Parteien festgestellt werde, dass kein Kreditvertrag aufrecht sei. Die Klägerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt werden müsse, ob der geschlossene Vertrag weiterhin bestehe oder als nichtig (zumindest teilweise) beurteilt werde, da ohne diese Feststellung kein Einvernehmen darüber bestehe, welche Kreditsumme in welcher Währung von der Klägerin zu leisten sei und ob der Vertrag überhaupt zustande gekommen sei (ON 1). Die Rechtsfolge einer Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages, einer arglistigen Irreführung und des Wuchers ist die Nichtigkeit der Vereinbarung und damit die Rückabwicklung. Richtig führte das Erstgericht aus, dass die Rückabwicklung durch ein Begehren auf Leistung des Kreditbetrages in CHF Zug um Zug gegen Zahlung des in Euro erhaltenen Betrags erreicht werden könnte und folglich eine Leistungsklage möglich wäre, weshalb das rechtliche der Feststellungsklage fehlt. Das richtige Begehren für die Geltendmachung der oben genannten Anspruchsgrundlagen wäre ein Leistungsbegehren gerichtet auf die Rückabwicklung des Kreditvertrages (RS0038849 [T10]), was das Erstgericht auch in der Tagsatzung vom 15.1.2025 erörterte (ON 20.5). Das Erstgericht hat zu Recht das Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Hinblick auf das Hauptbegehren verneint.
Zum in eventu erhobenen Feststellungsbegehren ist festzuhalten, dass das Erstgericht hier nicht von einem fehlenden rechtlichen Interesse ausging. Es prüfte das Begehren inhaltlich, verneinte den Anspruch jedoch aufgrund von Verjährung. Insoweit die Klägerin vorbringt, dass es der Judikatur entspreche, dass der durch eine fehlerhafte Beratung eingetretene, jedoch vorerst nicht feststellbare Schaden mangels Bezifferbarkeit nicht schlüssig dargelegt werden könne, besteht kein Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts. Dieses hielt richtig fest, dass eine Feststellungsklage grundsätzlich zulässig ist, weil ein allfälliger konkreter Schaden vor Fälligkeit des Kredits im Jahr 2027 noch nicht feststeht und damit noch nicht entstanden ist.
3.2.4 Die von der Klägerin monierten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Im Hinblick auf Feststellungen zur Eignung der Gesamtfinanzierung ist auf die oben schon dargelegte fehlende Substanziierung und Nachvollziehbarkeit sowie die Unschlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin dazu zu verweisen.
Auch hat das Erstgericht alle notwendigen Feststellungen getroffen, um den Beginn der Verjährung beurteilen zu können, hat es doch entgegen den Berufungsausführungen nicht nur die Eckpunkte des Kreditvertrages wiedergegeben, sondern detailliert Feststellungen zu dessen Abschluss und den weiteren Gesprächen zwischen der Klägerin und den Beratern der Beklagten getroffen und ausführlich festgehalten, welche Informationen die Klägerin wann erhielt (US 8-11). Es steht weiters unbekämpft fest, dass die Klägerin spätestens bei der Besprechung vom 2.12.2013 in Kenntnis darüber war, dass sich der Schweizer Franken erheblich zu ihrem Nachteil entwickelte, die Kreditverbindlichkeit zu einem nahe diesem Datum liegenden Stichtag deutlich über den ursprünglich erhaltenen EUR 230.000 liegen werde und dass im Zeitpunkt der Fälligkeit des Kredits eine Deckungslücke beim Tilgungsträger erwartbar ist; ihr war zu diesem Zeitpunkt auch bewusst, dass der Endwert des Tilgungsträgers niedriger war als dies zu Beginn der Laufzeit der Fall war (US 11).
Dem Argument der Klägerin, das Erstgericht hätte bei ausreichender Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt erkannt, dass die Klägerin bis zuletzt aufgrund der Beratung der Beklagten an eine Änderung des Kurses zu ihren Gunsten geglaubt hat, ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht zu diesem Thema sehr wohl Feststellungen getroffen hat. Wurden zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen, die den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen, so kann der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels nicht erhoben werden.
3.2.5Das Argument in der Rechtsrüge, der Schaden habe nicht nur aus dem verschwiegenen Risiko bestanden, sondern auch in der ex ante Erkennbarkeit der Ungeeignetheit des Zusammenspiels aus Schweizer-Franken-Kredit und Tilgungsträger (was also nach Ansicht der Klägerin eine weitere Ursache des Schadens gewesen sei), hat keinen Einfluss auf die Verjährung der Schadenersatzforderung. Das Verschweigen einer solchen Ungeeignetheit des Finanzkonstrukts wäre nur ein unselbständiger Bestandteil eines einheitlichen Beratungsfehlers, sodass eine allenfalls erst spätere Kenntnis des Geschädigten von diesem Umstand keine neue Verjährungsfrist begründet (vgl 6 Ob 235/23m).
4. Die Berufung ist daher insgesamt nicht berechtigt.
III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
IV.Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.
V.Da eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu sämtlichen behandelten Aspekten besteht, von der das Berufungsgericht nicht abweicht, ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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