Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der beim Bezirksgericht ** zu ** geführten Rechtssache der klagenden Parteien 1. A * , geb. **, **, und 2. Dr. B* , geb. **, **, beide vertreten durch Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wider die beklagte Partei C * , geb. **, **, vertreten durch D*, **, wegen Räumung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den im Ablehnungsverfahren gefassten Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.3.2025, **-3, den
Beschluss:
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
In der Rechtssache ** des Bezirksgerichts ** ist ein Räumungsverfahren gegen die Beklagte anhängig. Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 27.12.2023 wurde sie zur geräumten Übergabe der im Hochparterre des Hauses **, gelegene Wohnung Top ** verpflichtet. Am 1.2.2024 legte die Beklagte eine Vollmacht vor, mit der sie D* mit ihrer Vertretung bevollmächtigte.
Mit Eingabe vom 20.2.2024 lehnte die Beklagte, vertreten durch D*, die Richterin im Räumungsverfahren, Dr. E*, als befangen ab. Mit Beschluss vom 4.3.2024, **, wies die stellvertretende Vorsteherin des Bezirksgerichts ** den Ablehnungsantrag zurück. Gegen diese Entscheidung wurde von der Beklagten ein Rekurs erhoben, über den noch nicht entschieden wurde. Dieses Rekursverfahren ist beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 39 R 94/24p anhängig.
Mit Eingabe vom 1.4.2024, überreicht am 5.4.2024, lehnte die Beklagte durch ihren Vertreter unter Bezugnahme auf die Verfahren **, ** und ** sämtliche Richter des Bezirksgerichts ** als befangen ab.
Im Verfahren 39 R 94/24p stellte das Rekursgericht mit Beschluss vom 15.5.2024 den Akt ** dem Bezirksgericht ** mit dem Auftrag zurück, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen.
Am 29.10.2024 brachte die Beklagte durch ihren Vertreter einen Befangenheitsantrag gegen den Rekurssenat ein. Es sei unklar, weshalb die weitere Behandlung des Rekurses von der rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Bezirksgerichts ** abhängig sei.
Mit Beschluss vom 3.2.2025, **, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Ablehnungsantrag vom 1.4.2024 (Ablehnungsantrag gegen alle Richter des Bezirksgerichts **) zurück.
Mit Schriftsatz vom 25.2.2025 erhob die Beklagte durch ihren Vertreter Rekurs gegen den Beschluss vom 3.2.2025 und lehnte die beteiligten Richter des Senats 39 neuerlich ab. Darin wird vorgebracht, dass die betreffenden Richter nicht hätten entscheiden dürfen, weil über den im Rekursverfahren 39 R 94/24y eingebrachten Ablehnungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Durch diese Pflichtverletzung seien die abgelehnten Richter jedenfalls befangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen unter dem Vorsitz der Richterin Dr. F* den Antrag auf Befangenheit des Richters MMag. G* und der Richterinnen Mag. H* und Mag. I* zurück. Die Rekurswerberin habe keine Umstände behauptet, die die Unvoreingenommenheit der handelnden Mitglieder des Senats 39 begründen könnte.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten erkennbar mit dem Antrag, dem Rekurs Folge zu geben und die Befangenheit des Richters MMag. G* und der Richterinnen Mag. H* und Mag. I* festzustellen. Unter einem lehnte die Beklagte in ihrer Rekursschrift, den Rekurssenat „um Richterin F*“ ab.
Über diesen weiteren Ablehnungsantrag entschied das Landesgericht Wien wegen Rechtsmissbräuchlichkeit im Verfahren ** nicht (vgl AV vom 30.4.2025 [ON 6]).
In ihrer Stellungnahme vom 18.3.2025 teilten der Richter MMag. G* sowie die Richterinnen Mag. H* und Mag. I* mit, dass sie sich nicht als befangen erachten. Weiters teilten sie mit, dass sie erst am 10.3.2025 durch eine Akteneinsicht in den Akt ** des BG ** vom Ablehnungsantrag der Beklagten vom 4.11.2024 Kenntnis erlangt hätten.
Der Rekurs ist nicht berechtigt :
1. Die Antragstellerin meint in ihrem Rekurs zusammengefasst, dass die von ihr abgelehnten Richter den selben Akt mit unterschiedlichen Aktenzahlen versehen hätten, dies sei innerhalb der Justiz ein beliebter Trick, um Ablehnungsanträge zu umgehen, weil naturgemäß die Zahl der Richter, die sich gerne gefällig zeigten, mit der steigenden Relevanz der Handlung sinke. Die abgelehnten Richter hätten den Akt nicht mehr anfassen dürfen.
Das Rekursgericht hat den Verfahrensgang eingangs der Entscheidung wiedergegeben, daraus erhellt sich, dass es sich bei den Verfahren 39 R 94/24p und ** um zwei unabhängig von einander geführte Verfahren beim Landesgericht für ZRS Wien handelt.
2.1.§ 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung (RS0045962). Eine Mehrzahl von Richtern kann nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden (RS0046005 [T8]). Bei den Befangenheitsgründen muss es sich zudem um solche handeln, deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt (1 Ob 59/18k). Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung bildet keinen Ablehnungsgrund (RS0111290 [T8]).
2.2.§ 25 JN knüpft die Sanktion der Nichtigkeit der vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags gefällten Entscheidung bzw der sonst zu Unrecht vorgenommenen Prozesshandlungen nur an die Stattgebung der Ablehnung. Dies gilt für die gefällte Endentscheidung, aufschiebbare Prozesshandlungen oder eine zu Unrecht durchgeführte Verhandlung ( Rassi in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON § 25 JN Rz 14).
3. Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Ablehnungsantrag im Verfahren 39 R 94/24y darauf stützt, dass es unklar sei, weshalb das Rekursgericht die Behandlung des Rekurses von der rechtskräftigen Entscheidung über den von der Beklagten gestellten Ablehnungsantrag gegen das gesamte Bezirksgericht ** voraussetze, wird damit kein tauglicher Ablehnungsgrund geltend gemacht. Jedenfalls liegt hier kein Fall einer eindeutigen Missachtung der Rechtslage vor, die praktisch nur durch unsachliche Beweggründe der Richter des Berufungssenats erklärt werden könnte.
Soweit sich die Antragstellerin im Rekurs auf eine Pflichtverletzung der abgelehnten Richter beruft, weil sie trotz des beim Bezirksgericht ** im Verfahren ** eingebrachten Ablehnungsantrages die Entscheidung im Verfahren ** fassten, ist auf die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, wonach sich der Akt ** nach der Rückleitung an das Bezirksgericht ** durchgehend bei diesem befand und die abgelehnten Richter keine Kenntnis des Ablehnungsantrags vom 29.10.2024 im Zeitpunkt ihrer Entscheidung im Verfahren ** hatten. Allein die Unkenntnis des Ablehnungsantrags kann den abgelehnten Richtern nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, die eine Befangenheit nach sich ziehen könnte. Schließlich ist der Ablehnungsantrag bei jenem Gericht (hier beim Landesgericht für ZRS Wien) einzubringen, bei dem der abgelehnte Richter tätig ist (§ 22 Abs 1 JN).
4.Von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur anwaltlichen Fertigung des Rekurses wird Abstand genommen, weil diesem auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein konnte (vgl 8 Ob 18/25t; RS0005946 [T18]).
Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.
5.Der Revisionsrekurs ist angesichts der abschließenden Sonderregelung des § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig (RS0098751).
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