Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: § 6 Abs 1 GKoärG).
…Dem Rekurs war damit nicht Folge zu geben. 10. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN (RS0098751). § 24 Abs 2 JN ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit…
…nicht eingegangen werden (vgl RIS Justiz RS0043405 [T1 und T3]). Ebenso ist gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0098751), weshalb die in der Revision neuerlich aufgeworfene Frage, ob die objektive Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters damit in Einklang zu bringen sei, dass dieser eine…
…Rekursfrist eingebrachter (beim Erstgericht eingelangter) Verfahrenshilfeantrag die Rechtsmittelfrist unterbricht (RIS-Justiz RS0111923) und auch ein anwaltlicher Revisionsrekurs als verspätet zurückgewiesen werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0098751 T6).…
…übereinstimmend die gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems gerichteten Ablehnungsantrag zurück. Der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0098751). Das Rekursgericht wies nicht etwa den Rekurs der Ablehnungswerberin zurück, sondern bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss. Gegen den mit der Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung des Ablehnungsantrags…
…Unterbrechung liegt nicht vor (vgl RIS Justiz RS0037158 [T1]). Der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist infolge Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0098751). Das vorliegende Rechtsmittel erweist sich daher zur Gänze als absolut unzulässig.…
…Bestimmung schließt im Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts generell aus (RIS Justiz RS0122963, RS0098751). 2. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. 5. 2018 ist hinsichtlich des Zweitbeklagten demnach ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Die…
… 19/13a (abgefertigt am 7. 3. 2013) nicht Folge und hielt zutreffend (§ 24 Abs 2 JN; RIS-Justiz RS0122963; RS0098751; RS0046010; 4 Ob 194/12a; 3 Ob 197/12k mwN) fest, dass gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. 2…
…– also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn von § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751, RS0122963). Falls – wie hier – eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter…
…T1]). [9] Die – zutreffende – Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass g egen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags nach meritorischer Behandlung weder ein weiteres Rechtsmittel (RS0098751; RS0122963) noch ein Abänderungsantrag (RS0120566) zulässig ist , und sich bei einem absolut unzulässigen Rechtsmittel auch die Einleitung e ines Verbe sserungsverfahrens erübrigt (vgl RS0120029; RS0005946…
…das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0007183) und für „außerordentliche Revisionsrekurse“ (1 Ob 50/07w mwN). Der Oberste Gerichtshof hat…
…übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010). Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS Justiz RS0044509), ist hier nicht…
…formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RS0098751, RS0122963, RS0046010). Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus (RS0098751 [T17]; RS0017279).…
…der Sache ergangene, voll bestätigende Entscheidung im Ablehnungsverfahren zu Recht zurückgewiesen, weil diese zufolge § 24 Abs 2 JN unanfechtbar ist (RIS Justiz RS0098751; 3 Ob 259/02p mwN).…
…dem das Rekursgericht – wie hier – eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte ( RS0044509 ; RS0098751 [T9]; RS0122963 [T3]). Im gegenständlichen Fall steht der Rechtszug unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO offen ( RS0044509 ; RS0046065 ). [9] 2. Eine erhebliche…
…Auffassung, dass entschiedene Rechtssache vorliege, eine meritorische Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs (ausnahmsweise) zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0046010, RS0098751) ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig…
…Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RS0046010 [T2]; vgl RS0098751). Anderes würde nur dann gelten, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen…
…mehrere Richter als befangen abgelehnt. Diese Ablehnungsanträge wurden von den Vorinstanzen übereinstimmend zurückgewiesen. Damit ist der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0098751). Die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung…
…offen stehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (vgl RIS Justiz RS0044509; RS0098751; RS0122963; RS0045990). Alle im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch höchstgerichtliche Judikatur geklärt: Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG (hier iVm…
…Ablehnungsverfahren mehrere Richter als befangen abgelehnt. Diese Ablehnungsanträge wurden von den Vorinstanzen übereinstimmend zurückgewiesen. Der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0098751). Die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung…
…stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (vgl RIS Justiz RS0098751, RS0122963). Die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen…
…Richter als befangen abgelehnt. Im nunmehrigen Verfahren wurden Ablehnungsanträge von den Vorinstanzen übereinstimmend zurückgewiesen. Der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0098751). Die Behauptung, das Rekursgericht habe eine meritorische Behandlung des Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt, ist geradezu mutwillig, hat doch das Rekursgericht den Rekurs der Ablehnungswerberin…
…Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (2 Ob 128/14h; 2 Ob 176/15v; RIS Justiz RS0007183). Über die Ablehnungsanträge…
…Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und es ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RIS-Justiz RS0098751). Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "für den außerordentlichen Revisionsrekurs" Bedacht genommen werden müsste. Denn auch…
…außerordentlichen Revisionsrekurs“ Nach ständiger Rechtsprechung ist gegen einen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigenden Beschluss ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig (RIS Justiz RS0098751 ua). Das gilt auch in Ablehnungssachen betreffend einen Sachverständigen (RS0046065 [T13]). Eine Ausnahme davon ist in der höchstgerichtlichen Judikatur für einen Beschluss anerkannt, in dem…
…JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0098751; vgl auch RS0016522, RS0074402). Gleiches muss sinngemäß auch für den Fall gelten, dass beim Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt…
…übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010). Die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme…
…ein Beschluss ausgenommen, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (RS0044509; RS0098751 [T9]; RS0122963 [T3]). In diesem Fall steht der Rechtszug unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO offen (RS0044509; RS0046065). Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber…
…weil nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS Justiz RS0098751). Gleiches gilt sinngemäß für den Fall, dass beim Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt wird, über eine rechtsmissbräuchliche Ablehnung nicht…
…formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010; jüngst 3 Ob 154/18w). Liegen Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben – wenn auch verfahrensrechtlichen…
…Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (so ausdrücklich zu § 6 Abs 1 GKoärG, 5 Ob 277/08h mwN; RIS Justiz RS0098751 ua). Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs ist demnach zurückzuweisen.…
…das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS Justiz RS0007183), dessen Bestimmungen wie sich bereits der Begründung der erwähnten Entscheidung 2 Ob 47…
…RS0005946). Das in einem ausgeführte Rechtsmittel ist, soweit es von der gefährdeten Partei erhoben wurde, zufolge § 24 Abs 2 JN (RIS Justiz RS0098751) bzw gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Soweit der Revisionsrekurs von G***** B***** erhoben wurde, fehlt…
…RIS Justiz RS0046010). Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit dem die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist ebensowenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0098751) wie gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RIS Justiz RS0122963 [T1]). Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des…
… 24 Abs 2 JN folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0046010, RS0098751). Der Revisionsrekurs war daher, ohne auf seinen Inhalt einzugehen, als absolut unzulässig zurückzuweisen. 2. Der Rekurs ist unzulässig. 2.1 Das Rekursgericht hatte funktionell als Erstgericht…
…ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0122963; RS0098751).…
…2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung zweiter Instanz mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751). Hinsichtlich schriftlicher, von einer unvertretenen Partei erhobener Rekurse gegen Beschlüsse der zweiten Instanz im bezirksgerichtlichen Verfahren wäre an sich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, um eine Zurückweisung…
…mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig, falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte (RIS Justiz RS0098751). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN die allgemeinen Bestimmungen…
…an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751, RS0046010). Die Entscheidung des Rekursgerichts kann daher weder in der Ablehnungs- noch in der Verfahrenshilfesache bekämpft werden. Der Revisionsrekurs ist aus diesem Grund zurückzuweisen.…
…gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RIS-Justiz RS0098751; zuletzt 3 Ob 195/03b). Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Beklagten ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf den im Revisionsrekurs gestellten Antrag auf Bewilligung der…
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