Das Oberlandesgericht Wien hat am 11. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen §§ 12, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2025, GZ ** 56.4, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Marchart, MBA, sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Lukas Hruby durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mittäters B* enthaltendenUrteil wurde der am ** geborene und somit zur Tatzeit zum Teil junge Erwachsene und niederländische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall (I./1./ und 2./, II./1./ und 2./), des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 4 StGB (II./3./A./ bis E./) sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie unter Berücksichtigung des § 19 Abs 3 JGG nach dem (irrtümlich verkündet:) ersten (richtig: zweiten) Strafsatz des § 148 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Weiters wurde gemäß § 19a Abs 1 StGB das bei A* sichergestellte Mobiltelefon der Marke ** konfisziert und gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB ein Betrag von 9.190 Euro für verfallen erklärt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** und anderen Orten
I./ gemeinsam mit seinem Mittäter B* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB, Nutzung von spezieller Mobiltelefonsoftware und § 70 Abs 1 Z 2 StGB), dadurch, dass sie sich zur Abholung herausgelockter Gelder bereit erklärten und insbesondere mögliche Bankverbindungen insbesondere auf elektronischem Wege austauschten, zur Ausführung der von unbekannten Tätern im Rahmen einer kriminellen Organisation begangenen strafbaren Handlungen beigetragen, welche gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten, insbesondere nachgenannte Geschädigte in Österreich zu Überweisungen auf die nachgenannten Konten verleitet und zu verleiten versucht haben, indem sich die Täter gegenüber den Opfern über den Messengerdienst WhatsApp als Tochter oder Sohn (bzw sonstiger Verwandter) der Getäuschten ausgaben, sohin die Identität eines Kindes der jeweils Getäuschten sowie eine Notlage oder eine dringende Zahlung vortäuschten und dadurch die Getäuschten zu den nachfolgend angeführten Überweisungen bewegten und bewegen wollten, die diese oder einen anderen mit den jeweils angeführten, insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwar:
1./ am 7. Mai 2024 C* zur Überweisung von insgesamt 1.650 Euro (zusätzlicher Versuchsschaden: iHv 5.923 Euro) auf das Konto ** lautend auf D*;
2./ am 20. Juni 2024 E* zur Überweisung von insgesamt 1.487 Euro auf das Konto ** lautend auf D*;
II./ A* allein, und zwar gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB, Nutzung von spezieller Mobiltelefonsoftware und § 70 Abs 1 Z 2 StGB), dadurch, dass er sich zur Abholung herausgelockter Gelder bereit erklärte und insbesondere mögliche Bankverbindungen insbesondere auf elektronischem Wege austauschte, zur Ausführung der von unbekannten Tätern im Rahmen einer kriminellen Organisation begangenen strafbaren Handlungen beigetragen,
1./ welche gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten, insbesondere nachgenannte Geschädigte in Österreich zu Überweisungen auf die nachgenannten Konten verleitet und zu verleiten versucht haben, indem sich die Täter gegenüber den Opfern über den Messengerdienst WhatsApp als Tochter oder Sohn (bzw sonstiger Verwandter) der Getäuschten ausgaben, sohin die Identität eines Kindes der jeweils Getäuschten sowie eine Notlage oder eine dringende Zahlung vortäuschten und dadurch die Getäuschten zu den nachfolgend angeführten Überweisungen bewegten und bewegen wollten, die diese oder einen anderen mit den jeweils angeführten, insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwar:
A./ am 16. März 2024 F* zur Überweisung von insgesamt 8.253,09 Euro auf das Konto ** lautend auf G* H*;
2./ welche gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich einer vermeintlich an das Finanzamt zu leistenden Zahlung zu Überweisungen auf die nachgenannten Konten verleitet haben und dadurch die Getäuschten zu den nachfolgend angeführten Überweisungen bewegten, die diese oder einen anderen mit den jeweils angeführten, insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten, und zwar:
A./ am 17. Juni 2024 durch Behebung von 9.770 Euro vom Konto des I*, ** - zum Nachteil von J* und K* L*;
3./ welche gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB) das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie sich auf nicht näher bekannte Weise Zugang zu den elektronischen Bankkonten zahlreicher Geschädigter verschafften und von deren Konten in mehreren Tranchen Abbuchungen auf andere Konten vornahmen und dadurch die Kontoinhaber schädigten (M* Fishing), und zwar
A./ am 12. Dezember 2023 durch den Auftrag zur Behebung von 9.720 Euro vom Konto des N* H* in der M* Filiale in ** – zum Nachteil der O* GmbH, Schaden in dieser Höhe;
B./ am 12. und 13. Dezember 2023 durch den Auftrag zu Behebungen von insgesamt 13.910 Euro in zwei Tathandlungen vom Konto des P* in der M* Filiale in ** – zum Nachteil der O* GmbH, Schaden in dieser Höhe;
C./ am 22. Dezember 2023 durch den Auftrag zu einer Behebung von insgesamt 3.860 Euro vom Konto des N* H* in der Q* Filiale in ** – zum Nachteil von R*, Schaden in dieser Höhe;
D./ am 18. März 2024 durch die Behebung von insgesamt 7.500 (im Zweifel unter Abzug des Restbetrages aus dem ToSo-Faktum zum Nachteil von F* siehe oben II./1./A./) Euro vom Konto der G* H* in der M* Filiale in ** – zum Nachteil der S*, Schaden in dieser Höhe;
E./ am 23. März 2024 durch die Behebung von insgesamt 9.610 Euro vom Konto des T* in der M* Filiale in ** zum Nachteil von U* (2.706,41 Euro), V* (974,31 Euro), W* (987,19 Euro), X* (2.080,56 Euro) und der Y* (2.862,06 Euro), Schaden gesamt 9.610 Euro;
III./ A* und B* sich an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von den Mitgliedern der Vereinigung nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt, indem B* die unter Punkt I./ des (richtig) Schuldspruchs und A* die unter Punkt I./ und II./ des (richtig) Schuldspruchs angeführten strafbaren Handlungen im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung begingen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei A* die teilweise Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren und das umfassende, reumütige Geständnis mildernd, erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und die Faktenvielzahl.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach der Urteilsverkündung angemeldete (ON 56.3, 19), fristgerecht zu ON 66 ausgeführte und auf eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe abzielende Berufung des Angeklagten A* wegen des Ausspruchs über die Strafe, der keine Berechtigung zukommt.
Eingangs ist aus Anlass der Überprüfung des Urteils auf seine materiellrechtliche Richtigkeit (§ 489 Abs 1, § 471, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) anzumerken, dass die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht des Angeklagten A* durch die Formulierung auf den US 9, US 11, US 12 und US 13, wonach er mit „gleichermaßen gewerbsmäßiger Absicht“ handelte, angesichts des Erfordernisses, dass auch ein Beteiligter (§ 12 zweite oder dritte Alternative), um wegen Gewerbsmäßigkeit zu haften, die Voraussetzungen des § 70 StGB selbst erfüllen muss (RIS-Justiz RS0086543, RS0089670; Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 70 Rz 14 und 19), als kursorisch zu bezeichnen sind. In Verbindung mit den jeweils davor getroffenen Feststellungen, wonach die unmittelbaren Täter die Absicht hatten, sich durch die wiederkehrende Begehung der zuvor als qualifiziert beschriebenen Taten eine längere Zeit hindurch in einem Zeitraum von mehreren Monaten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt, lässt dies insgesamt jedoch die Beurteilung zu, dass die Erstrichterin sämtliche für die unter I./ und II./ des Schuldspruchs vorgenommene Subsumtion erforderlichen Elemente der subjektiven Tatseite betreffend die gewerbsmäßige Absicht des Angeklagten A* feststellen wollte (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 19).
Zur irrtümlichen Verkündung der Bestrafung des A* nach dem ersten statt dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB ist auszuführen, dass die Falschbezeichnung der Gesetzesstelle im Sanktionsausspruch lediglich die Z 4 des § 260 Abs 1 StPO betrifft (13 Os 165/07z; Rz 44) und somit (anders als bei den ersten drei Punkten des § 260 StPO [§ 281 Abs 1 Z 3 StPO, § 345 Abs 1 Z 4 StPO]) nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (14 Os 11/17z; Kirchbacher, StPO 15 § 260 Rz 7; Ratz , WKStPO § 260 Rz 44). Da zudem den Entscheidungsgründen in eindeutiger Weise zu entnehmen ist, dass die Erstrichterin ihrer Entscheidung zutreffend den zweiten Strafsatz des § 148 StGB zugrunde gelegt hat, kann es bei dieser Anmerkung bleiben.
Der Behandlung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist voranzustellen, das Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist. Zudem sind die Erschwerungs und Milderungsgründe, sofern sie nicht strafsatzbestimmend sind, gegeneinander abzuwägen und die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu berücksichtigen. Dabei ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Ausgehend von diesen Kriterien ist die erstgerichtliche Strafzumessung zunächst insofern zum Nachteil des Angeklagten zu ergänzen, als dieser betreffend des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs in Bezug auf einen Gesamtschaden von 27.083,09 Euro (Schuldspruchpunkte I./ und II./1. und 2./) und betreffend des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (Schuldspruchpunkt II./ 3./A./-E./) in Bezug auf einen Gesamtschaden von 44.600 Euro handelte und der Schaden der von A* zu vertretenden Tathandlungen insgesamt somit 71.683,09 Euro beträgt. Damit wurde die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB mehr als fünf Mal überschritten, jene des § 148a Abs 2 zweiter Fall nahezu neun Mal. Das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze stellt jedoch einen besonderen Strafzumessungsgrund dar und ist erschwerend zu werten (RISJustiz RS0091130 [insbes T40, T43]). Dieser gegenüber der einfachen Überschreitung der Wertgrenze fallbezogen den Erfolgsunwert deutlich erhöhende Umstand wurde in der Strafzumessung des Erstgerichts jedoch nicht ausdrücklich berücksichtigt und hat somit zum Nachteil des Angeklagten hinzuzutreten.
Zudem hat A* das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs mehrfach qualifiziert begangen, weil die Qualifikation nach § 147 Abs 2a StGB zwar jene nach Abs 1 Z 1 leg cit, nicht jedoch jene nach Abs 2 voraussetzt und die Strafdrohung des § 148 zweiter Fall StGB wiederum die weiters gegebene (gleich streng bedrohte) Verbrechensqualifikation des § 147 Abs 2a StGB nicht mitumfasst (RISJustiz RS0117057). Ebenso gilt dies für das Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, weil die Erfüllung der beiden Qualifikationen nach § 148a Abs 2 erster und zweiter Fall StGB nicht zu den Voraussetzungen der strafsatzbestimmenden Qualifikation nach Abs 4 leg cit zählt. Weitere Qualifikationen beschweren jedoch den Unrechtsgehalt der Tat zusätzlich und sind demnach nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) zu berücksichtigen (RISJustiz RS0091058, [insbes T3]), weshalb dies beim Angeklagten zusätzlich negativ in Anschlag zu bringen ist.
Weiters ist die Strafzumessungslage zum Nachteil des Angeklagten noch um die überwiegende Begehung der Tathandlungen (mit Ausnahme jener der Schuldspruchpunkte I./2./ und II./2./A./) während offener Probezeit und somit um einen die Strafzumessungsschuld (§ 32 StGB) deutlich aggravierenden Umstand (RIS-Justiz RS0090954) zu ergänzen. Der aktuell eingeholten ECRIS-Auskunft zufolge wurde der Angeklagte bereits drei Mal von niederländischen Gerichten verurteilt,wobei die zweite Verurteilung vom 30. Mai 2022 durch die Z* wegen Nötigung, Druck, beharrlicher Nachstellung, Belästigung und moralischer oder psychischer Angriffe und Körperverletzung nicht einschlägiger Natur ist. Allerdings wurde die dabei verhängte Freiheitsstrafe von 93 Tagen im Ausmaß von 90 Tagen zum Teil für eine Probezeit von zwei Jahren, die von 14. Juni 2022 bis 12. Juni 2024 lief, bedingt nachgesehen. Der Angeklagte beging somit die unter II./3./A./ bis E./ dargestellten Tathandlungen während der Probezeit (und ungeachtet des davor verspürten Haftübels), was zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt, aber eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indiziert und damit im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist (vgl 15 Os 111/89, 11 Os 24/00; erneut RIS-Justiz RS0090954 [T1]), zumal dies auch nicht vom Vorliegen einschlägiger Delinquenz abhängt (13 Os 65/82, 11 Os 30/89).
Letztlich ist zusätzlich schulderhöhend zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs zwei Alternativen durch die Nutzung von spezieller Mobiltelefonsoftware sowie der Begehung von mehr als zwei Tathandlungen erfüllt sind (entgegen der im Spruch genannten Alternative nach § 70 Abs 1 Z 2 StGB sind im einzelnen geplante Tathandlungen den Feststellungen des Urteils hingegen nicht zu entnehmen).
Für den Berufungswerber kann jedoch ins Treffen geführt werden, dass die vom Erstgericht erschwerend herangezogene Faktenvielzahl nur aus den über die für die gewerbsmäßige Begehung iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB erforderlichen drei Tathandlungen hinausgehenden, und somit bei Schuldspruchfaktum II./3./A./-E./ weiteren zwei und bei Schuldspruchfaktum I./ und II./ einer weiteren Tathandlung besteht, was sich daher nicht bedeutend nachteilig auswirkt.
Mildernd war außerdem zusätzlich zu berücksichtigen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (I./1. und 2./ [siehe auch US 8 f]).
Zudem kann beim Angeklagten lediglich eine einschlägige Vorstrafe erschwerend gewertet werden, weil ausgehend von den in der ECRIS-Auskunft ersichtlichen Informationen die dritte Verurteilung wegen schweren Diebstahls („ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“) durch das BA* vom 21. Oktober 2021, rechtskräftig seit 5. November 2021, zu gemeinnütziger Arbeit (und Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Tathandlungen vom 3. Dezember 2020 erging, die daher bereits mit dem Urteil der Z* vom 7. Oktober 2021 (erste Verurteilung) hätten abgeurteilt werden können, weshalb hiezu von einem Bedachtnahmeurteil nach §§ 31, 40 österreichisches StGB und somit nur von einer Verurteilung auszugehen ist.
Weshalb der Vorstrafe des Erstangeklagten jedoch nur ein untergeordnetes Gewicht beizumessen sein soll, erschließt sich dem Rechtsmittelsenat den Berufungsausführungen zuwider nicht. Denn aus der ECRIS-Auskunft aus den Niederlanden geht dazu hervor, dass mit der ersten Verurteilung des Angeklagten durch die Z* vom 7. Oktober 2021, rechtskräftig seit 22. Oktober 2021, über den zum Tatzeitpunkt noch jugendlichen Angeklagten wegen schweren Diebstahls („Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“) bereits eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt worden ist, von der lediglich ein Teil im Ausmaß von fünf Monaten bedingt nachgesehen wurde. Weder ist angesichts der Tathandlung des schweren Diebstahls, zu dem ein weiterer, mit dem oben genannten Bedachtnahmeurteil zur Verurteilung gelangter schwerer Diebstahl hinzutritt, noch angesichts der verhängten hohen Freiheitsstrafe das Vorbringen, dass es sich dabei bloß um geringfügige Vermögensdelikte gehandelt habe, nachvollziehbar.
Nach den zutreffenden Feststellungen des erstgerichtlichen Urteils hat der Angeklagte die qualifizierenden Tatumstände, unter denen die Opfer zur Überweisung von zum Teil hohen Geldbeträgen verleitet wurden, in seinen Vorsatz aufgenommen, weshalb das Erstgericht - dem weiteren Berufungsvorbringen zuwider – zutreffend auch beim Angeklagten die besonders perfide Vorgehensweise und die hohe kriminelle Energie, unter denen die Opfer in derartigen Betrugsfällen, in denen insbesondere bei der Tochter-Sohn-Betrugsmasche die elterliche Sorge ausgenutzt wird, zur Überweisung von Geld verleitet werden, schuldaggravierend gewertet hat.
Dem Berufungsargument, dass der Angeklagte A* durch die zur Verurteilung gelangten Tathandlungen lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet habe, muss entschieden entgegengetreten werden. Vielmehr ist es Betrugsmodellen wie den verfahrensgegenständlich zu beurteilenden immanent, dass sie zwecks Verschleierung sämtlicher Spuren zur Behinderung der Ermittlungen hochgradig arbeitsteilig durchgeführt werden, wodurch jeder Tatbeitrag essentiell für das Gelingen der Taten und für das von den Strafverfolgungsbehörden ungestörte weitere Agieren der kriminellen Vereinigungen ist. Entgegen den Berufungsausführungen stellt gerade das Beheben des Geldes und das Bekanntgeben von Kontonummern einen wesentlichen Teil des gesamten Betrugsschemas dar und erfordert aufgrund des dazu erforderlichen Auftretens vor Ort und der dadurch gegebenen leichteren Entdeckung sogar eine hohe kriminelle Energie. Ein untergeordneter Tatbeitrag kann dem Angeklagten somit keinesfalls zugebilligt werden.
Der Forderung des Berufungswerbers nach stärkerer Berücksichtigung des Alters des Angeklagten unter 21 Jahren ist zu entgegnen, dass er lediglich bei den unter Schuldspruchpunkten II./3./A./ bis C./ und somit nur bei drei von neun Tathandlungen unter 21 Jahre alt war, weshalb auch diesem jedoch ohnehin vom Erstgericht zutreffend mildernd gewerteten Umstand fallbezogen keine große Bedeutung zukommt.
Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (zweiter Strafsatz des § 148 StGB) ist unter objektiver Abwägung der überwiegend zum Nachteil des A* veränderten Strafzumessungslage die mit der Hälfte der Obergrenze ausgemittelte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten keiner Reduktion zugänglich.
Eine solche verbietet sich nämlich nicht nur angesichts – mit Blick auf das getrübte Vorleben des Angeklagten und das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen gegebener - spezialpräventiver Erfordernisse, sondern auch aufgrund generalpräventiver Bedenken (RIS-Justiz RS0090600), die fallaktuell zur Anwendung gelangen können, weil der Angeklagte lediglich bei drei von neun Angriffen noch unter 21 Jahre alt gewesen ist, und dies mit Blick auf die nicht mögliche Anwendbarkeit von § 19 Abs 1 oder Abs 3 JGG (infolge § 19 Abs 4 Z 4 JGG) nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Diesen international agierenden und in zunehmend höherer Frequenz zuschlagenden Banden, die mit immer ausgeklügelteren Betrugsmaschen gerade vulnerable Mitglieder der Bevölkerung um hohe Geldbeträge bringen, ist ausreichend zu signalisieren, dass sich derartige Kriminalität für jedes ihrer Mitglieder in strengen Sanktionen niederschlägt.
Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
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